KORE301432021 ECLI:DE:BGH:2021:230321BVIZR1110.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210323 VI ZR 1110/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO, § 45 NachbG ND, § 823 Abs 2 BGB, § 906 Abs 2 BGB vorgehend OLG Celle, 14. Juli 2020, Az: 4 U 83/18vorgehend LG Hildesheim, 27. April 2018, Az: 4 O 401/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess eines Grundstücksnachbarn wegen Gebäudeschäden durch Niederschlagswasser Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 140.000 € I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin ihres im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Ehemanns Schadensersatzansprüche nach einem Wasserschaden geltend. 2 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die mit zwei direkt aneinander anschließenden Gebäuden mit durchgehendem Steildach bebaut sind. Die Regenrinne des Steildachs geht ebenfalls über die Grundstücksgrenze hinweg. Unterhalb des Steildachs mit Regenrinne befindet sich ein Gebäude mit Flachdach, das dem Kläger gehört. Die Entwässerung des Steildachs der Beklagten erfolgte über die Regenrinne, die ein Gefälle in Richtung Steildach des Klägers aufwies und das Wasser über den hinteren Teil des Flachdachs in ein Fallrohr am Gebäude des Klägers einleitete. Im Sommer 2014 kam es zu einem Wasserschaden im vorderen Teil des Flachdachs. Das Wasser trat durch das Flachdach in die darunter liegenden Räumlichkeiten und richtete dort einen Schaden an. 3 Der Kläger hat behauptet, die das Steildach der Beklagten entwässernde Regenrinne habe sich nach links hin abgesenkt, so dass das Gefälle nicht mehr in Richtung des Steildachs des Klägers, sondern in die entgegengesetzte Richtung bestanden habe und das Niederschlagswasser übergelaufen und auf das Flachdach des Klägers getroffen sei. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zudem habe er gegen § 45 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) verstoßen, wonach ein Grundstückseigentümer zu gewährleisten habe, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelange. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht kausal gewesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Wasserschaden durch die herabgesenkte Dachrinne im linken Bereich des Steildachs der Beklagten verursacht worden sei. Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 NNachbG. Denn das Grundstück des Klägers sei zugunsten des Grundstücks der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit zur Aufnahme des Regenwassers belastet. Wegen dieser Grunddienstbarkeit habe der Kläger schließlich auch keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB analog. 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit der Annahme einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Beklagten wesentlichen Vortrag des Klägers übergangen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.