BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 5/08 – Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung 1. Eine Lebensgefährtin ist keine…
KORE301482010 BGH 7. Zivilsenat 20101125 VII ZB 5/08 Beschluss § 851c Abs 1 Nr 1 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 2 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 3 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 4 ZPO vorgehend LG Düsseldorf, 21. Dezember 2007, Az: 25 T 688/07, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 30. Oktober 2007, Az: 661 M 634/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung 1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO .
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2… für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 58.139,65 € festgesetzt.
I.
1 Der Schuldner hat Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO begehrt, nachdem der Gläubiger dessen Ansprüche aus zwei privaten Rentenversicherungen gepfändet hat.
2 Der Schuldner bezieht von der Drittschuldnerin, einer Lebensversicherungsgesellschaft, monatliche Zahlungen von 206 € aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 2… vom 3. Januar 1990 sowie von 191,60 € aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 3… vom 29. Oktober 2004.
3 Vertragsgemäß begann der Leistungsbezug des Schuldners aus dem Vertrag Nr. 2… am 1. Dezember 2004 und aus dem Vertrag Nr. 3… am 1. Januar 2005.
4 Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks der Versicherungsunterlagen enthält der Vertrag Nr. 2… unter anderem - wie von den Parteien nicht infrage gestellt wird - inhaltlich folgende Regelungen: "… An jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, zahlen wir die versicherte Altersrente an den Versicherungsnehmer. Sterben Sie, so zahlen wir noch fällig werdende Versicherungsleistungen an Frau H. … Wir zahlen die versicherte Rente, wenn Sie den Beginn der Altersrente erleben. Von diesem Zeitpunkt an zahlen wir die versicherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren. … Kapitalzahlung Sie können bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden, wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben. …"
5 Frau H. ist die Lebensgefährtin des Schuldners. Im Vertrag Nr. 3… ist sie ebenfalls als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Schuldners benannt. Weiter ist dort geregelt, dass der Schuldner die Versicherung bis zum 1. Dezember 2024 kündigen könne. In diesem Falle werde der für jedes Jahr bezifferte Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteiligung an den Schuldner ausgezahlt.
6 Durch Beschluss vom 10. April 2007 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist, wie die anschließende sofortige Beschwerde, erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat er sein Begehren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz weiter verfolgt. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. B. ist in diesem Insolvenzverfahren als Treuhänder bestellt worden.
II.
7 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, Rn. 8 ff.).
8 2. Mit der Eröffnung hat der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren. Dem Treuhänder, der im vorliegend durchgeführten vereinfachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen hat (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) und dessen Rechtsstellung sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO bestimmt, ist die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Daher ist er als Rechtsnachfolger des Schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes geworden (vgl. zum Insolvenzverwalter BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, aaO, Rn. 7; Kayser in HK-InsO, 5. Aufl., § 80 Rn. 37; vgl. auch Landfermann, ebenda, § 313 Rn. 7).
III.
9 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO seien nicht erfüllt. Dieser setze voraus, dass als Bezugsberechtigte auf den Todesfall lediglich Hinterbliebene bestimmt seien. Entgegen der Auffassung des Schuldners sei bei dessen Tod seine Lebensgefährtin nicht seine Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Denn der Begriff des Hinterbliebenen sei im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gläubigerinteressen eng zu fassen.
IV.
10 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit Vollstreckungsschutz für die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2… seit dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
11 1. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Versagung des Vollstreckungsschutzes hinsichtlich der Pfändung der Ansprüche auf Leistung aus dem Vertrag Nr. 2… betreffend den Zeitraum ab 1. Dezember 2009.
12
13
14
15
16 Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwägungen aus anderen Rechtsgebieten führen zu keiner anderen Beurteilung. Die dort verfolgten Zwecke sind andere als die des § 851c ZPO. Bei den sozialrechtlichen Regelungen geht es um die wechselseitige Solidarität: die Leistungsberechtigung des nichtehelichen Lebensgefährten gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II ist mit seiner Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verknüpft. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten mietrechtlichen Entscheidungen bezwecken den elementaren Schutz des Hausgenossen bei der Wohnraummiete. Im Vollstreckungsverfahren hingegen geht es um die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen. Dabei wollte der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - die Ausnahme von der grundsätzlichen Schädlichkeit einer Bezugsberechtigung Dritter eng ziehen.
17
18
19
20 Ein solches Verständnis der Vorschrift ist mit deren Wortlaut vereinbar. Dafür spricht ihr Zweck. Dieser liegt darin, Selbständigen, die anders als Arbeitnehmer oder Beamte keine öffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (BT-Drucks. 16/886, S. 7). Kann sich nach der Vertragslage eine Situation, der die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO entgegenwirken wollen, und die darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte zweckwidrig dem Gläubigerzugriff entzieht, nicht mehr verwirklichen, ist der Altervorsorgecharakter des Vertrages gesichert.
Es besteht dann kein Grund, dem Schuldner den Pfändungsschutz zu versagen. Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren, wollte man den Schuldner auch dann noch auf staatliche Transferleistungen verweisen. Dem vom Gesetzgeber weiterhin verfolgten Zweck, einen Anreiz für die Schaffung privater Altersvorsorge zu schaffen (BT-Drucks. 16/886, S. 7) würde damit tendenziell entgegengewirkt. Deshalb hindert es den Pfändungsschutz nicht, dass dem Schuldner hier vertraglich ein Kapitalisierungsrecht (vgl. § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO) eingeräumt war; denn dieses Recht ist bereits drei Monate vor Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen erloschen, bestand also zur Zeit der Pfändung nicht mehr.
21
22
23
24 Der Senat kann über die Pfändungsbeschränkungen für die seit dem 1. Dezember 2009 fällig gewordenen und künftig fällig werdenden Rentenansprüche nicht selbst entscheiden, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist. Der Gläubiger hat bereits im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob der Schuldner über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen dürfe. Hierzu hat der Schuldner weder substantiiert vorgetragen, noch den vollständigen Vertragstext vorgelegt. Es kann bei dieser Sachlage nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO lägen vor. Weiterhin sind keine Feststellungen zur Höhe des sonstigen Einkommens des Schuldners getroffen, so dass der pfändungsfreie Betrag derzeit nicht berechnet werden kann.
25 2. Hinsichtlich der Leistungen aus dem Vertrag Nr. 3… ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
26
27
Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301482010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public