BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 264/18 – Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz 1. In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach…
KORE301492019 ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZR264.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20190912 IX ZR 264/18 Urteil § 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, § 5aF BRAusfAllgZustV ND, § 4 FinVertG ND vom 12.03.1999, § 8 FinVertG ND vorgehend LG Lüneburg, 28. August 2018, Az: 3 S 19/18vorgehend AG Dannenberg, 7. Februar 2018, Az: 31 C 100/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz 1. In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 K. K. (künftig: Schuldner) schuldete seinen beiden 1994 und 1996 geborenen Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte der beklagte Landkreis an seine Töchter Zahlungen für die Zeit ab Juni 2003 bis zur Vollendung ihres zwölften Lebensjahres nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Im März 2007 erkannte der Schuldner gegenüber dem Land Niedersachsen an, den laufenden Unterhalt für die jüngere Tochter zu zahlen und wegen der vom Beklagten an die Töchter von Juni 2003 bis März 2006 erbrachten Zahlungen 3.674,43 € zu schulden. Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Von April 2007 bis Juli 2014 zahlte der Schuldner auf die Unterhaltsvorschussschulden 3.683 € in 51 Raten in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten. Auf Antrag des Schuldners vom 4. November 2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 13. November 2014 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
2 Der Kläger hat die Zahlungen an den Beklagten angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
3 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen Anwendung finde und ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Jedenfalls sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. Anfechtungsgegner sei nur derjenige, der im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt worden sei. Bei der Anfechtung im Mehrpersonenverhältnis sei auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für die Zahlung von Unterhaltsvorschussschulden müsse die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkassozession entsprechend gelten. Grundlage der Zahlungen des Schuldners sei der Unterhaltsanspruch, der durch Legalzession gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegangen sei. Der beklagte Landkreis sei als Träger des Jugendamts mit der Beitreibung beauftragt, aber nicht Inhaber der Forderung, die dem Land zustehe. Dementsprechend sei auch die Stundungsvereinbarung mit dem Land geschlossen worden. Die Beteiligung des Landkreises an den Geldleistungen gemäß § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG) ändere daran nichts. Deshalb sei nur das Land Empfänger der Leistung und Anfechtungsgegner.
II.
5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist der richtige Anfechtungsgegner. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14 f mwN). In diesem Sinne war der Beklagte richtiger Anfechtungsgegner.
6 1. Die Länder führen das Unterhaltsvorschussgesetz nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln in diesen Fällen die Einrichtung der Behörden und grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. Niedersachsen hat die Verwaltungszuständigkeit auf die Landkreise und Gemeinden mit Jugendamt übertragen (ab 1. November 2001 § 5 Abs. 7 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 5. Juni 2001 gemäß § 80 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001; ab 1. Januar 2005 § 5 Abs. 6 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 14. Dezember 2004; gültig bis 14. Oktober 2018, zuletzt in der Fassung vom 22. Juli 2013; heute § 8 ZustVO-GuS in der Fassung vom 9. Oktober 2018). Der beklagte Landkreis erfüllte die ihm nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung und dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beziehungsweise der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) übertragene Aufgabe (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises;
Auftragsangelegenheiten) nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben und unterlag dabei, weil sich hierauf das Selbstverwaltungsrecht nicht bezieht, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden (seit 1. November 2011 § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; vorher § 4 NLO; vgl. Krafft in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Kapitel I Rn. 10). Dennoch behalten die kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis ihre Identität als Gebietskörperschaften; sie handeln nicht als untere staatliche Behörde (Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 167 mwN).
7 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land über. Das Land Niedersachen hat in § 5 Abs. 7 beziehungsweise Abs. 6 AllgZustVO-Kom (heute § 8 ZustVO-GuS) die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigt, die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UVG in den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen wurden die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, doch konnten diese die nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen zwischen sich und den Gemeinden angemessen aufteilen.
Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht. Bis zum 31. Dezember 2006 nach § 4 NFVG vom 12. März 1999 und ab dem 13. September 2007 nach § 8 NFVG in der Fassung vom 13. September 2007 trugen die zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlichen Geldleistungen und mussten ein Drittel der nach § 7 UVG eingezogenen Beträge an das Land abführen, praktisch also das Drittel, welches das Land nach § 8 Abs. 2 UVG aF an den Bund weiterleiten musste. Sie nahmen nach § 9 UVG in Verbindung mit der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und machten die dem Land Niedersachen zustehenden Zahlungsansprüche nach § 7 UVG gerichtlich und außergerichtlich geltend.
Es kann dahinstehen, ob die Unterhaltsverpflichteten die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche diesem gegenüber rechtlich erfüllen konnten; tatsächlich traten ihnen gegenüber allein die zuständigen kommunalen Körperschaften auf, nur diese nehmen die Zahlungen entgegen und konnten sie entsprechend verbuchen und abrechnen.
8 2. Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausgebildet.
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März 2009 - IX ZR 85/06, NZI 2009, 384 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 14). Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein (Kayser, ZIP 2015, 449, 453); jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden (BGH, Beschluss vom 24.
September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 5).
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12 In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfechtungsgegnerin, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11).
13 3. Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. Eine Pflicht des einziehungsberechtigten Landkreises zur Auskehr der empfangenen Beträge besteht nur im Hinblick auf einen (kleineren) Teilbetrag, welcher darüber hinaus letztlich nicht beim Land Niedersachsen verblieb. Es besteht eine Konstellation wie bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, die im Innenverhältnis teilweise an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Denn die Empfangszuständigkeit des Landkreises wurde nicht - wie in den Inkassofällen - erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers begründet, also durch Abtretung oder rechtsgeschäftliche Erteilung einer Einziehungsermächtigung. Die Empfangszuständigkeit beruhte - wie bei den Krankenkassen, tarifvertraglich bestimmten Einzugsstellen (§ 4 TVG) und Finanzbehörden - auf einer Rechtsvorschrift, hier § 5 AllgZustVO-Kom aF.
Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Ob der Schuldner rechtlich auch an das Land Niedersachsen befreiend hätte leisten können, kann dahinstehen. Tatsächlich wäre ihm dies jedenfalls aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Regelungen und der zwischen den Gebietskörperschaften und dem Land praktizierten Handhabung nicht möglich gewesen. Auch insoweit ähnelt der zu entscheidende Fall der zweiten Fallgruppe.
III.
14 Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
15 1. § 133 InsO ermöglicht die Anfechtung von Unterhaltsleistungen, auch wenn diese sich im Rahmen des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers bewegen. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen.
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18 2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen und ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht.
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April 2016- IX ZR 145/15, NZI 2016, 584 Rn. 17 mwN). Deshalb werden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die angefochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 14 f) oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung erbracht hat. Bei Bargeldzahlungen kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 7.
April 2016, aaO).
22 Demgegenüber erlischt der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO, sobald der Drittschuldner, vorliegend ein etwaiger Arbeitgeber des Schuldners, seine Leistung auf ein nicht geschütztes Schuldnerkonto überweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15). Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff), auch wenn der Schuldner - was nicht festgestellt ist - Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. Denn durch die Zahlungen aus dem nicht geschützten Schuldnerkonto wird das Aktivvermögen verkürzt. Dem steht die Senatsentscheidung zum Lastschriftwiderruf vom 20. Juli 2010 (aaO Rn. 16 f) nicht entgegen. Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 15).
23 In der Literatur wird eine Funktionsübertragung der §§ 850 ff ZPO von den Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf das Einkommen erwogen. Sonst drohe dem Schuldner das Risiko, seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit bestreiten zu können (Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 401-405). Dies widerspricht jedoch der genannten Rechtsprechung, ohne dass hierfür überzeugende Gründe angeführt werden. Die Leistungsempfänger sind regelmäßig dadurch geschützt, dass die (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen in ihrer Person nicht vorliegen. Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO schützen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff).
24 Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht ausdrücklich festgestellt, auf welchem Weg die angefochtenen Zahlungen an den Beklagten erfolgt sind. Der Kläger hat jedoch unbestritten vorgetragen - und auf diesen Vortrag hat das Berufungsgericht Bezug genommen -, dass die Zahlungen nicht von einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO erfolgt sind und der Schuldner auch keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gestellt hat. Mithin erfolgten die Zahlungen aus einem nicht geschützten Schuldnerkonto und waren grundsätzlich gläubigerbenachteiligend.
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IV.
26 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Denn dieses hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
27 1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.
In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 14.
September 2017, aaO).
28 2. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren.
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32 Nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die Nebenbezüge des Schuldners ohne die bei der Vollstreckung wegen anderer Forderungen bestehenden Beschränkungen (§§ 850a, 850c ZPO) pfändbar. Dem Schuldner ist (neben gewissen Teilen seiner Nebeneinkünfte nach § 850a ZPO) lediglich so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem vollstreckenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17, ZInsO 2018, 2015 Rn. 9 mwN; für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen vgl. allerdings § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Bei einer Pfändung wegen anderer Ansprüche als Unterhaltsansprüche ist der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöht, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
33 Diese Schutzvorschriften gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Die nach Verfahrenseröffnung entstehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nehmen nach § 40 InsO im Regelfall nicht am Insolvenzverfahren teil, und Gläubiger solcher Ansprüche sind Neugläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7). Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Abweichend vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestattet § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850d ZPO die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners hinsichtlich des Teils der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
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Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301492019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public