Volumen von 10 ml und mehr angebotene und/oder beworbene Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengenangabe (Grundpreis) "in unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis angegeben wird, und/oder bei denen es sich um
Gewicht von 10 g und mehr angebotene und/oder beworbene Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) "in unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis angegeben wird, wenn dies wie
stehend wiedergegeben erfolgt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist ein Interessenverband von Online-Unternehmen. Der Beklagte ist Online-Händler. 2 Der Kläger stellte am 13. Oktober 2019 fest, dass der Beklagte im Internet Kraftfahrzeugzubehör - ein Hydro-Stößel-Additiv mit einem Volumen von 300 ml und eine Keramik-Paste mit einem Gewicht von 50 g - anbot, ohne den Grundpreis anzugeben. 3
folgend ist jeweils die erste Seite des Angebots eingeblendet: 4 In einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Beklagte verpflichtet worden, es zu unterlassen, Angebote für Kraftfahrzeugzubehör zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu bewerben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne den Grundpreis und den Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Soweit der Kläger außerdem begehrt hatte, dem Beklagten zu verbieten, Kraftfahrzeugzubehör anzubieten und/oder zu bewerben, ohne den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist sein Antrag zurückgewiesen worden. 5 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe den Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Gesamtpreises anzugeben. Er beantragt im vorliegenden Hauptsacheverfahren, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Kraftfahrzeugzubehör Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich
Volumen von 10 ml und mehr angebotene und/oder beworbene Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengenangabe (Grundpreis) "in unmittelbarer Nähe" (als Konkretisierung des Merkmals "klar erkennbar") zum Gesamtpreis angegeben werden. Ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, und/oder bei denen es sich um
Gewicht von 10 g und mehr angebotene und/oder beworbene Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) "in unmittelbarer Nähe" (als Konkretisierung des Merkmals "klar erkennbar") zum Gesamtpreis angegeben werden. Ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, wenn dies wie
stehend wiedergegeben erfolgt: (es folgt eine vollständige Einblendung der oben auszugsweise wiedergegebenen Angebote des Beklagten). 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 7 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der Grundpreis nicht mehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden müsse. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9
1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse sei nur vorgesehen, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssten. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV gehe mit dem Erfordernis der "unmittelbaren Nähe" über die Mindestanforderungen der Richtlinie 98/6/EG hinaus. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt erlaube den Mitgliedstaaten nur für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007, nationale Vorschriften beizubehalten, die restriktiver oder strenger seien als diese Richtlinie. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV müsse daher
Ablauf des 12. März 2013 unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass das Erfordernis der "unmittelbaren Nähe" keine Anwendung mehr finde. Maßgebend sei
Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG, ob der Verbraucher anhand einfacher Vergleiche eine fundierte Entscheidung treffen könne. Dies setze beim Onlinehandel nicht notwendig voraus, dass Gesamt- und Grundpreis "auf einen Blick" wahrnehmbar seien. Es reiche aus, wenn der Grundpreis, soweit es dessen Angabe bedürfe, auf derselben Internetseite dargestellt werde wie der Gesamt- bzw. Verkaufspreis und zwar unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Der durchschnittliche Internetnutzer sei daran gewöhnt, dass für ein Erfassen aller wesentlichen Angaben häufig ein Scrollen erforderlich sei. 10 B. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
F stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 17 Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen muss. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen. Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und im Revisionsverfahren fortbestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, GRUR 2022, 490 Rn. 20 = WRP 2022, 441 - Influencer III, mwN). 18 c) Das Berufungsgericht ist von der Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF ausgegangen. Der Kläger hat mit der Klageschrift ausführlich zu seiner Anspruchsberechtigung vorgetragen und insbesondere dargelegt, dass ihm mehr als 20 Händler angehören, die bundesweit über das Internet Kraftfahrzeugzubehör vertreiben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Angaben nicht zutreffen. 19 3. Der Unterlassungsklageantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. 20 a)
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 Rn. 19 - Influencer I, mwN). 21 Der Streitgegenstand wird
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom
Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 16 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, mwN). 25 b) Der Kläger hat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten erwirkt, durch den dieser im Hinblick auf die auch dem Streitfall zugrundeliegenden Angebote von Kraftfahrzeugzubehör verpflichtet worden ist, es zu unterlassen, Angebote zu veröffentlichen und unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne "Grundpreis und Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben.
dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte im Hinblick auf diese Entscheidung eine Abschlusserklärung abgegeben. 26 c) Dennoch besteht für das vorliegende Hauptsacheverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Urteil ergibt sich, dass der Vollstreckungstitel nicht die Verpflichtung des Beklagten umfassen soll, den Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Gesamtpreises anzugeben. Der Klageantrag im vorliegenden Hauptsacheverfahren geht damit über den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Vollstreckungstitel hinaus. 27 II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte dadurch gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen, dass er in der beanstandeten Internetwerbung den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben hat. 28 1.
V hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Diese Vorschrift hat ihre unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG (vgl. BGH, Urteil vom
Gewicht und Volumen angeboten hat und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises
V auslöst. 30 a) Der Beklagte hat in den beanstandeten Werbeanzeigen als Online-Händler gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren (ein Hydro-Stößel-Additiv und eine Keramik-Paste)
Volumen bzw. Gewicht (300 ml bzw. 50
prüfung nicht stand. 35 a) Mit der Richtlinie 2005/29/EG werden die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG keine strengeren Maßnahmen erlassen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind und zwar selbst dann nicht, wenn die Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau bezwecken (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urteil vom
dem 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichenen Bereich ein Verstoß gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung mindestharmonisierender Richtlinien erlassen wurden und die restriktiver oder strenger als die Richtlinie 2005/29/EG sind, wettbewerbsrechtlich nicht sanktioniert werden kann, sofern keine andere (sachliche) Öffnungsklausel greift (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 Rn. 20 = WRP 2021, 1290 - Flaschenpfand III, mwN; vgl. auch Köhler, WRP 2013, 723 Rn. 1). 37
1 der Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und
Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG werden Geschäftspraktiken definiert als jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt. Darunter fällt grundsätzlich auch die Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren (zur Angabe des Verkaufspreises beim Angebot von Waren vgl. BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 21 - Flaschenpfand III, mwN). 40
4 der Richtlinie 2005/29/EG bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Die beiden Bestimmungen stehen nebeneinander und regeln unterschiedliche Bereiche. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG betrifft allein das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG aF regelt dagegen das - hier in Rede stehende - Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht. Danach würde selbst für den - hier nicht vorliegenden (vgl. dazu unten Rn. 51) - Fall, dass es sich bei den Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG um mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG kollidierende und gegenüber diesen Bestimmungen vorrangige Regelungen handelte, gelten, dass auf der Grundlage der Richtlinie 98/6/EG erlassene nationale Vorschriften, die über die von dieser Richtlinie vorgesehene Mindestharmonisierung hinausgehen und restriktiver oder strenger als die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG sind,
F nur bis zum 12. Juni 2013 beibehalten werden konnten (vgl. BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 30 bis 32 - Flaschenpfand III, mwN). 41 bb) Auch soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist, hat diese Vorschrift ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG. Sie beruht insoweit nicht auf der Regelung des Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG und damit nicht auf einer Klausel über eine Mindestangleichung im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG, die über die Mindestharmonisierung hinausgehende nationale Vorschriften zulässt. 42
1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, neben dem Verkaufspreis (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG) der Preis je Maßeinheit (Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 98/6/EG) anzugeben. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG müssen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
der Richtlinie 98/6/EG hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. 43
3 AEUV (vgl. vorher Art. 249 Abs. 3 EGV) hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die dem Mitgliedstaat damit aufgegebene Umsetzung muss gewährleisten, dass das in der Richtlinie formulierte Ziel als Ergebnis erreicht wird (BGH, Urteil vom
der Richtlinie 98/6/EG für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden. Wie sich aus Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 98/6/EG ergibt, verfolgt diese Richtlinie das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen und zu ergänzen.
Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 98/6/EG haben die Mitgliedstaaten für die Effizienz der in der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Regelungen Sorge zu tragen. 47 Es liegt auf der Hand, dass das mit der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG, nicht nur den Verkaufspreis (Gesamtpreis), sondern auch den Preis je Maßeinheit (Grundpreis) klar erkennbar anzugeben, verfolgte Ziel, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, nur erreicht wird, wenn der Grundpreis in der Weise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom
wie vor das - im Wortlaut der Richtlinie ebenso wenig enthaltene - Erfordernis, dass der Grundpreis "neben" dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von "zusätzlich", sondern darüber hinaus im Sinne von "nebeneinander" verstanden werden kann. Außerdem ist in der Neuregelung das sich zuvor aus § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF ergebende Gebot eingefügt, dass der Grundpreis (unter anderem) "klar erkennbar" sein muss. Die Vorgabe, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis klar erkennbar anzugeben ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, dahin zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen (vgl. Amtliche Begründung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 669/21, S. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 PAngV nF Rn. 6). 49 cc) Das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ergebende Gebot, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist auch nicht restriktiver oder strenger als die Richtlinie 2005/29/EG. Die in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG geregelten und durch § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ins nationale Recht umgesetzten Informationspflichten sind vielmehr zugleich wesentliche Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG. 50
5 der Richtlinie 2005/29/EG, der durch § 5a Abs. 4 UWG in der bis zum
5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen, sondern auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren als wesentlich. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (BGH, GRUR 2019, 641 Rn. 32 - Kaffeekapseln). 51
4 der Richtlinie 2005/29/EG durch die entsprechende Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG verdrängt, weil insoweit keine Kollision vorliegt (zur Verpflichtung, den Verkaufspreis anzugeben vgl. BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 44 bis 48 - Flaschenpfand III). 52 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG setzt eine Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, voraus. Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom
dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Klage begründet. Der Beklagte hat gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 PAngV verstoßen, weil er in der beanstandeten Internetwerbung den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben hat. Darin liegt eine
2 Satz 1, Abs. 4 UWG unlautere (dazu sogleich) und
UWG unzulässige geschäftliche Handlung, die den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet. 56 I. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die (Nr. 1) der Verbraucher je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder
Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 57 II. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2017, 286 Rn. 15 - Hörgeräteausstellung, mwN),
dem eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG erlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 28 = WRP 2018, 420 - Energieausweis), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten. 58 III. Der Beklagte hat dem Verbraucher mit der beanstandeten Internetwerbung eine wesentliche Information vorenthalten. Die hier in Rede stehende Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist eine wesentliche Informationspflicht (siehe oben Rn. 49). 59 IV. Es ist davon auszugehen, dass der Verbraucher diese wesentliche Information
den Umständen benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2019, 641 Rn. 31 - Kaffeekapseln, mwN). Der Beklagte hat keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten. 60 V.
der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats konnte sich die Unlauterkeit des Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation auch aus § 3a UWG ergeben. Daran hat der Senat nicht festgehalten. Die Unlauterkeit ist in diesen Fällen nunmehr allein
N zur Veröffentlichung bestimmt). 61 VI. Der Beklagte ist danach entsprechend dem Klageantrag zur Unterlassung zu verurteilen. Dabei kann im Tenor der im Antrag enthaltene Klammerzusatz "als Konkretisierung des Merkmals 'klar erkennbar'", bei dem es sich um ein bloßes Begründungselement handelt, ebenso entfallen wie der Zusatz "ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen", der mit Blick darauf, dass es sich bei den beanstandeten konkreten Verletzungsformen um Werbung für Kraftfahrzeugzubehör handelt, überflüssig ist. 62 E. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG anzugebende Preis je Maßeinheit nur dann im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG klar erkennbar ist, wenn er in der Weise in unmittelbarer Nähe oder neben dem Verkaufspreis angegeben wird, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind. 63 F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301402022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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