KORE301492021 ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZB50.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20210413 VI ZB 50/19 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 13. Juni 2019, Az: 3 U 520/19vorgehend LG Koblenz, 11. März 2019, Az: 4 O 165/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungseinlegung: Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. I. 1 Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Dritten einen gebrauchten BMW 520d zu einem Kaufpreis von 20.500 €. Unter anderem mit der Behauptung, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasreinigung ausgerüstet, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde, und dafür sorge, dass die NOX-Grenzwerte (nur) auf dem Prüfstand eingehalten würden, nimmt er die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sei. Daneben habe er auch einen ihm entstandenen Schaden nicht dargelegt. 3 Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet. Das Landgericht habe die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Entscheidung trage. Eine ausreichende Berufungsbegründung liege vor diesem Hintergrund nur vor, wenn beide Gründe in für sich ausreichender Weise angegriffen würden; stelle der Rechtsmittelführer nur einen Grund in Frage, so sei sein Rechtsmittel unzulässig. So liege der Fall hier. Denn das Landgericht habe seine klageabweisende Entscheidung sowohl auf die unzureichende Substantiierung des Vortrags zum Haftungsgrund als auch auf die fehlende Darlegung eines Schadens gestützt. Mit dem zweiten der beiden tragenden Gründe, dem Fehlen eines Schadens, setze sich die Berufungsbegründungsschrift nicht auseinander. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschuss die an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen überspannt. Es hat damit - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - dem Kläger den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn dadurch in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Die Rechtsbeschwerde ist damit auch begründet. 5 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Be-rufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7, mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Beru-fungsbegründung jede tragende Erwägung in dieser Weise angreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8). 6 2. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.