Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen im Sinne
O setzt neben dem Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während
weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung anwesend ist . Die sofortige Beschwerde
Antragstellers gegen den Beschluss
Senats für Notarsachen
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert
Beschwerdegegenstands: 50.000 € I. 1 Die Antragsgegnerin schrieb im Jahr 2007 zwei Anwaltsnotarstellen im Amtsgerichtsbezirk Lübeck aus, auf die sich insgesamt 11 Rechtsanwälte bewarben und von denen eine inzwischen besetzt worden ist. Um die verbliebene Stelle konkurrieren der 1965 geborene, seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller und die 1963 geborene, seit 1995 als Rechtsanwältin zugelassene weitere Beteiligte. 2 Die Antragsgegnerin ermittelte gemäß der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare für Schleswig-Holstein (AVNot) beim Erstellen der Rangfolge der Bewerber für die weitere Beteiligte 211,30 Punkte, für einen weiteren Bewerber 208,50 und für den Antragsteller 204,35 Punkte. Mit Bescheid vom 20. November 2008 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller bekannt, sie beabsichtige, nicht ihn sondern die weitere Beteiligte und den weiteren Bewerber zu Notaren im Amtsgerichtsbezirk Lübeck zu bestellen. 3 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Begründung, er sei fachlich und persönlich besser geeignet als die weitere Beteiligte. Dieser stünden nur 184,09 Punkte und nicht 211,30 Punkte zu, da sie an 44 zu ihren Gunsten berücksichtigten halbtägigen Fortbildungsveranstaltungen vormittags jedenfalls nicht vor 11.30 Uhr und nachmittags nur zwischen 30 und 45 Minuten teilgenommen habe. Das Oberlandesgericht hat dem Begehren
Antragstellers, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 20. November 2008 zu verpflichten, ihn anstelle der weiteren Beteiligten zum Notar zu bestellen, hilfsweise unter Aufhebung vorgenannter Entscheidung seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung
Senats neu zu bescheiden, nicht entsprochen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. 4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in der bis
halb erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung
Antragstellers für das Amt
Notars bestehen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen einen Detektiv mit der Ermittlung der Zeiten beauftragt hat, zu denen die weitere Beteiligte von Februar bis Juli 2007 aus dem Intercity-Hotel in Celle ausgecheckt hat und mit dem Zug von Lübeck nach Celle gefahren ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die vom Detektiv zu ermittelnden Tatsachen nicht offensichtlich nur durch rechtswidrige Maßnahmen - insbesondere Täuschungshandlungen und Verleitung zur Offenbarung geschützter Daten - zu erlangen waren. 6 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der weiteren Beteiligten nach Ermittlung der fachlichen Eignung im Rahmen
Punktesystems nach § 6 AVNot und einer abschließenden Gesamtschau den Vorrang gegeben hat. 7 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung
Senats bestehen unter Berücksichtigung der Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
Antragstellers sind diese Bescheinigungen zum Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme i.S.
2 Nr. 3 AVNot nicht von vornherein ungeeignet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Bescheinigungen um öffentliche Urkunden i.S.
Denn sie stellen jedenfalls ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass die in der jeweiligen Bescheinigung genannte Person nicht nur das Abschlusstestat bestanden, sondern auch während der Fortbildungsveranstaltung anwesend war. Entgegen der Auffassung
Oberlandesgerichts entfällt die Indizwirkung der Teilnahmebescheinigungen nicht
halb, weil die Anwesenheitslisten jeweils mindestens bis zur Kaffeepause
jeweiligen Halbtags und für einen unbestimmten Zeitraum danach zur Eintragung auslagen. Dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in die Liste eingetragene Teilnehmer erst zur Kaffeepause oder später erschienen sind. 9 c) Es kann - mit Ausnahme
28. April 2007 - auch nicht festgestellt werden, dass die weitere Beteiligte den vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführten Fortbildungsveranstaltungen in einem Maße ferngeblieben wäre, das der Annahme einer erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung i.S.
2 Nr. 3 AVNot entgegenstünde. Dieser Umstand geht zu Lasten
Antragstellers, der die Feststellungslast für die seinen Anspruch begründenden Umstände trägt. 10 aa) Allerdings setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann bzw. einzubeziehen ist, voraus, dass der Bewerber jedenfalls während
weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung auch tatsächlich anwesend ist. Das Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfungen (Testate) genügt für sich genommen nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot, wonach Eignungsmerkmal nicht das Erbringen eines Testatnachweises als solches, sondern der einer Erfolgskontrolle unterliegende Besuch eines Vorbereitungskurses der beruflichen Organisationen ist. Der Berücksichtigung dieses, auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Eignungskriteriums bei der Auswahlentscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Vorbereitungskursen berufspraktisches, zur Wahrnehmung
Amtes als Notar förderliches Wissen in überprüfbarer Weise vermittelt wird und die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom
Eignungsmerkmals der Vorbereitungsleistungen handelt und der Bewerber den erzielten Lernerfolg durch ein Testat nachweisen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom
wegen der Lernerfolg in Frage gestellt wäre. Die Beurteilung der Frage, welche Abwesenheitszeiten der Annahme einer erfolgreichen Teilnahme an einem Vorbereitungskurs entgegenstehen, hängt dabei maßgeblich von den Umständen
Einzelfalles ab und entzieht sich einer generellen Klärung. Insbesondere ist entgegen der Auffassung
Oberlandesgerichts kein Raum für die Annahme, grundsätzlich genüge eine Anwesenheit während zwei Dritteln der Veranstaltung. 12 bb) Nach diesen Grundsätzen hat die weitere Beteiligte an der Fortbildungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags nicht erfolgreich teilgenommen. Denn an diesem Tag hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag, ohne dass dafür ein wichtiger Grund ersichtlich oder dargetan wäre, bereits eine halbe Stunde vor Beendigung
dreistündigen Kurses entfernt, um ihre Hotelrechnung im Intercity-Hotel Celle zu begleichen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum die weitere Beteiligte ihre Hotelrechnung nicht gleich morgens, in der 15-minütigen Kaffeepause zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr oder in der Mittagspause um 13.15 Uhr beglichen hat. Dieser Fortbildungskurs darf
halb nicht in die Bewertung mit einbezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Fortbildungskursen bleibt dieser Umstand allerdings im Ergebnis ohne Auswirkung. Auch bei Abzug der der weiteren Beteiligten für die Fortbildungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags gutgeschriebenen 0,6 Punkte übertrifft die Bewertung ihrer fachlichen Leistung diejenige
Antragstellers nach wie vor um mehr als 10 Punkte. 13 cc) Dagegen sind der weiteren Beteiligten für die Fortbildungsveranstaltung vom 14. April 2007 vormittags zu Recht Punkte gutgeschrieben worden. Zwar hat sie sich auch an diesem Tag von der Veranstaltung entfernt, um ihre Hotelrechnung zu begleichen. Dies ist aber unschädlich, da sie hierfür nach den nicht angegriffenen Feststellungen
Oberlandesgerichts die 15-minütige Kaffeepause von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Anspruch genommen hat. 14 dd) Der Senat konnte sich aufgrund
Ergebnisses der vom Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugen, dass die weitere Beteiligte den übrigen Fortbildungsveranstaltungen im Auditorium Celle in einem einer erfolgreichen Teilnahme entgegenstehenden Umfang ferngeblieben wäre. Er konnte sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass die weitere Beteiligte, wie der Antragsteller behauptet, an den Kursen vormittags nicht vor 11.30 Uhr und an den Nachmittagskursen nur für 30 bis 45 Minuten teilgenommen hat. 15 Zwar gaben die Zeugen B., Dr. R. und K. an, die weitere Beteiligte sei häufig verspätet erschienen. Die Zeugen B. und K. mussten aber einräumen, nicht besonders nach ihr Ausschau gehalten (B.) bzw. nicht nach ihr gesucht zu haben (K.). Der Zeuge B. sah sich auch nicht in der Lage, konkrete Fehlzeiten der weiteren Beteiligten zu benennen. Soweit der Zeuge B. die weitere Beteiligte und Herrn A. mit Tüten zu einem PKW hat gehen sehen, was nach Auffassung
Antragstellers die Annahme rechtfertigt, die weitere Beteiligte habe während der Kurszeiten Einkäufe getätigt, konnte der Zeuge nicht angeben, ob er seine Beobachtung in der morgendlichen Kaffeepause, der Mittags- oder in der Nachmittagskaffeepause gemacht hat. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die weitere Beteiligte den nicht näher bekannten Inhalt der Tüten in der Mittagspause erworben hat. Die Zeugin Dr. R. gab in erster Linie persönliche Eindrücke wieder, ohne dass sie diese in ausreichendem Maße auf tatsächliche Beobachtungen hätte stützen können. Sie meinte sich zu erinnern, dass die weitere Beteiligte zwei- bis dreimal erst in der Frühstückspause angereist sei. Denn die weitere Beteiligte sei so auf den Vorplatz gekommen, als wenn sie angekommen sei. Ob sie von ihrem Auto, vom Zug oder woher auch immer gekommen sei, könne sie jedoch nicht sagen. Sie konnte auch nichts dazu sagen, ob die weitere Beteiligte bei den Veranstaltungen anwesend gewesen sei oder nicht. 16 Demgegenüber bestätigten die Zeugen Ki., C., H., A. und F. die Darstellung der weiteren Beteiligten. Die Zeugin Ki., die als Angestellte der Notarkammer die Teilnehmer der Kurse betreute, bekundete detailliert und nachvollziehbar, dass die weitere Beteiligte pünktlich erschienen sei. Sie sei ihr wegen ihrer schicken Kleidung und der Tatsache, dass sie trotz der Sommerzeit Stiefel getragen habe, aufgefallen. Aufgefallen sei ihr auch, dass sie ihre Stiefel manchmal ausgezogen und dann barfuß gegangen sei. Sie habe sich morgens gefragt, in welcher Aufmachung die weitere Beteiligte erscheinen werde, und diese sei dann pünktlich gekommen. Die Zeugin C., die lediglich am 27. Juli 2007 an einer Veranstaltung im Auditorium Celle teilgenommen hat, gab an, an diesem Tag die vormittägliche Kaffee- und die Mittagspause mit Frau M. verbracht zu haben. Nach dem Mittagessen seien sie mit ihrem Hund spazieren gegangen, hätten ihn in das Auto zurückgebracht und seien vor Beginn der Nachmittagsveranstaltung wieder in dem Veranstaltungsraum gewesen. Die Zeugin H., die an den Fortbildungsveranstaltungen
Auditoriums Celle ab dem 30. März 2007 regelmäßig teilgenommen hat, gab an, die weitere Beteiligte regelmäßig sowohl vormittags als auch nachmittags gesehen zu haben. Dies bestätigte auch der Zeuge F. Er bekundete unter anderem, bei der erstmaligen Konfrontation mit den Vorwürfen
Antragstellers durch Frau H. oder die weitere Beteiligte erklärt zu haben, "dass das doch Quatsch sei". Der Zeuge A. schließlich gab an, in der Zeit von Januar bis Ende Juli 2007 an den Fortbildungsveranstaltungen
Auditoriums Celle teilgenommen und die weitere Beteiligte regelmäßig schon im Zug getroffen zu haben. Sicher könne er dies aufgrund der ihm noch vorliegenden Belege für den
Antragstellers, der weiteren Beteiligten die Vorlage der Kontoauszüge für die Zeit von Januar bis Juli 2007 zum Beweis der Behauptung aufzugeben, dass sie während der Kurszeiten einkaufen gewesen sei, und ihren Verfahrensbevollmächtigten zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie ihm gegenüber bei Beauftragung zugegeben habe, jeweils erst nach der Kaffeepause erschienen zu sein, ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn diese Anträge sind in unzulässiger Weise auf eine bloße Ausforschung
Sachverhalts gerichtet und damit unbeachtlich. 19 Der im Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten nach § 111 BNotO geltende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 111 Abs. 4 BNotO a.F., § 40 Abs. 4 BRAO, § 12 FGG a.F.) enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, durch umfassende und spezifische Tatsachendarstellung bei der Aufklärung
Sachverhalts mitzuwirken, zumal es sich bei diesen Verfahren um echte Streitverfahren handelt. Beweisermittlungsanträge, die darauf abzielen, in der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung
eigenen Vorbringens nötigen Tatsachen zu erfahren sowie solche, die ins Blaue hinein aufgestellt sind und dem Ausforschungsbeweis dienen, können
halb unbeachtet bleiben (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2002, 961; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 123; vgl. auch BVerwG NVwZ 2007, 346, 347). 20 Der Antragsteller hat die seinen Beweisanträgen zugrunde liegenden Behauptungen ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für deren Richtigkeit ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Entgegen seiner Behauptung hat der Zeuge B. nicht bestätigt, dass die weitere Beteiligte während der Kurszeiten "auf Shopping-Tour" gewesen sei. Er hat sie lediglich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in einer der drei Pausen mit Tüten zum Auto gehen sehen. Auch die Behauptung, die weitere Beteiligte habe ihrem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber eingeräumt, jeweils erst zu den Kaffeepausen erschienen zu sein, ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Diese Behauptung leitet der Antragsteller aus einem angeblichen Wechsel
Vortrags der weiteren Beteiligten zu ihrer Anwesenheit ab. Diese hat im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 vorgetragen, sie sei an sämtlichen, vom Antragsteller genannten Tagen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag im Vortragsraum anwesend gewesen. Im Schriftsatz vom 29. Januar 2009 hat sie ausgeführt, sie habe regelmäßig vormittags und nachmittags an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Im Schriftsatz vom 24. Mai 2009 hat sie vorgetragen, sie habe an allen Fortbildungsveranstaltungen während der weitaus überwiegenden Dauer der Veranstaltung regelmäßig je drei Stunden vormittags und nachmittags teilgenommen. Diese geringfügig unterschiedliche Wortwahl lässt keine Rückschlüsse darauf zu, welche Angaben die weitere Beteiligte gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten bei Auftragserteilung gemacht hat. 21
Notars persönlich ungeeignet wäre. 23 aa) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften
Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften
Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom
Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 aaO, Rn. 23 m.w.N.). Die persönliche Eignung ist
halb zu verneinen, wenn der Bewerber, beispielsweise durch Vorlage wissentlich unrichtiger Bescheinigungen, versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern (vgl. Senat, Beschlüsse vom
halb zu verneinen, weil sie ihrer Bewerbung die Bescheinigung
Auditoriums Celle über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags beigefügt hat. Zwar ist diese Bescheinigung insoweit objektiv unrichtig, als die weitere Beteiligte nicht während
weit überwiegenden Teils der Veranstaltung tatsächlich anwesend war, sondern diese ohne wichtigen Grund eine halbe Stunde vor ihrem Ende verlassen hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die weitere Beteiligte den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Verwendung dieser unrichtigen Bescheinigung hatte. Da die Teilnahmebescheinigung - anders als in dem der Entscheidung
Senats vom 8. Mai 1995 (NotZ 12/94, DNotZ 1996, 210) zugrunde liegenden Fall - nicht aufgrund der bloßen Anwesenheit, sondern nur unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlusstest ausgehändigt wurde und die weitere Beteiligte diesen Test bestanden hat, kann nicht angenommen werden, sie habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, ihr sei wegen ihres vorzeitigen Verlassens
Kurses die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden. Dies gilt umso mehr, als auch das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall Abwesenheitszeiten von bis zu einer Stunde für unschädlich gehalten hat. 25 cc) Erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der weiteren Beteiligten ergeben sich auch nicht aus der Vorlage der übrigen Bescheinigungen
Auditoriums Celle. Wie unter
Antragstellers, der wie ausgeführt die Feststellungslast für die seinen Anspruch begründenden Umstände trägt. 26 3. Dem Aussetzungsantrag
Antragstellers war nicht zu entsprechen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich in dem gegen die weitere Beteiligte eingeleiteten Ermittlungsverfahren weitergehende Erkenntnisse ergeben werden als im vorliegenden Verfahren. Galke Kessal-Wulf von Pentz Bauer Ebner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301422010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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