KORE301522011 BGH 3. Zivilsenat 20110908 III ZR 259/10 Beschluss § 341 Abs 2 ZPO, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG vorgehend LG Berlin, 1. September 2010, Az: 55 S 66/10, Urteilvorgehend AG Berlin-Mitte, 16. Februar 2009, Az: 20 C 545/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes Rechtsmittel Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar . Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 1. September 2010 an Verkündung statt zugestellte Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin - 55 S 66/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert wird auf 4.370,56 € festgesetzt. I. 1 Nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 29. September 2008 und einem hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurden die Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Februar 2009 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 4.370,56 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010 keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil vom 12. März 2010 - zugestellt am 16. März 2010 - dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 29. September 2008 aufrecht erhalten wird. Nach Eingang einer Einspruchsbegründung am 3. Mai 2010 und einem gerichtlichen Hinweis vom 7. Mai 2010, dass kein Einspruch eingegangen sei, legte die Klägerin am 26. Mai 2010 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht versagte die Gewährung von Wiedereinsetzung und verwarf den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 12. März 2010 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie vorsorglich als Revision behandelt sehen möchte, falls dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist. II. 2 Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. 3 1. Nach der Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz entscheidet das Gericht, das einen Einspruch nicht für zulässig hält - auch wenn es hierüber nicht mündlich verhandelt -, durch Urteil. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber das nach früherem Recht bestehende unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigen und durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufwerten und eine einheitliche Behandlung sicherstellen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4722 S. 86 f). Die Urteilsform gilt nach § 238 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH aaO Rn. 16 bis 18). Die Bestimmung des § 341 Abs. 2 ZPO ist nach § 539 Abs. 3 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden. 4 2. Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 341 Rn. 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rn. 8; MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 341 Rn. 18; PG/Czub, ZPO, 3. Aufl., § 341 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 4. Aufl., § 341 Rn. 5). Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§ 543 ZPO) oder - zunächst im Falle ihrer Nichtzulassung - die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) in Betracht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.