KORE301452015 BGH 12. Zivilsenat 20150916 XII ZB 166/13 Beschluss § 20 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 48 Abs 2 FamFG, § 226 Abs 2 FamFG, § 256 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, § 3b Abs 1 Nr 2 VersorgAusglHärteG, § 10a VersorgAusglHärteG, Art 23 Abs 2 Nr 2 VAStrRefG vorgehend OLG Köln, 26. Februar 2013, Az: 10 UF 143/12vorgehend AG Aachen, 5. September 2012, Az: 221 F 175/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Abänderung eines nach altem Recht durchgeführten Ausgleichs einer betrieblichen Altersversorgung; Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens 1. Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. 2. Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996, XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983, IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 1.400 € I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 2 Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil - aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts - dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 € übertragen wurden. Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von monatlich 50,40 € übertragen. Im Übrigen ordnete das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 24,14 € zu Gunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62 € an. 3 Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe. 4 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 FamFG bevorstehe. 7 Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach § 10 a VAHRG sei eine Korrektur von Fehlern der Erstentscheidung - wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele. 8 Für die "betriebliche Altersversorgung" des Ehemanns sei der mit der F-GmbH geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F-GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts nicht zutreffen. Hierbei handele es sich aber um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG nicht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen. 9 Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG wegen besonderer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, komme nicht in Betracht. 10 Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe. 11 Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 ZPO vor. Einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO lägen nicht vor. 12 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 13
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