KORE301482020 ECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIZB350.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20200617 XII ZB 350/18 Beschluss § 59 Abs 1 FamFG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG vom 21.04.2005, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG vom 21.04.2005, § 7 Abs 1 VBVG, § 7 Abs 3 VBVG vorgehend LG Hannover, 13. Juli 2018, Az: 2 T 36/18vorgehend AG Hannover, 16. Mai 2018, Az: 661 XVII B 9624 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung; Berücksichtigung eines Studiums zum "Diplomierten Juristen" in Jugoslawien und einer Ausbildung zum Speditionskaufmann bei Vergütung 1. Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758). 2. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19, FamRZ 2020, 787). 3. Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19, FamRZ 2020, 787). Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2018 wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 536 € I. 1 Die Beteiligten zu 1 bis 3 streiten über die Höhe der Betreuervergütung für den Abrechnungszeitraum vom 8. Februar 2017 bis 7. November 2017. 2 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vereinsbetreuer) ist als Mitarbeiter des Beteiligten zu 2, eines Betreuungsvereins, seit dem Jahr 2008 als Berufsbetreuer der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Betroffenen umfasste im Abrechnungszeitraum die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. 3 Der Vereinsbetreuer erwarb im Jahre 1987 im ehemaligen Jugoslawien den Hochschulabschluss als „Diplomierter Jurist“. Im Jahr 2000 schloss er zudem eine Ausbildung zum Speditionskaufmann ab. 4 Der Beteiligte zu 2 hat unter Zugrundelegung eines Stundensatzes nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers die Festsetzung einer Vergütung von 1.386 € beantragt. 5 Das Amtsgericht hat dem Antrag in seinem Abhilfebeschluss stattgegeben und die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte zu 3) hat das Landgericht die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € auf 850,50 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren der Vereinsbetreuer und der Betreuungsverein die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €. II. 6 Die Rechtsbeschwerde des Vereinsbetreuers ist mangels Beschwer (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9 mwN) unzulässig. Durch die angefochtene Herabsetzung der Betreuervergütung auf Grund der Beschwerde der Staatskasse ist der Vereinsbetreuer nicht formell beschwert (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN). Ebenso wenig ist ein Vereinsbetreuer durch eine Vergütungsfestsetzung beziehungsweise Herabsetzung der Vergütung materiell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 13). Denn der Vereinsbetreuer selbst kann nach § 7 Abs. 3 VBVG keine Vergütung geltend machen; sie steht vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 VBVG allein dem Betreuungsverein zu. III. 7 Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins bleibt ohne Erfolg. 8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der dem Betreuungsverein gemäß §§ 1908 i, 1836 BGB, 1, 4, 5, 7 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) zustehende Vergütungsanspruch bemesse sich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 €, da der Vereinsbetreuer nicht über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge, die er durch eine abgeschlossene Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. oder durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. erworben habe. 9 Durch den Hochschulabschluss als „Diplomierter Jurist“ im ehemaligen Jugoslawien habe der Vereinsbetreuer keine für die vorliegende Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse seien nur solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgingen und den Betreuer in die Lage versetzten, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse seien im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handele, regelmäßig Rechtskenntnisse. Erforderlich sei dabei, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet sei. Davon könne bei einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da eine in der Bundesrepublik Deutschland geführte Betreuung sich typischerweise nach deutschem Recht richte, und es sich bei der Rechtswissenschaft um eine national geprägte Wissenschaft handele. Nach den vom Vereinsbetreuer vorgelegten Unterlagen habe sein Rechtsstudium sich indessen nicht auf die deutsche Rechtsordnung bezogen, sondern ausschließlich auf die Vermittlung des Rechts der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Dass der Vereinsbetreuer dabei neben Materien wie „Marxistische Philosophie“, „Die Grundlagen der Volksverteidigung I und II“ und „Allgemeine Volksverteidigung und gesellschaftliche Selbstverteidigung II“ auch Kenntnisse des internationalen Privatrechts erworben habe, rechtfertige keine anderweitige Beurteilung. Dies gelte auch, soweit der Vereinsbetreuer durch das Studium Fähigkeiten wie methodisches Denken und schnelle Einarbeitung in andere Fachgebiete erworben habe, da diese juristischen Grundfertigkeiten nicht den Kernbereich des Studiums beträfen, sondern gleichsam am Rande der Ausbildung erworben wurden. Dass betreuungsrechtliche Rechtsbereiche auch im Rahmen einer deutschen juristischen Staatsprüfung nicht oder nur sehr knapp behandelt würden, könne ebenso dahinstehen wie die Anerkennung des Studiums des Vereinsbetreuers nach §§ 112 Abs. 2, 5 Abs. 1 DRiG. Letzteres lasse lediglich auf die Fähigkeit des Betreuers schließen, sich in das deutsche Recht einzuarbeiten. Habe der Betreuer sich entsprechend in das deutsche Recht eingearbeitet, so habe er diese Kenntnisse durch die Einarbeitung, nicht aber durch die abgeschlossene Hochschulausbildung erworben. Schließlich könne auch kein Vertrauensschutz daraus hergeleitet werden, dass zuvor über mehrere Jahre hinweg ein erhöhter Vergütungssatz zuerkannt worden sei. 10 Auch durch die Ausbildung zum Speditionskaufmann habe der Vereinsbetreuer keine besonderen, für die Führung der vorliegenden Betreuung nützlichen Kenntnisse erworben. Denn die insoweit im Kernbereich vermittelten Kenntnisse hätten sich nach der Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung lediglich auf Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, der Arbeitsorganisation, der Informations- und Kommunikationssysteme, der Anwendung von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, des Beschaffungsmarktes, des Besorgens von Güterversendung für Dritte, des Absatzes, des Erbringens von Speditionsleistungen, der speditionellen Logistik und des Rechnungswesens bezogen. 11 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG a.F. zutreffend auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € festgesetzt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.