KORE301402021 ECLI:DE:BGH:2021:010421UIIIZR47.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20210401 III ZR 47/20 Urteil § 346 ZPO, § 515 ZPO, § 700 Abs 1 ZPO vorgehend LG Frankfurt (Oder), 22. Januar 2020, Az: 16 S 126/18vorgehend AG Frankfurt (Oder), 10. August 2018, Az: 25 C 171/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtliches Mahnverfahren: Verzicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids - Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 2.200 € nebst Zinsen in Anspruch. 2 Am 19. August 2016 hat die Klägerin über diese Forderung, die ihren Angaben zufolge auf einem Dienstleistungsvertrag beruht, beim Amtsgericht Aschersleben einen Mahnbescheid erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte mit am 31. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt. Unter dem 17. Januar 2018 hat der Beklagte einen an das Amtsgericht adressierten Vordruck der Klägerin unterschrieben, mit dem er erklärt hat, seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen und auf den Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu verzichten. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Aschersleben sodann am 20. Februar 2018 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Hiergegen hat der Beklagte mit am 26. Februar 2018 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn mehrfach zuhause aufgesucht, damit er den Verzicht unterzeichne. Ein einseitiger Verzicht auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid vor dessen Erlass sei unwirksam. 3 Nach Abgabe der Sache hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Einspruch des Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und den gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben eingelegten Einspruch aufrechtzuerhalten, weiter. 4 Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Dabei kommt es nicht darauf an, dass der mit der Revision weiterverfolgte Berufungsantrag nicht sachdienlich ist. Wäre der Einspruch des Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, hätte der hiergegen gerichtete Rechtsmittelantrag in der Sache auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung lauten müssen. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die vom Amtsgericht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2018 bereits vor Einlegung des Einspruchs wirksam auf diesen verzichtet. Die einen einseitigen Verzicht auch vor Erlass eines Versäumnisurteils als möglich erachtende Meinung, welcher sich die Kammer ebenso wie das Amtsgericht anschließe, könne sich auf die Neuregelung des Berufungsverzichts in § 515 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 [1895]) und die nunmehr in § 313a Abs. 2 und 3 ZPO enthaltene ausdrückliche Regelung zum Verzicht vor Urteilsverkündung für allgemeine zivilrechtliche Urteile berufen. Diese Neuregelung berücksichtigend habe auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelverzicht vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses wirksam erklärt werden könne. 8 Mit dem Amtsgericht halte die Kammer die Rechtslage bei einem einseitigen Verzicht auf einen Einspruch vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids mit derjenigen bei einem einseitigen Verzicht vor Erlass eines Versäumnisurteils für vergleichbar. Dafür spreche bereits, dass ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstehe und damit auch die §§ 346, 515 ZPO entsprechend anzuwenden seien. Eine andere Bewertung folge nicht mit Blick auf den Einwand des Beklagten, nach welchem die Auswirkungen eines Einspruchsverzichts vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids erheblicher seien als bei einem Einspruchsverzicht vor Erlass eines Versäumnisurteils. Zwar finde - anders als im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils - vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Allerdings seien die Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts stets die gleichen. Der Verzichtende verliere die Möglichkeit, gegen einen gerichtlichen Titel vorzugehen und Einwände geltend zu machen. Insoweit unterscheide sich die Situation auch nicht von derjenigen, in der der Verzicht nach Erlass des Vollstreckungsbescheids erklärt oder einfach kein Einspruch eingelegt werde. Auch in diesen Fällen finde eine Schlüssigkeitsprüfung nicht mehr statt. 9 Schließlich sei der Verzicht auch nicht mit Blick auf die Verbraucherstellung des Beklagten und die von ihm behaupteten Umstände, unter denen er erklärt worden sei, unwirksam. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die Verzichtserklärung aus anderen als den vorgenannten Gründen nichtig oder wirksam nach den §§ 142, 123 BGB angefochten worden wäre. Hierfür gebe das Vorbringen des Beklagten jedoch nichts her. II. 10 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist aufgrund der vom Beklagten unter dem 17. Januar 2018 abgegebenen und an das Amtsgericht Aschersleben gerichteten Verzichtserklärung unzulässig. 11 1. Ein Rechtsbehelfsverzicht ist anzunehmen, wenn in der Verzichtserklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 12). Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsbehelfsverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85, NJW-RR 1986, 1327, 1328 und vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118). 12 Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte mit seiner von ihm unterschriebenen und unter Angabe der Geschäftsnummer an das Amtsgericht Aschersleben gerichteten Erklärung vom 17. Januar 2018, in welcher die Streitparteien mit voller Namensnennung zutreffend bezeichnet sind und die in Fettdruck mit "Widerspruchsrücknahme zum Mahnbescheid" sowie "Verzicht auf Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid" überschrieben ist, im Voraus den Verzicht auf das Recht zur Einspruchseinlegung gegen den - dann am 20. Februar 2018 erlassenen - Vollstreckungsbescheid erklärt hat. Es handelt sich um einen klaren und eindeutigen Rechtsbehelfsverzicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1989, 5. September 2006 und vom 24. Oktober 2017, jew. aaO). Da ein abweichender innerer Wille des Handelnden für die Auslegung einer solchen Erklärung unbeachtlich ist, ist es nicht von Belang, dass der Beklagte, wie die Revision geltend macht, sich über Bedeutung und Tragweite eines Rechtsmittelverzichts nicht im Klaren gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er habe mangels Gerichtserfahrung die Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit des Verzichts nicht zutreffend erfasst - weil er Rentner und nicht juristisch vorgebildet, zum Zeitpunkt der Abgabe der von der Klägerin vorformulierten Erklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen und zuvor (mehrfach) von einem Mitarbeiter der Klägerin zuhause an der Haustür aufgesucht worden sei - und er habe eine Erklärung in diesem Sinne, wie die kurz danach erfolgte Einspruchseinlegung zeige, offenbar nicht abgeben wollen. 13 2. Die Verzichtserklärung ist wirksam. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.