BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 132/18 – Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über Versicherungsforderung 1. Die Veräußerung eines…
KORE301422019 ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR132.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190412 V ZR 132/18 Urteil § 1124 Abs 3 BGB, § 1127 Abs 1 BGB, § 1128 Abs 3 BGB, § 1192 Abs 1 BGB, § 20 Abs 2 ZVG, § 55 Abs 1 ZVG, § 90 Abs 2 ZVG, § 95 Abs 1 VVG vorgehend LG Dortmund, 17. April 2018, Az: 1 S 130/16vorgehend AG Recklinghausen, 2. Februar 2016, Az: 91 C 36/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über Versicherungsforderung 1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte zu 2 ist deren Verwalterin. Für die Gemeinschaft besteht eine Gebäudeversicherung, die die Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden umfasst. Der Kläger ist seit 2013 Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1. Dieser Einheit ist als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zugeordnet, die zur Herstellung von fünf Wohnungen berechtigt. Die fünf Wohnungen wurden errichtet und sind in die Gebäudeversicherung der Beklagten zu 1 einbezogen.
2 Am 26. Juni 2002 war es in einer der fünf Wohnungen zu einem Brand gekommen. Eigentümerin der mit einer Grundschuld belasteten Teileigentumseinheit Nr. 1 war zu diesem Zeitpunkt die A. & F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A & F KG). Sie übertrug die Einheit an die W. Grundbesitz GmbH & Co. KG (im Folgenden: W KG), die am 5. August 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Aus der weiterhin bestehenden Grundschuld betrieb die Gläubigerin nachfolgend die Zwangsversteigerung der Teileigentumseinheit. Am 17. Juni 2013 wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gebäudeversicherer die Brandschäden noch nicht reguliert. Er zahlte am 16. August 2013 zum Ausgleich der Schäden einen Betrag von 20.039,14 € an die Beklagte zu 1.
3 Der Kläger verlangt von den Beklagten die Auszahlung dieses Betrages an sich. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Versicherungssumme nicht beanspruchen, weil er im Zeitpunkt des Brandes nicht Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 gewesen sei. Bei einer Veräußerung der Immobilie nach Eintritt des Versicherungsfalls stehe der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zu. Der Kläger habe die Versicherungsforderung auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Zwar erstrecke sich der Haftungsverband von Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, §§ 1127, 1128 BGB auf Versicherungsforderungen. Das habe aber nicht zur Folge, dass die der A & F KG zustehende Forderung automatisch mit der Grundschuld auf die Erwerberin, die W KG, übergegangen sei. Es habe der A & F KG freigestanden, die Teileigentumseinheit ohne Übertragung der Versicherungsforderung zu veräußern. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung an die W KG werde von keiner Partei behauptet. Folglich sei die Versicherungsforderung bei der Verkäuferin geblieben.
II.
5 Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
6 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, eine hieraus erhaltene Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Es sieht weiter, dass dies, wenn das Wohnungseigentum, wie hier, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wurde, gemäß § 95 VVG grundsätzlich der Veräußerer und nicht der Erwerber ist. In der Person des Veräußerers einmal entstandene Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (vgl. zum Ganzen näher Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, ZWE 2017, 30 Rn. 6 ff. mwN). Folglich kann der Kläger die Versicherungsleistung nicht deshalb beanspruchen, weil die von dem Brand betroffene Teileigentumseinheit im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung in seinem Eigentum stand.
7 2. Anders als der Kläger meint, ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht infolge des Zuschlags in der Zwangsversteigerung auf ihn übergegangen.
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Dies ist nach § 1127 Abs. 1 BGB bei einer Forderung gegen den Versicherer dann der Fall, wenn Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht sind. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung wird daher - vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 65 ZVG - grundsätzlich auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer beschlagnahmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12; Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672). Bei einem ungestörten Versicherungsverhältnis geht durch den Zuschlag, wenn nichts Anderes in den Versteigerungsbestimmungen festgesetzt ist, die Forderung auf die Versicherungsleistung lastenfrei auf den Ersteher über (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672 mwN). Damit erhält der Ersteher Geld für die Wiederherstellung des Gebäudes; außerdem erhöht die Mitversteigerung der Versicherungsleistung den Erlös für den Grundpfandgläubiger (vgl. Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 107 Rn. 3 f.).
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13 (a) Bei anderen Versicherungen als der Gebäudeversicherung bestimmt sich nach § 1127 und § 1129 BGB, wie die Erstreckung der Hypothek auf eine Forderung gegen den Versicherer wirkt. Danach bleibt der Versicherte in Bezug auf die Forderung grundsätzlich verfügungsbefugt; erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verliert er die Verfügungsbefugnis (vgl. MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1127 Rn. 13 und § 1129 Rn. 5; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1127 Rn. 6). Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei den anderen versicherten Gegenständen im Sinne von § 1129 BGB um Zubehörstücke und Früchte handelt; über sie kann der Grundstückseigentümer ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Hypothekenverband (§ 1120 BGB) bis zu einer Beschlagnahme des Grundstücks frei verfügen und sie dadurch dem Haftungsverband der Hypothek entziehen (§ 1121 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Versicherungsforderung, die eine Beschädigung oder Zerstörung von Zubehörstücken oder Früchten ausgleicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12), setzt sich diese Befugnis fort. Der Eigentümer ist daher durch das bloße Bestehen einer Hypothek nicht gehindert, über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. § 1129 i.V.m. § 1124 Abs. 1 BGB sowie Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1127 Anm. 3).
14 (b) Anders liegt es dagegen bei der Gebäudeversicherung. Nach § 1128 Abs. 3 BGB hat der Hypothekengläubiger in Bezug auf die Versicherungsforderung von Anfang an die Stellung eines Pfandgläubigers; auf eine Beschlagnahme kommt es nicht an (vgl. RGZ 122, 131, 133; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1128 Rn. 15; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1128 Rn. 1). Der versicherte Grundstückseigentümer ist deshalb von vornherein gehindert, zum Nachteil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., aaO; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., aaO).
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19 Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die W KG demnach nicht beschlagnahmt und nicht mitversteigert worden, da dieser bei der ursprünglichen Eigentümerin des Teileigentums Nr. 1, der A & F KG, verblieben war. Eine Abtretung des Anspruchs durch die A & F KG an die Erwerberin W KG ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt.
III.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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