BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 426/17 – (Sittenwidrige Verletzung von Pflichten aus Teilgewinnabführungsvereinbarung) Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen…
KORE301522019 ECLI:DE:BGH:2019:160719UIIZR426.17.0 BGH 2. Zivilsenat 20190716 II ZR 426/17 Urteil § 138 Abs 1 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 6. Dezember 2017, Az: 2 U 89/17, Urteilvorgehend LG Mühlhausen, 19. Januar 2017, Az: HK O 40/15 DEU Bundesrepublik Deutschland (Sittenwidrige Verletzung von Pflichten aus Teilgewinnabführungsvereinbarung) Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20% ihres Jahresüberschusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ging im Wege einer Umwandlung aus der LPG (nachfolgend: LPG) hervor. Sie schloss am 5. Oktober 1992/23. Juli 1993 mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG eine Rangrücktrittsvereinbarung. Die Beklagte, die als GmbH im Zuge der Umstrukturierung gegründet worden war und die von der Klägerin verschiedene Wirtschaftsgüter der ehemaligen LPG zur landwirtschaftlichen Produktion übernahm, trat den Altverbindlichkeiten durch eine Erklärung vom 5. Oktober 1992 in der Weise bei, dass sie sich gegenüber der Klägerin zur Abführung ihres Jahresüberschusses in Höhe von bis zu 20 % verpflichtete.
2 Die Beklagte verkaufte und übereignete vor ihrem am 26. Januar 2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft landwirtschaftliche Nutzflächen an die L. GmbH und die A. GmbH, deren Gesellschafter bei deren Errichtung weitgehend mit den Gesellschaftern der Beklagten identisch waren.
3 Die Klägerin meint, die Grundstückskaufträge seien einschließlich der Auflassungen wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die Beklagte versuche, sich durch den Abschluss der Verträge und die Übertragung der Grundstücke auf Parallelgesellschaften aus ihrer Verpflichtung zur Teilgewinnabführung zu lösen. Das Landgericht hat der auf Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge und Auflassungen gerichteten Klage stattgegeben und es der Beklagten untersagt, die Grundstücke an die L. GmbH und die A. GmbH zu veräußern, solange die Beklagte zur Teilgewinnabführung an die Klägerin verpflichtet ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6 Die Klägerin habe ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Sie wende sich gegen die mit der L GmbH und der A. GmbH vollzogenen Vermögenstransaktionen, an deren Rückgängigmachung sie von ihrem Rechtsstandpunkt aus gesehen ein legitimes Interesse habe und für dessen Durchsetzung gegenüber der Beklagten keine vorrangigen auf Leistung gerichteten Klagearten ersichtlich seien.
7 Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei an die in der Beitrittserklärung vom 5. Oktober 1992 enthaltene Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses an die Klägerin gebunden, die auch nach dem Formwechsel der Beklagten in eine Aktiengesellschaft bestehen geblieben sei. Bei der Verpflichtung der Beklagten handele es sich nicht um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, weil diese Verpflichtung nicht isoliert bestehe, sondern integraler Bestandteil der damaligen Regelung zur Altschuldenproblematik gewesen sei, deren Umsetzung der Wahrung der Interessen der Altschuldengläubigerin gedient habe. Die Abführungspflicht stehe im untrennbaren Sachzusammenhang mit dem Privileg, nicht für die Altschulden der früheren LPG einstehen zu müssen. Diesem funktionalen Zusammenhang trage das Regelungsgefüge der §§ 291 ff. AktG in keiner Weise Rechnung.
8 Die Beklagte könne gegen ihre Verpflichtung nicht einwenden, dass die Klägerin die abgeführten Gewinne in der Vergangenheit nicht zur Altschuldentilgung verwendet habe. Ob und in welchem Umfang die Klägerin zur Altschuldentilgung verpflichtet sei, ergebe sich ausschließlich aus der Rangrücktrittsvereinbarung. Auch wenn die damals eingegangene Verpflichtung aus heutiger Sicht Auslegungszweifel aufwerfe, sei ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Klägerin automatisch und per se verpflichtet sei, die an sie abgeführten Jahresüberschüsse unmittelbar an die DZ Bank AG weiterzuleiten.
9 Mit den Vermögenstransaktionen entziehe sich die Beklagte ihrer Teilgewinnabführungsverpflichtung und verstoße mit dieser Umgehung gegen die Leistungstreuepflicht aus dem Vertrag. Angesichts der weitgehenden Identität zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und der an den Kaufverträgen beteiligten Gesellschaften stellten sich die Vertragsabschlüsse als Maßnahmen dar, die ausschließlich dazu gedient hätten, die Gewinne auf nicht zur Teilgewinnabführung verpflichtete Gesellschaften zu verlagern, ohne dass die überwiegende Mehrzahl der Gesellschafter der Beklagten hierdurch wirtschaftliche Nachteile erlitten. Der Einwand der Beklagten, sie habe für die Übertragung der Grundstücke eine angemessene Gegenleistung erhalten, gehe am Kern der Sache vorbei, weil die Beklagte infolge der Grundstücksübertragungen keine Gewinne durch die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs mehr erzielen und an die Klägerin abführen könne.
Die Vertragspartner hätten auch mit der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, weil die Beklagte durch die Grundstücksübertragungen die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Erträge auf Parallelgesellschaften verschoben habe, damit diese nicht mehr für die der Klägerin gegenüber der DZ Bank AG obliegenden Altschuldentilgung zur Verfügung stünden. Die Sittenwidrigkeit führe zur Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge und der entsprechenden Verfügungsgeschäfte sowie einer Verpflichtung der Beklagten, künftig ein vergleichbares Verhalten zu unterlassen.
10 II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11 1. Das Urteil unterliegt allerdings nicht schon deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war, § 547 Nr. 1 ZPO.
12
13
14
15
16
17 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Klägerin nicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge und der diese vollziehenden Geschäfte fehlt. Das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse wird von der Revision nicht erheblich in Frage gestellt.
18 Entgegen der Sicht der Revision hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung des zwischen der Beklagten und den Erwerbergesellschaften bestehenden Rechtsverhältnisses. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozessgegner und einem Dritten gerichteten Klage ist, dass es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei ist es ausreichend, wenn der Kläger von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, DB 1990, 1813; Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46 f.; RGZ 170, 358, 374).
19 Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem für die Beurteilung des Senats insoweit maßgeblichen Klägervortrag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, DB 1990, 1813) kann die Frage, ob die Kaufverträge und Auflassungen aus den von der Klägerin behaupteten Gründen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, als Vorfrage für das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 begründeten Rechtsverhältnis und zu ihrer Erfüllung relevant sein.
20 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kaufverträge vom 26. März 2014 und 6. Juni 2014 nebst Auflassungen seien wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, hält mit den bisherigen Feststellungen einer rechtlichen Prüfung dagegen nicht stand.
21
22 Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil der wirksame Abschluss des Teilgewinnabführungsvertrags nicht von der Einhaltung der Schriftform, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten durch notariell beurkundeten Beschluss und einer Eintragung in das Handelsregister abhängig war und auch der Formwechsel der Beklagten in eine Aktiengesellschaft nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt hat. Der Senat nimmt zur Begründung insoweit auf seine Entscheidung vom heutigen Tag Bezug, die ebenfalls zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangen ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 175/18, zVb in BGHZ) und mit der das Zustandekommen und der Fortbestand des Teilgewinnabführungsvertrags rechtskräftig feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, MDR 1986, 741).
23
24
25 Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten muss das Rechtsgeschäft außerdem objektiv nachteilig für den Dritten sein (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 212/10, MDR 2012, 15 Rn. 10) und die Beteiligten müssen subjektiv sittenwidrig handeln (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, ZIP 1990, 103, 105 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 314). Die Sittenwidrigkeit kann darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Ansprüche Dritter zu vereiteln (BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - II ZR 139/71, BGHZ 60, 102, 104 f.; Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 166/87, ZIP 1988, 369 f.).
26 Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, ZIP 2013, 2466 Rn. 7; Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, MDR 2018, 856 Rn. 23).
27
28
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass Gewinne zukünftig nur noch von den Käufergesellschaften erwirtschaftet werden, gründet nicht auf konkrete Tatsachenfeststellungen. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Kaufverträgen ergibt sich zwar, dass die Kaufpreise zu einem wesentlichen Anteil durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin erbracht wurden. Dies besagt für sich genommen aber noch nichts zu der Frage, welche Auswirkungen die Grundstücksveräußerungen auf die Ertragssituation der Beklagten hatten bzw. haben werden. Hiervon ausgehend lassen sich auch die objektiven Nachteile, die die Klägerin durch den Verkauf der Grundstücke erlitten hat und zukünftig erleiden wird, nicht - auch nur näherungsweise - beziffern und nachvollziehen.
29
30
31 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Endentscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Kaufverträge und die Auflassungen gegen die guten Sitten verstoßen haben, unter Berücksichtigung der vorstehen den Ausführungen des Senats und ggf. von ergänzendem Parteivorbringen erneut zu prüfen haben.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301522019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public