KORE301482019 ECLI:DE:BGH:2019:220819UVIIZR115.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20190822 VII ZR 115/18 Urteil § 275 Abs 1 BGB, § 288 Abs 5 S 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 BGB, § 326 Abs 2 S 2 BGB, § 529 ZPO, § 559 ZPO
Art. 6Abs.
1 und 2, Art. 3 ZVRL, vereinbar ist. Es wird weiter zu entscheiden haben, ob bei periodisch entstehenden Entgeltforderungen aus einem einzigen Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Zahlung nur einer einzigen Pauschale oder mehrerer Pauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB besteht und inwieweit dieses Ergebnis mit der Zahlungsverzugsrichtlinie,
Art. 6Abs. 1 und 2, Art. 3 ZVRL, vereinbar ist (vgl. zum Streitstand: Münch
KommBGB/Ernst,
- Aufl., § 288 Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl. § 288 Rn. 15; BeckOGK/Dornis, BGB, Stand:
- März 2019, § 288 Rn. 72). Dabei wird es gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geschuldete Vergütung gemäß § 271 BGB monatlich fällig und ob der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits zu einem früheren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt eingetreten war. Das Berufungsgericht wird insoweit auch erwägen müssen, ob es gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholt. 22 Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die Klägerin ihre Wartungsleistungen nicht erbracht hat, kommt in Betracht, dass diese laufend geschuldeten Leistungen mit Ablauf des jeweiligen Monats unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden sind (Fixgeschäft), so dass grundsätzlich nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf die Vergütung entfallen wäre. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt aber unter der Einschränkung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen, soweit der Beklagte für den die Unmöglichkeit begründenden Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich oder er im Verzug der Annahme ist. Beides lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejahen. 23 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Klägerin Zahlungsansprüche nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehen, wird es sich mit der weiteren Frage zu befassen haben, ob solche Forderungen Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB darstellen und dieses Ergebnis mit der Zahlungsverzugsrichtlinie,
Art. 6Abs.
1 und 2, Art. 3 ZVRL, vereinbar ist. Auch insoweit wird es dann zu erwägen haben, ob es gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholt. Pamp Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301482019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public