BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 120/09 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Vollstreckungsgerichts für die Vollstreckung in Zoll…
KORE301472010 BGH 7. Zivilsenat 20101125 VII ZB 120/09 Beschluss § 23 ZPO, § 828 Abs 2 ZPO vorgehend LG Braunschweig, 3. Dezember 2009, Az: 5 T 947/09, Beschlussvorgehend AG Wolfsburg, 10. September 2009, Az: 11a M 9616/08, Beschlussvorgehend AG Wolfsburg, 29. Januar 2009, Az: 11a M 9616/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Vollstreckungsgerichts für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen eines ausländischen Staates Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien .
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009, der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 angeordnet worden ist.
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 begehrt worden ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin; die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert: 46.052,01 € I.
1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik Argentinien, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F., nach dem die Gläubigerin Zahlung von 46.052,01 € nebst Zinsen beanspruchen kann.
2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2009 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen angeordnet und die Ansprüche an die Gläubigerin überwiesen. Im Einzelnen sind, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Relevanz, folgende Forderungen gepfändet worden:
3 Gegenüber der Drittschuldnerin zu 1:
Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit Lieferungen von vorgefertigten Komponenten nach Argentinien, insbesondere für die Produktion der Fahrzeugtypen "S." und "F.", für die Produktion von Getrieben am Standort C. und für die Produktion des Fahrzeugtyps "R." am Standort P.
4 Gegenüber der Drittschuldnerin zu 2:
Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit
5 Die hiergegen gerichtete Erinnerung und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II.
6 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der bisher ergangenen Beschlüsse und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
7 1. Das Beschwerdegericht hat sich durch umfassende Bezugnahme die Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen gemacht.
8 Das Amtsgericht sei gemäß § 828 Abs. 2, § 23, § 35 ZPO international zuständig. Nachdem die Schuldnerin keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand habe, richte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 23 ZPO. Bei Forderungen sei der Ort, an dem das Vermögen sich befinde, der Sitz des Drittschuldners. Hieraus ergebe sich ein hinreichender Inlandsbezug. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die zu pfändenden Steuer- und Zollforderungen der Staatenimmunität unterfielen. Dies sei nicht der Fall.
9 Die Schuldnerin habe in § 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Anleihebedingungen unwiderruflich auf ihre Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen verzichtet.
10 Steuer- und Zollforderungen seien auch nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Nach dieser Norm sei eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Steuern unterlägen keiner besonderen Zweckbindung. Entsprechendes gelte für Zölle. Weder das Recht der Republik Argentinien noch das deutsche Recht enthielten Normen, die die Übertragung von Steuerforderungen ausdrücklich verböten.
11 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12 Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht als auch ob argentinische Steuer- und Zollforderungen wegen § 851 ZPO überhaupt pfändbar sind. Die deutschen Gerichte sind jedenfalls für die Zwangsvollstreckung in solche Forderungen international nicht zuständig.
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III.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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