BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 227/12 – Handelsvertretervertrag: Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Unternehmers nach Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot…
KORE301532013 BGH 7. Zivilsenat 20130926 VII ZR 227/12 Urteil § 86 HGB, § 242 BGB, § 252 BGB, § 280 BGB, § 287 ZPO vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Juli 2012, Az: 13 U 118/11, Urteilvorgehend LG Osnabrück, 7. Oktober 2011, Az: 13 O 127/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsvertretervertrag: Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Unternehmers nach Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot durch Vermittlung von Versicherungsverträgen für ein Konkurrenzunternehmen 1. Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996, VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8/45 und der Beklagte 37/45.
Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revisionsrücknahme 4.000 € (Revision der Klägerin: 2.000 €; Revision des Beklagten: 2.000 €) und für die Zeit danach 2.000 €.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, 1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht; … 4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums, des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
2 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter anderem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wettbewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.
3 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden:
4 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Auskunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,
5 Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
6 Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
7 Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.
I.
8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.
9 Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.
10 Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versicherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.
11 Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versicherung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Be-klagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.
II.
12 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
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15 Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15).
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18 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.
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21 Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Umstände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.
22 Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerunternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.
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III.
25 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.
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