1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: Ist es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar,
1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom
sie die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht in ihren Rechten verletzt haben, soweit darin eine Zwangsbehandlung in ihrer Wohneinrichtung abgelehnt worden ist. B. 6 Das Verfahren ist, wie von der Rechtsbeschwerde angeregt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar,
1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom
mit § 1906 a BGB aF eine Regelung Vorlagegegenstand ist, die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom
gemäß § 1906 a BGB aF bzw. - nach geltendem Recht - gemäß § 1832 BGB eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses strikt ausgeschlossen ist, ist nicht geklärt und eine Frage von wesentlicher grundrechtlicher Bedeutung. Denn in Fällen wie dem vorliegenden erhalten Betroffene medizinische Hilfe gegen ihre Grunderkrankung in Form einer ärztlichen Zwangsbehandlung, die eine für sie auch begünstigende Maßnahme der staatlichen Fürsorge darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom
eine ärztliche Zwangsbehandlung der Betroffenen in der Wohneinrichtung nicht genehmigungsfähig ist. Zur Begründung haben sie Folgendes ausgeführt: 18 Zwar lägen die (allgemeinen) Voraussetzungen des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB aF für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung vor. Diese dürfe aber gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 dieser Vorschrift nicht im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung in der von der Betroffenen bewohnten Einrichtung, sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF. Eine Zwangsmedikation im Wohnverbund der Betroffenen könne auch nicht mit Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Umstand,
der Wohnverbund der Betroffenen in seiner konkreten Organisation und Ausgestaltung die gesetzlichen Anforderungen der Norm erfülle, begründet werden. Dies würde mit Blick auf den aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen die Grenze zulässiger Gesetzesauslegung überschreiten. 19 Es werde nicht verkannt, welches tatsächliche und praktische Bedürfnis für ärztliche Zwangsmaßnahmen auch in geschlossenen Wohneinrichtungen gerade bei solchen Betreuten wie der Betroffenen bestehe, bei denen eine medikamentöse Behandlung gegen ihren Willen medizinisch über einen langen Zeitraum indiziert sei. Auch sei die Wohngruppe der Betroffenen entsprechend dem Vortrag des Betreuers so organisiert,
darin ihre ärztliche Versorgung und Betreuung sichergestellt sei. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF liege jedoch ein enges Verständnis des Krankenhausbegriffs zugrunde. Darunter falle der Wohnverbund der Betroffenen nicht. III. 20 Die Frage, ob § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erheblich. 21 1. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 8 und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 12). 22
die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Genehmigung der vom Betreuer beantragten ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB aF vorgelegen haben. Zudem ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen,
, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, eine Zwangsbehandlung der Betroffenen in der von ihr bewohnten Einrichtung im Wege einer sog. stationsäquivalenten Behandlung zu keiner - gegenüber einer Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus - besonderen Gefährdung geführt hätte,
also die Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht ist, mit Blick auf die bei ihr erforderliche Zwangsbehandlung auch so organisiert ist,
darin ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung im Sinne von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF sichergestellt gewesen wäre. Schließlich ist rechtsbeschwerderechtlich zu Grunde zu legen,
die Verbringung der Betroffenen in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Retraumatisierungen) bei ihr führt. 25 Mithin könnte die Rechtsbeschwerde im Fall der Verfassungswidrigkeit von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF Erfolg haben.
die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nach einer weiteren Sachaufklärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen hinsichtlich der rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Tatsachen noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden muss, ändert für den mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befassten Senat nichts an der Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 59; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 14). 26 2. Bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF wäre die Rechtsbeschwerde dagegen zurückzuweisen. 27 a) Amtsgericht und Beschwerdegericht sind zu Recht davon ausgegangen,
eine Zwangsbehandlung der Betroffenen in ihrer Wohneinrichtung nach Auslegung von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und von Sinn und Zweck der Regelung nicht genehmigungsfähig ist. 28
der Betreuer vorliegend eine sog. stationsäquivalente Behandlung beantragt hat. Zwar entspricht eine solche nach § 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Kennzeichnend für diese Behandlungsform ist jedoch,
sie nach § 39 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V (ausschließlich) im häuslichen Umfeld eines Patienten, vorliegend also (ausschließlich) in der Einrichtung der Betroffenen und damit nicht in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird (vgl. Becker/Kingreen/Becker SGB V
die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von dem Erfordernis einer freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt wird (vgl. BT-Drucks. 18/11240 S. 15). Hinsichtlich der Frage, wo die Zwangsbehandlung stattzufinden hat, hat er ausgeführt, mit der normierten Voraussetzung, wonach die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zu erfolgen habe, sei zugleich die nach geltendem Recht und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob ärztliche Zwangsmaßnahmen auch in anderen geschlossenen Einrichtungen als in Krankenhäusern vorgenommen werden dürften, im Sinne der restriktiven Auffassung entschieden (BT-Drucks. 18/11240 S. 19), also im Sinne derjenigen Ansicht, die eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nicht für zulässig erachtet hatte. Zur Darstellung des vormaligen Streitstands hat der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 4 T 407/14 - FamRZ 2015, 1132) verwiesen (BT-Drucks. 18/11240 S. 19). Diese setzt sich ausdrücklich damit auseinander,
in bestimmten Fällen mit einer Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses keine besonderen gesundheitlichen Gefahren für Betroffene verbunden sind (LG Bonn FamRZ 2015, 1132, 1133). Der Gesetzgeber hat dies zwar zugestanden, indem er ausgeführt hat, aus medizinischer Sicht könnten Zwangsbehandlungen ambulant etwa in solchen Fällen durchgeführt werden, in denen bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung eine - wie hier - Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden solle (BT-Drucks. 18/11240 S. 15). Er hat sich jedoch auch in Ansehung dessen ausdrücklich dagegen ausgesprochen, eine Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses, etwa im Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld eines Betroffenen, zuzulassen. Dies widerspreche den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe, nicht jedoch staatlich genehmigten Zwang benötigten (BT-Drucks. 18/11240 S. 15). 32 Der Bundesrat hat hiergegen im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken - in Form unverhältnismäßiger Belastungen für Betreute - vorgebracht und gebeten, die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsmaßnahmen „ausschließlich und ausnahmslos“ im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt sei, durchgeführt werden dürften (BT-Drucks. 18/11617 S. 3). Der Gesetzgeber ist dem jedoch - wie bereits im Rahmen früherer Gesetzgebungsvorhaben (vgl.BT-Drucks. 15/2494 S. 7, 30 iVm BT-Drucks. 15/4874 S. 8, 25 ff. iVm Plenarprotokoll 15/158 S. 14830 A; BT-Drucks. 17/11513 S. 6 iVm BT-Drucks. 17/12086 S. 1; vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 4) - entgegengetreten. Bei einer Ausweitung auf Heime bzw. sonstige Einrichtungen, wie etwa spezialisierte ambulante Zentren, bestehe die Gefahr,
es zu einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen komme und Alternativen nicht immer sorgfältig geprüft würden (BT-Drucks. 18/11617 S. 5). 33
diese Form der Behandlung dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden,
nach dem Willen des Gesetzgebers hierfür eine Ausnahme vom Erfordernis einer Krankenhausbehandlung gelten soll. Dies gilt umso mehr, als der vom Gesetzgeber angeführte Grund, staatlich genehmigter Zwang sei im Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld von Menschen mit psychischen Krankheiten zu vermeiden, uneingeschränkt auch für diese Behandlungsform zutrifft. 34
eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung der Betroffenen genehmigungsfähig war, kommt mit Blick auf den in dieser Vorschrift eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom
der (mutmaßliche) Wille eines Betroffenen im Sinne von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB aF gerade auf eine Zwangsbehandlung im Pflegeheim bzw. einer sonstigen Einrichtung als für ihn milderes Mittel (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB aF) gegenüber einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus gerichtet sein kann (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43). Auch ist es grundsätzlich Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. 38 Dieser Aufgabe sind aber durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen,
die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom
hiernach eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses genehmigungsfähig ist, kommt jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dies ausschließen zu wollen, auch unter Berücksichtigung der Konventionsbestimmungen nicht in Betracht. Darüber hinausgehend enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom
es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, eine strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus nach § 1906 a BGB aF auch für Fallgestaltungen gesetzlich vorzuschreiben, bei denen Betroffene aus medizinischer Sicht - hier im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung - gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. 43 1. § 1906 a BGB aF bildete - bis zu seinem Außerkrafttreten - nicht nur die Grundlage für den mit der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen. Die Norm stellte sich vielmehr als Bestandteil des staatlichen Erwachsenenschutzes auch als Begünstigung für den Betroffenen dar. Denn die §§ 1896 ff. BGB aF bzw. §§ 1814 ff. BGB dienen auch und insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit. Dementsprechend stellen sich zivilrechtliche Unterbringungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht neben ihrer die Eingriffsvoraussetzungen festlegenden und damit Grundrechtseingriffe beschränkenden Funktion insbesondere darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigen würde.
dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 48 ff. mwN). 44 § 1906 a BGB aF ist zugleich Ausfluss der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht. Denn hiernach ist der Staat verpflichtet, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen. Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst(BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 67 ff.; BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 64). Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen - ungeachtet seiner „Freiheit zur Krankheit“ (BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 48 mwN) - nämlich nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 73). Danach verdichtet sich bei Betreuten, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, diese allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 142, 313= FamRZ 2016, 1738 Rn. 71). 45 Diese Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist allerdings grundsätzlich unbestimmt. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht liegt nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 157, 30 = NJW 2021, 1723 Rn. 152; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 70; vgl. auch BVerfGE 160, 79 = NJW 2022, 380 Rn. 98 f. zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). 46 Die Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen jedoch für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf vertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 1690 Rn. 130; BVerfG NJW 2018, 2312 Rn. 32; BVerfG NJW 1996, 651; BVerfGE 88, 203= FamRZ 1993, 899, 906). Der Gesetzgeber muss durch inhaltlich anspruchsvolle materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen an eine medizinische Zwangsbehandlung sicherstellen,
die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen - das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit - möglichst weitgehend Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 82). Der Konflikt zwischen den in ihrer Freiheits- und Schutzdimension kollidierenden Grundrechten desselben Grundrechtsträgers ist möglichst schonend aufzulösen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 72). Auch im Rahmen der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist das Gebot schonender Mittelauswahl zu beachten (vgl. Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz GG [Stand: September 2022] Art. 2 Abs. 2 Rn. 91, 41 Fn. 4). 47 2. Gemessen hieran genügt § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 48 a) Die Regelung ist in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet, das gebotene Schutzziel zu erreichen. Durch sie wird kein angemessener Schutz für die Betroffenen gewährleistet, weil die Ausgestaltung der Norm gegen das Gebot schonender Mittelauswahl verstößt. Denn sie hat zur Folge,
Betroffene den für sie (auch) begünstigenden Schutz einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur unter Hinnahme von - für die Erreichung des Schutzziels - nicht erforderlichen gesundheitlichen Belastungen erhalten. So muss etwa im vorliegenden Fall die Betroffene für die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zur Behandlung ihrer Grunderkrankung in Kauf nehmen,
sie durch die (gewaltsame) Zuführung in ein Krankenhaus erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erleidet, obwohl die ärztliche Zwangsmaßnahme aus medizinischer Sicht auch in ihrer Wohneinrichtung durchgeführt werden könnte. 49 Hierbei handelt es sich auch nicht um absolute Einzelfälle. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 20. Februar 2017 (BT-Drucks. 18/11240 S. 17) lässt erkennen,
auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist,
Menschen mit einer psychischen Erkrankung, bei denen eine Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden soll und bei denen aus medizinischer Sicht die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht in einem Krankenhaus durchgeführt werden müsste, eine zahlenmäßig relevante Gruppe darstellen. 50
solche Behandlungen in der Praxis regelmäßig ohne ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen und damit in vermeidbaren Fällen durchgeführt würden. Es bestünde somit die Gefahr,
es zu einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen komme. Bemühungen, die Betroffenen unter Verwendung der erforderlichen Zeit von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, würden durch ambulante Zwangsmaßnahmen konterkariert (BT-Drucks. 18/11240 S. 15; BT-Drucks. 18/11617 S. 5 f.). 53 Diese Begründung ist nicht tragfähig. Denn auch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen wäre - selbstredend - von einer vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig (vgl. § 1906 a Abs. 2 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 2 BGB; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 85; Guhling FS Dose S. 219, 227). Diese wiederum müsste sich - wie im Fall einer Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus - an den Maßstäben des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB messen lassen. Damit aber wäre die vom Gesetzgeber - zu Recht - eingeforderte sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) bzw. die Prüfung weniger eingriffsintensiver Alternativen (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB) gewährleistet. Gleiches gilt für den vorzunehmenden Überzeugungsversuch gegenüber dem Betroffenen (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). 54 Da der Gesetzgeber die in § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB aF getroffenen Schutzmechanismen generell für ärztliche Zwangsbehandlungen hat ausreichen lassen und hieran in der Nachfolgeregelung des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB auch festgehalten hat, muss dies gleichermaßen für medizinische Zwangsmaßnahmen in der Wohneinrichtung eines Betroffenen gelten. Der Gesetzgeber hat mithin nicht nachvollziehbar dargelegt,
der Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern das Ultima-Ratio-Gebot entgegensteht. 55 bb) Weiter, so der Gesetzgeber, solle mit der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus sichergestellt werden,
die Prüfung ihrer Voraussetzungen durch ein „multiprofessionelles Team“ unter Einschluss des Pflegepersonals erfolge (BT-Drucks. 18/11240 S. 15). 56 Auch dies kann den strikten Ausschluss einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in der von einem Betroffenen bewohnten Einrichtung nicht rechtfertigen. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfolgt die - hier vom Betreuer beantragte - stationsäquivalente Behandlung (ebenfalls) durch ein ärztlich geleitetes multiprofessionelles Behandlungsteam (vgl. Noftz in Hauck/Noftz SGB V [Stand: 2023] § 39 Rn. 46b). 57 cc) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ermessensleitend zu § 1906 a BGB aF angeführt, ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen widersprächen den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe, nicht jedoch staatlich genehmigten Zwang benötigten (BT-Drucks. 18/11240 S. 15). Insoweit sei der Schutz des privaten Wohnumfelds von Betroffenen sicherzustellen (BT-Drucks. 18/11617 S. 6). 58 Diese Erwägungen greifen ebenfalls nicht durch. Denn der Gesetzgeber lässt damit unberücksichtigt,
es vielfach wesentlich eher dem Wohl und (mutmaßlichen) Willen von Betroffenen entsprechen wird, im eigenen Wohnumfeld behandelt zu werden, als aus diesem möglicherweise gewaltsam (vgl. § 326 Abs. 2 FamFG) - wie hier mittels Fixierungen - herausgerissen, in eine nicht vertraute (stationäre) Krankenhausumgebung verbracht und dort eine erhebliche Zeit festgehalten zu werden (vgl. Guhling FS Dose S. 219, 228). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Verbringung eines Betroffenen in ein Krankenhaus mit - wie hier - erheblichen gesundheitlichen Belastungen für den Betroffenen verbunden ist (vgl. dazu auch Klasen/Klasen jM 2018, 46 zu Demenzpatienten). 59 So betont auch das Bundesverfassungsgericht,
angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kombinationen von Erkrankungen und Behandlungsoptionen die Entscheidungsvorgaben auf Gesetzesebene nicht alle Fallgestaltungen von medizinischen Zwangsmaßnahmen im Einzelnen abbilden können. Vielmehr sei die Evidenz des Abwägungsergebnisses vor allem auf der Anwendungsebene im Einzelfall zu suchen, was unter anderem eine abgestuft intensive Berücksichtigung des natürlichen Willens eines Betreuten verlangen könne(BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 83). Diesem Gesichtspunkt sowie dem vom Gesetzgeber bei Einführung des § 1906 a BGB aF selbst erklärten Ziel, das Selbstbestimmungsrecht von Betreuten zu stärken (BT-Drucks. 18/11240 S. 14, 17), steht die strikte Kopplung einer Zwangsbehandlung an einen Krankenhausaufenthalt jedoch entgegen. Denn § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF stellt damit gerade nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, sicher,
die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen möglichst weitgehend in Form der Beachtung ihres (mutmaßlichen) Willens, durch die Zwangsbehandlung nicht stärker als erforderlich belastet zu werden, Berücksichtigung finden. Mithin wird der Konflikt zwischen den in ihrer Freiheits- und Schutzdimension kollidierenden Grundrechten der Betroffenen durch § 1906 a Abs. 1 BGB aF nicht möglichst schonend aufgelöst. 60 Im Übrigen wird im Fall einer - wie hier - stationären Unterbringung eines Betroffenen ohnehin regelmäßig die Möglichkeit bestehen, die ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs des Betroffenen durchzuführen. Dies mildert den Eingriff in das private Wohnumfeld eines Betroffenen weiter ab. 61 dd) Außerdem könne, so der Gesetzgeber bei Einführung des § 1906 a BGB aF, nur bei einer stationären Krankenhausbehandlung davon ausgegangen werden,
die im jeweiligen Einzelfall medizinisch oder psychologisch erforderliche Begleitung bzw. Pflege des Betroffenen vor und nach der Behandlung gesichert sei (BT-Drucks. 18/11240 S. 15). Diese Einschätzung ist nicht belegt und widerspricht auch der gesetzlichen Konzeption in § 39 Abs. 5 SGB V. 62 ee) Schließlich greift auch der vom Gesetzgeber angeführte Grund, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149) stelle eine ambulante Zwangsbehandlung gegenüber einer stationären nicht das mildere Mittel dar (BT-Drucks. 18/11617 S. 6), nicht durch. In der vom Gesetzgeber angeführten Entscheidung hat der Senat ausgeführt,
es sich bei einer zwangsweisen Zuführung zu 14-tägigen ambulanten Medikationen nicht um einen lediglich in der Dauer gegenüber einer stationären Unterbringung beschränkten Eingriff in das Freiheitsrecht eines Betroffenen, sondern um eine andersartige Maßnahme handelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151). Dem liegt zugrunde,
für einen Betroffenen, der der zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz ausgesetzt wird, die ambulante Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig nicht als weniger schwerwiegenden Grundrechtseingriff wahrnehmen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 59; vgl. dazu auch BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 4). Diese Erwägung kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn mit der Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung des Betroffenen - wie in Fällen wie dem vorliegenden - gerade bezweckt wird, die zwangsweise Verbringung (in ein Krankenhaus) zu vermeiden. Dies kann nämlich, wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43), ein milderes Mittel gegenüber einer stationären Krankenhausbehandlung - und damit ein unter dem Gesichtspunkt des Gebots schonender Mittelauswahl vorrangig zu wählendes Mittel - darstellen. 63
sich die Maßnahme für den Betroffenen als - gegenüber einer Krankenhausbehandlung - weniger belastend darstellt. Denn nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK haben die Vertragsstaaten (gerade) sicherzustellen,
bei allen Maßnahmen betreffend die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Wille der betreffenden Person geachtet wird und die Maßnahmen verhältnismäßig sind (vgl. dazu auch BVerfGE 151, 1 = FamRZ 2019, 632 Rn. 74). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301402023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.