(1)Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; vom
- März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom
- April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 9; jeweils mwN). 11 Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess: Senat, Beschluss vom
- März 2019 - VI ZR 278/18, juris Rn. 8; Urteile vom
- Februar 2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 15; vom
- März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom
- Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom
- Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254; jeweils mwN). 12
(2)Danach hätte das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Vortrag des Klägers zur Kausalität der behaupteten Verletzungen unsubstantiiert sei. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger als Folge des Unfalls Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk behauptet. In diesem Zusammenhang hatte er die ärztliche Bescheinigung vom
- Mai 2013, aus der sich unter anderem eine HWS-Distorsion ergab, und den Arztbericht vom
- April 2014, aus dem eine Behandlung des rechten Ellenbogens hervorging, vorgelegt. Auch wenn der Kläger insoweit vorgeschädigt war, konnte von ihm kein weiterer Vortrag zur Unfallursächlichkeit verlangt werden, zumal der Kläger kurz vor dem Unfall in den Bereichen, in denen die behaupteten Verletzungen erfolgt sein sollen, operiert worden war. Hierdurch war eine Zuordnung oder Differenzierung von konkreten Verletzungsfolgen und Beschwerden zusätzlich erschwert. 13 c) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht vom Kläger vorgelegte Atteste und Behandlungsunterlagen gewürdigt hat. Denn eigene besondere Sachkunde hat das Berufungsgericht insoweit weder ausgewiesen noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. dazu Senat, Urteil vom
- Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 32). Zudem würden allein die vom Berufungsgericht erwähnten Unterlagen keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen (vgl. dazu Senat, Urteil vom
- Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 33). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat. von Pentz Oehler Müller Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301502019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public