KORE301512013 BGH 8. Zivilsenat 20130918 VIII ZR 281/12 Urteil § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB vorgehend OLG Dresden, 2. August 2012, Az: 8 U 460/12, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 23. Februar 2012, Az: 1 O 1411/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine Telekommunikationsanlage einer Arztpraxis: Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis des Leasinggebers begangenen Aufklärungspflichtverletzung einer Hilfsperson des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages über ärztliche Beratungsdienstleistungen zur "kostenneutralen" Finanzierung der Telefonanlage Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an BGH, 30. Januar 1995, VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; BGH, 30. März 2011, VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff. und BGH, 30. März 2011, VIII ZR 99/10, juris). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt eine freiberufliche Arztpraxis. Am 30. Juni 2008 unterzeichnete sie einen Vertrag mit der M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH), mit dem sie ihre Anmeldung als Koop-Partnerin der M. GmbH erklärte. Der ihr von einem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegte Vertrag sah vor, dass sie sich vier Stunden im Monat für eine medizinische telefonische Beratung der von der M. GmbH vermittelten Anrufer bereithalten sollte. Hierfür sollte sie ein Honorar von monatlich 685 € netto und für jede Gesprächsminute zusätzlich 1 € netto erhalten. In der Vorbemerkung des Kooperationsvertrags ist folgende Regelung enthalten: "Über die Vertragsinhalte vereinbaren die M. GmbH und der Koop-Partner Stillschweigen." 2 Voraussetzung für die Vertragsdurchführung war der Erwerb einer speziellen Telekommunikationsanlage ("kommunikationstechnischer Praxismanager") auf Kosten der Beklagten. Hierzu legte der Mitarbeiter der M. GmbH ein Informationsblatt vor, nach dem das Geschäft für die Beklagte bei einer Finanzierung der Anlage durch eine Leasinggesellschaft (mindestens) kostenneutral ausgestaltet werden könne. 3 Daraufhin unterzeichnete die Beklagte am 30. Juni 2008 zusätzlich einen - ihr ebenfalls von dem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegten - Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags mit der Klägerin über eine von dieser zum Preis von 28.000 € netto zu erwerbende Telekommunikationsanlage "Praxismanager". Danach sollte die Beklagte während der 48-monatigen Laufzeit des Leasingvertrags monatliche Leasingraten von 691,60 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 131,40 € erbringen. Die Klägerin nahm dieses Vertragsangebot am 22. Juli 2008 an. Einen Hinweis auf den zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag enthielt der Leasingvertrag nicht, wohl aber den fettgedruckten Passus, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in diesem Vertrag niedergelegt sind. 4 Nach Abschluss des Leasingvertrags erwarb die Klägerin von der Herstellerin, der T. Vertriebs- und Beratungsgesellschaft Telekommunikationssysteme mbH (im Folgenden: T. GmbH), die Anlage zum Preis von 32.320 € brutto. Deren Geschäftsführer war zugleich Geschäftsführer der M. GmbH. Die Beklagte bestätigte am 12. August 2008 die ordnungsgemäße Auslieferung der Telekommunikationsanlage. 5 Ab Januar 2009 leistete die M. GmbH für die Beratungsleistungen der Beklagten keine Zahlungen mehr. Zwischenzeitlich ist sie insolvent. Im Hinblick auf die ausgebliebenen Honorarzahlungen der M. GmbH stellte die Beklagte nach dem 31. Januar 2009 die Zahlung der Leasingraten an die Klägerin ein. Am 2. August 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und rechnete den vorzeitig beendeten Vertrag ab. Sie verlangt von der Beklagten Ausgleich rückständiger Leasingraten (nebst Verzugskosten) und Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetretenen Schadens (jeweils nebst Zinsen). 6 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 24.207,62 € nebst Zinsen gerichteten Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 7 Die Revision hat Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WM 2013, 1092) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 9 Eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidriger Überteuerung der Telekommunikationsanlage könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin auch nur die Vermutung habe hegen müssen, dass die Anlage überteuert gewesen wäre, habe die Beklagte nicht dargetan. Dagegen spreche insbesondere das von der Klägerin angeführte, in einem anderen Gerichtsverfahren erstattete Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gekommen sei, wegen des individuellen Zuschnitts der Software sei ein Vergleichswert nicht festzustellen. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Hard- und Software-Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen sei. 10 Der Anspruch der Klägerin sei jedoch deswegen unbegründet, weil sie ihre vorvertraglichen Pflichten bei der Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verletzt und die Beklagte daher so zu stellen habe, als hätte diese den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Ein Leasinggeber habe seinen Vertragspartner auch über solche Umstände aufzuklären, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstünden, soweit sie ihm bekannt seien oder bekannt sein müssten. Wenn - wovon nach dem Inhalt des Informationsblatts und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin auszugehen sei - mit dem zentralen Argument eines für den Leasingnehmer kostenneutralen Geschäfts geworben werde, werde bei diesem regelmäßig der Eindruck entstehen, es handele sich um ein einheitliches wirtschaftliches Geschäft, bei dem er von der Zahlung der Leasingraten entbunden sei, wenn der Lieferant oder ein Dritter seine Zusage nicht einhalte, die Leasingraten im wirtschaftlichen Ergebnis zu übernehmen. Bei der Vertragsanbahnung erfolgte Angaben des Lieferanten oder dessen Hilfspersonen über eine angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts stellten eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dar, wenn eine Aufklärung über die fehlende wirtschaftliche Verknüpfung beider Vertragsverhältnisse unterbleibe. 11 Die - eine eigene Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung über die wahre Sachlage auslösenden - Erklärungen des Mitarbeiters der M. GmbH seien der Klägerin gemäß § 278 BGB unabhängig davon zuzurechnen, ob sie konkrete Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagten das Gesamtgeschäft als kostenneutral dargestellt worden sei. Die Zurechnung hänge allein davon ab, dass der Leasinggeber den Lieferanten bei der Anbahnung des Leasingvertrags einsetze. Voraussetzung sei danach lediglich, dass der Lieferant Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber geschuldeten Gesamtverhaltens lägen, und dass er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen eingeschaltet worden sei. 12 Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Denn die mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeschaltete Lieferantin T. GmbH sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden. Diese habe ihrerseits die M. GmbH und diese wiederum ihren Mitarbeiter als Hilfsperson eingesetzt mit der Folge, dass sich die Klägerin auch das Verhalten der M. GmbH und deren Mitarbeiters zurechnen lassen müsse. Die Zurechnung setze nicht voraus, dass die Klägerin mit der Einschaltung der M. GmbH und deren Mitarbeiter einverstanden gewesen sei. Davon abgesehen sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Kenntnis davon besessen habe, dass sich die T. GmbH bei der Anbahnung von Leasingverträgen der M. GmbH bedient habe; durch die Hinnahme dieses Umstandes habe sie stillschweigend ihr Einverständnis mit deren Einschaltung erklärt. 13 Der für eine Zurechnung nach § 278 BGB erforderliche innere und sachliche Zusammenhang zwischen dem der Lieferantin T. GmbH erteilten Auftrag und der Fehlberatung durch den Mitarbeiter der M. GmbH sei gegeben. Denn dessen Darstellung der Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts betreffe nicht nur den Kooperationsvertrag, sondern wegen der aufgrund seiner Erklärungen von der Beklagten vorausgesetzten wirtschaftlichen Einheit beider Vertragsverhältnisse auch den Leasingvertrag selbst. Die Klägerin müsse dem im Rahmen der Vertragsverhandlungen hergestellten inneren Zusammenhang zwischen beiden Verträgen dadurch Rechnung tragen, dass sie die Beklagte ausdrücklich auf die fehlende Kongruenz zwischen Leasing- und Kooperationsvertrag hinweise. Dies gelte unabhängig davon, ob sie die konkreten Vertragsverhältnisse kenne, denn die sie treffende Pflicht zur Richtigstellung unzutreffender Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH werde hier nicht durch einen von der Klägerin selbst begangenen Pflichtverstoß, sondern durch eine ihr zurechenbare Pflichtverletzung bei der Anbahnung des Leasingvertrags ausgelöst. 14 Die Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin sei kausal für den Schaden der Beklagten geworden, der in der Belastung mit aus dem Leasingvertrag resultierenden Zahlungspflichten bestehe. Den ihr damit gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch könne die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, so dass die Klage abzuweisen sei. II. 15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidriger Übervorteilung der Beklagten ausgeschlossen. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich rückständiger Leasingraten (§ 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasingvertrag), auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BGB) und auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Klägerin entstandenen Schadens (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) mit der Begründung verneint hat, die Klägerin sei aus einer eigenen vorvertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund des ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Fehlverhaltens des Mitarbeiters der M. GmbH gehalten, die Beklagte so zu stellen, als hätte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. 16 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des Leasingvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat - anders als die Revisionserwiderung meint - die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Telekommunikationsanlage habe nur einen Wert von 5.000 €, nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Vielmehr hat es entscheidend auf die unzureichende Darlegung einer verwerflichen Gesinnung abgestellt. Es hat im Hinblick auf ein in einem anderen Prozess eingeholtes und von der Klägerin vorgelegtes Sachverständigengutachten tragfähige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass für die Klägerin ein - von der Beklagten behauptetes - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen ist. Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen ist wegen des individuellen Zuschnitts der verwendeten Software ein üblicher Marktwert für diesen Teil der Anlage nicht zu ermitteln. Der Gutachter hat daher den von T. GmbH hierfür angesetzten Betrag von 10.500 € netto zugrunde gelegt und für die Anlage einen Gesamtwert von 22.715 € ermittelt. Die Beklagte, die eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausübt und damit die Darlegungs- und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 268), hat keine weiterführenden Angaben dazu gemacht, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Soft- und Hardware-Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen ist, der der Klägerin als Vergleichsmaßstab hätte dienen können. Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben. 17 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht darin beizupflichten, die - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht angefochtene - Zahlungspflicht der Beklagten sei im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB) entfallen. Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin nicht gemäß § 278 BGB dafür einzustehen, dass ein Mitarbeiter der M. GmbH durch im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung abgegebene Erklärungen bei der Beklagten die Erwartung geweckt hat, die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen finanziellen Belastungen würden durch das ihr aufgrund des Kooperationsvertrags mit der M. GmbH zustehende Honorar vollständig und dauerhaft kompensiert. Sie war daher nicht gehalten, den von diesem hervorgerufenen Eindruck der Kostenneutralität des Leasinggeschäfts vor oder bei Abschluss des Leasingvertrags richtig zu stellen. 18
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