dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist. Die Revision gegen das Urteil der
folgend die Zwangsversteigerung der Teileigentumseinheit. Am
Eintritt des Versicherungsfalls stehe der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zu. Der Kläger habe die Versicherungsforderung auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Zwar erstrecke sich der Haftungsverband von Grundschulden
1, §§ 1127, 1128 BGB auf Versicherungsforderungen. Das habe aber nicht zur Folge, dass die der A & F KG zustehende Forderung automatisch mit der Grundschuld auf die Erwerberin, die W KG, übergegangen sei. Es habe der A & F KG freigestanden, die Teileigentumseinheit ohne Übertragung der Versicherungsforderung zu veräußern. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung an die W KG werde von keiner Partei behauptet. Folglich sei die Versicherungsforderung bei der Verkäuferin geblieben. II. 5 Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 6 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, eine hieraus erhaltene Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie
den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Es sieht weiter, dass dies, wenn das Wohnungseigentum, wie hier,
dem Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wurde, gemäß § 95 VVG grundsätzlich der Veräußerer und nicht der Erwerber ist. In der Person des Veräußerers einmal entstandene Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (vgl. zum Ganzen näher Senat, Urteil vom
2, § 55 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung übergehen. Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG). Dies sind
1 ZVG alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
2 ZVG umfasst die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung, abgesehen von den in § 21 ZVG bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das Grundstück und diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dies ist
1 BGB bei einer Forderung gegen den Versicherer dann der Fall, wenn Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht sind. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung wird daher - vorbehaltlich eines Vorgehens
ZVG - grundsätzlich auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer beschlagnahmt (vgl. BGH, Urteil vom
den - auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526 zu §§ 1127, 1128 BGB) - materiell-rechtlichen Vorschriften über den Hypothekenverband (§§ 1120 ff. BGB). 10 aa)
1 BGB erstreckt sich die Hypothek, wie dargelegt, auf Forderungen gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks versichert sind. Daraus folgt zunächst, dass die sich aus einem Schadensereignis ergebende Versicherungsforderung in den Haftungsverband der Hypothek fällt, wenn der versicherte Gegenstand bei Eintritt des Schadens zum Haftungsverband gehörte und Begünstigter der Versicherung der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks war. 11 bb) Die Zugehörigkeit der Versicherungsforderung zum Haftungsverband entfällt jedoch, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird. Für Versicherungen von anderen Gegenständen als einem Gebäude ergibt sich dies unmittelbar aus der in § 1129 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1124 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB. Entsprechendes gilt für eine Forderung aus einer Gebäudeversicherung; dabei entfällt jedoch nicht die Haftung der Forderung, sondern nur die weitere Zugehörigkeit zum Haftungsverband. 12
und § 1129 BGB, wie die Erstreckung der Hypothek auf eine Forderung gegen den Versicherer wirkt. Danach bleibt der Versicherte in Bezug auf die Forderung grundsätzlich verfügungsbefugt; erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verliert er die Verfügungsbefugnis (vgl. MüKoBGB/Lieder,
3 BGB hat der Hypothekengläubiger in Bezug auf die Versicherungsforderung von Anfang an die Stellung eines Pfandgläubigers; auf eine Beschlagnahme kommt es nicht an (vgl. RGZ 122, 131, 133; MüKoBGB/Lieder,
teil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., aaO; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., aaO). 15
teil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen. Nicht eingeschränkt wird seine Befugnis, das Grundstück zu veräußern; insbesondere ist er nicht gehindert, es einem Dritten bei bestehenbleibender Hypothek ohne die Versicherungsforderung zu übertragen. Denn eine Verfügung über die Forderung liegt nicht vor; die Verfügungsbefugnis über das Grundstück wird durch § 1128 BGB nicht eingeschränkt. Die danach mögliche Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt. 16 a) Ohne eine solche Auflösung des Haftungsverbands wäre der Eigentümer, der sein Grundstück unter Fortbestand eingetragener Grundpfandrechte veräußern möchte, faktisch gezwungen, auch die Versicherungsforderung auf den Erwerber zu übertragen. Bliebe er Inhaber der Forderung, diese aber weiterhin im Haftungsverband der Hypothek, liefe er nämlich Gefahr, die Forderung bei einer Zwangsvollstreckung in das (nunmehr fremde) Grundstück zu verlieren. Erstreckte sich die Haftung des Grundpfandrechts trotz der Veräußerung des Grundstücks weiterhin auf die Versicherungsforderung, würde diese
2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst und unterfiele damit der Zwangsversteigerung (siehe oben II. 2. a), obwohl es sich bei ihr um schuldnerfremdes Vermögen handelte. Der frühere Eigentümer verlöre damit die Versicherungsforderung unabhängig davon, ob der Gläubiger auf ihre Verwertung angewiesen war, also auch dann, wenn schon der Erlös für das Grundstück in beschädigtem Zustand ausgereicht hätte, um den Hypothekengläubiger zu befriedigen. 17 b) Ein sachlicher Grund dafür, dass die Forderung aus einer Gebäudeversicherung dauerhaft mit dem Grundpfandrecht verbunden bleiben und auch künftig dessen rechtliches Schicksal teilen muss, besteht nicht. Insbesondere wird der durch § 1128 BGB erstrebte Schutz des Hypothekengläubigers nicht geschmälert, wenn die Forderung aus einer Gebäudeversicherung mit der Veräußerung des Grundstücks aus dem Haftungsverband herausfällt. Seine durch § 1128 Abs. 3 BGB begründete Rechtsstellung eines Pfandgläubigers bleibt hiervon unberührt. Auf die - bei einer späteren Verwertung der Hypothek eintretende - Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG ist der Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung nicht angewiesen, weil die Versicherungsforderung ohnehin als ihm verpfändet gilt und von ihm daher unabhängig von der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verwertet werden kann; dabei richten sich die Folgen des Pfandrechts weiterhin
der Fälligkeit der Hypothek (vgl. §§ 1281, 1282 BGB sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526). Die Interessen eines Erstehers des Grundstücks in der Zwangsversteigerung schützen die §§ 1127, 1128 BGB dagegen nicht. 18 c) Für das Zwangsversteigerungsverfahren bedeutet dies, dass eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst wird und nicht auf den Ersteher übergeht, wenn das Grundstück
dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist. 19 Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die W KG demnach nicht beschlagnahmt und nicht mitversteigert worden, da dieser bei der ursprünglichen Eigentümerin des Teileigentums Nr. 1, der A & F KG, verblieben war. Eine Abtretung des Anspruchs durch die A & F KG an die Erwerberin W KG ist
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt. III. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301422019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.