(1)Zwar trägt das Verfahren der Musterfeststellungsklage dem Umstand Rechnung, dass Verbraucher es aus "rationalem Desinteresse" versäumen könnten, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage BT-Drucks. 19/2439, S. 1, 14 ff). Auch trifft es zu, dass der Verbraucher in diesem Verfahren nicht Partei ist, die abgelehnte Richterin also nicht "Prozessgegnerin" der Beklagten war. Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass die Richterin in diesem Verfahren gegenüber der Beklagten keine neutrale Haltung einnahm, sondern als deren Gegnerin erschien (vgl. MüKoZPO/Stackmann,
- Aufl., § 42 Rn. 23). Denn die Anmeldung von Ansprüchen zur Musterfeststellungsklage gemäß § 608 Abs. 1 ZPO dient der effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. BT-Drs. 19/2439 aaO S. 14 f), und der Anmelder bringt hiermit grundsätzlich objektiv zum Ausdruck, dass ihm seiner Auffassung nach ein von den Feststellungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger Anspruch zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2019 aaO Rn. 18). Dementsprechend hat die abgelehnte Richterin mit ihrer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren objektiv zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) oder betrogen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2019 aaO). Dies bietet bei verständiger Würdigung des Sachverhalts einen Grund für die Befürchtung, die Richterin könne der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenübertreten. 13
(2)Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil es vorliegend um einen Dieselmotor des Typs EA 897 geht und die Richterin die Verfolgung ihres Anspruchs durch den Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen hat. Zum einen hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Motortyp EA 189 berufen (zB Schriftsatz vom
- August 2020, S. 14 ff). Zum anderen kann angesichts der zeitlichen Nähe zum Vergleichsabschluss nicht mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die abgelehnte Richterin ihre - aus Sicht der Beklagten negative - Haltung inzwischen geändert hätte. Insofern bestehen erhebliche Unterschiede zu der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
- Oktober 2014 (V ZB 196/13, MDR 2015, 50) zugrunde lag; zudem haben dort alle Beteiligten erklärt, sie sähen in dem 15 Jahre zurückliegenden Streit keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin (BGH aaO Rn. 6). Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301412021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public