KORE301492022 ECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR229.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20220602 VII ZR 229/19 Urteil § 7 HOAI 2013, Art 15 Abs 1 EGRL 123/2006, Art 15 Abs 2 Buchst g EGRL 123/2006, Art 15 Abs 3 EGRL 12
§ 7Abs.
1 HOAI vereinbart sind. Auch diese Vorschrift ist unbeschadet der im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) weiterhin anwendbar. 36
(1)Die Entscheidung des Gerichtshofs betrifft lediglich die in § 7 Abs. 1 HOAI enthaltene Bestimmung, nach der sich das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. § 7 Abs. 1 HOAI schränkt die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien dahingehend ein, dass das Honorar innerhalb des Rahmens der durch die Verordnung vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze zu vereinbaren ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI ist dagegen in ihrer Funktion als Folgeregelung für den Fall, dass die Honorarvereinbarung der Vertragsparteien den in § 7 Abs. 1 HOAI weiter enthaltenen Formvorgaben nicht genügt, nicht Teil des verbindlichen Preisrechts der HOAI. Sie beschränkt ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Möglichkeit der Parteien, eine Vergütung abweichend von dem in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmen zu vereinbaren. 37
(2)Die teilweise vertretene Auffassung, die Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 5 HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen ergebe sich daraus, dass § 7 Abs. 1 HOAI als unionsrechtswidrige Vorschrift insgesamt nicht mehr anwendbar sei und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Regelungen in § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI daher auch die letztgenannte Vorschrift unanwendbar sein müsse (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2019 - 23 U 155/18, BauR 2019, 1963 = NZBau 2020, 398, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 23. Juli 2019 - 14 U 182/18, BauR 2019, 1633 = NZBau 2020, 33, juris Rn. 21), trifft nicht zu. 38 Dies gilt schon deshalb, weil - wie unter II. 2.
- b)
- aa)ausgeführt - nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) feststeht, dass der Senat in einem Rechtsstreit, in dem sich - wie hier - ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 unter II. 2.). 39
(3)Gegen die Wirksamkeit von § 7 Abs. 5 HOAI bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Dienstleistungsrichtlinie enthält schon keine Vorschriften, die einer im nationalen Recht vorgeschriebenen Schriftform für bestimmte Dienstleistungsverträge entgegenstehen. Im Hinblick auf die mit der Schriftform für Honorarvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 HOAI zu gewährleistende Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14) ist die damit einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Soweit für den Fall, dass die Schriftform bei Auftragserteilung nicht eingehalten worden ist, gemäß § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet wird, dass
§ 7Abs.
1 HOAI vereinbart sind, dient die Vorschrift der Ausfüllung der aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorgaben und der hierdurch bewirkten Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung entstandenen Vertragslücke. Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht auch insoweit nicht. III. 40 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 41 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. 42
- a)Haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7, §§ 34, 35, 51, 52 HOAI zu, wenn das vereinbarte Honorar das sich bei Anwendung der Mindestsätze ergebende Honorar unterschreitet, ohne dass ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt. 43 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob eine Unterschreitung der Mindestsätze durch das vereinbarte Pauschalhonorar in Betracht kommt. Eine solche Unterschreitung ist daher revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Die Klägerin ist ausweislich der Vertragsurkunde vom 2. Juli/7. Dezember 2015 unter anderem mit Grundleistungen der Tragwerks- und der Objektplanung beauftragt worden, für die in der HOAI Mindest- und Höchstsätze geregelt sind. Ein Gesamtvergleich kann mithin ergeben, dass das für die Vertragsleistungen vereinbarte Pauschalhonorar unterhalb des für die vertraglich vereinbarten Grundleistungen geregelten Mindestsatzhonorars liegt (vgl. zum Gesamtvergleich BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13 Rn. 27, BGHZ 204, 19; Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 195/09 Rn. 12, BGHZ 192, 360; Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11 Rn. 23, BGHZ 192, 305). 44 Das Berufungsgericht hat weiter offengelassen, ob ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI gegeben ist und ob es der Klägerin ausnahmsweise nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB - etwa im Hinblick auf eine von der Klägerin erteilte Schlussrechnung - verwehrt ist, ein Mindestsatzhonorar geltend zu machen. Es ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen, dass weder ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI noch ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vorliegt. 45
- b)Ist dagegen mit der Revision das Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Vertragsschluss zugrunde zu legen, wird gemäß § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet, dass
§ 7Abs.
1 HOAI vereinbart sind. In diesem Fall ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf ein Mindestsatzhonorar gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 5 HOAI und den Regelungen der jeweiligen Leistungsbilder. 46
- Damit kann auch der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 HOAI zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars erforderlichen anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens nicht verneint werden. 47 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann insbesondere auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin bereits über die zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars erforderlichen Informationen über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens verfügt oder in der Lage ist, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Es ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen, dass sie insoweit der Auskunftserteilung bedarf. IV. 48 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Auskunftsanspruch verneint hat. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 49 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht auch zu prüfen haben wird, in welchem Umfang die Klägerin der von ihr begehrten Auskünfte bedarf, um das Mindestsatzhonorar zu beziffern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, zu ermitteln sind. Dies gilt nicht nur im Rahmen von § 6 Abs. 1 HOAI, sondern nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 HOAI, auch wenn dies in § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nicht ausdrücklich klargestellt wird (Fuchs/Seifert in FBS, HOAI,
- Aufl., § 6 HOAI Rn. 47; Locher in Locher/Koeble/Frik, HOAI,
- Aufl., § 6 Rn. 50). Nach § 2 Abs. 11 HOAI ist die Kostenberechnung die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde. Das Berufungsgericht wird daher insbesondere zu überprüfen haben, inwieweit in diesem Zusammenhang auch die im Klageantrag aufgeführten weiteren Auskünfte, etwa über erteilte Aufträge, gestellte Rechnungen oder sonstige Kostenbelege, zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars erforderlich sein können. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301492022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public