KORE301522017 ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20170517 VII ZB 64/16 Beschluss § 750 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. September 2016, Az: 19 T 99/16vorgehend AG Fürstenwalde, 10. Februar 2016, Az: 16 M 325/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Änderung von dessen Rechtsform und Firma; Nachweis der Personenidentität Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335). Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. 1 Die Antragstellerin, eine als "F. OHG" firmierende offene Handelsgesellschaft, hat unter Vorlage eines gegen die Schuldnerin ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts M. vom 30. August 2010 über eine Geldforderung in Höhe von 1.216 € zuzüglich Zinsen und Kosten den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden sollten. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Gläubigerin die "F. GbR" aufgeführt, die bis auf die Rechtsform mit der Antragstellerin namensidentisch ist. 2 Im Verfahren hat die Antragstellerin eine notariell beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus ihrer Handelsregisteranmeldung vorgelegt, in welchem es unter anderem heißt: "... Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die Gesellschaft unter der Bezeichnung 'V... und J... GbR' mit dem Sitz in He... gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten Gesellschafter, ... Später wurde die Bezeichnung der Gesellschaft zunächst in 'W... J... u. a. GbR' und sodann in 'F... - V... und J... GbR' geändert. Zwischenzeitlich wurde auch der Sitz der GbR von He... nach Ha... verlegt. ... Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen 'F... - V... und J... GbR', Sitz: He..., geführt, bestehend aus dem Gesellschafter Herrn H... V... und dem Gesellschafter Herrn W... J.... Diese Gesellschaft hat folgende wesentliche Aktiva: Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen 'V... und J... GbR', 'W... J... u. a. GbR' und 'F... - V... und J... GbR', als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausgestellt sind. Alle Rechte hieran und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren Firma 'F... OHG', Sitz: Ha..., zu." 3 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. 4 Mit der wegen divergierender landgerichtlicher Entscheidungen zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zwangsvollstreckung stehe entgegen, dass die Antragstellerin im Vollstreckungstitel nicht namentlich bezeichnet sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die F. GbR als Titelgläubigerin - nach Rechtsformänderung - in der antragstellenden F. OHG aufgegangen sei. Die Antragstellerin habe nicht den ihr obliegenden urkundlichen Nachweis erbracht, dass hier Titel- und Vollstreckungsgläubiger tatsächlich identisch seien. Anhand der vorgelegten Schriftstücke lasse sich die Parteiidentität gerade nicht zweifelsfrei feststellen. Aus der Notarbescheinigung folge lediglich, dass die Antragstellerin bereits als "V. und J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "F. - V. und J. GbR" zuvor bestanden habe und unter den entsprechenden früheren Bezeichnungen zu ihren Gunsten auch Vollstreckungsbescheide erlassen worden seien. Die Bezeichnung der Titelgläubigerin des vorliegenden Verfahrens - F. GbR - werde dagegen gerade nicht genannt. Auch die Angaben in den vorgelegten Gewerbeanmeldungen - welche im Übrigen lediglich Eigenerklärungen des W. J. darstellten - ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragstellerin aus der Titelgläubigerin hervorgegangen sein müsse. Der Rechtsformwechsel sei nicht zweifelsfrei festzustellen, weil nicht nachvollziehbar bleibe, warum in der Handelsregisteranmeldung nicht auch die Bezeichnung "F. GbR" aufgenommen worden sei. 7 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 8 Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.