m Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
rückzuführen sind. Es wird festgestellt, dass der unter der Kundennummer bei der Beklagten geführte Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien über den
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 2000 Strom,
nächst aufgrund eines am 27. Juni 2000 mit der Beklagten geschlossenen, vorformulierten Stromliefervertrags. Im Vertragsformular ist angekreuzt, dass die Abrechnung nach der "Individualvereinbarung Spartarife" erfolgen soll. Weiter wird den Parteien unter Hinweis auf § 32 AVBEltV nach Ablauf des ersten Jahres eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten
m Monatsende eingeräumt. Ergänzend verweist der Vertrag auf die AVBEltV, deren Text dem Kläger weder bei Vertragsschluss noch später übergeben wurde. 2 Die Beklagte änderte wiederholt ihre Preise. Der Kläger leistete in den Jahren 2005 bis 2007 ohne Beanstandungen die monatlichen Abschläge und glich die Jahresabrechnungen vom
m Monatsende ein. Vertragsbestandteil dieses Vertrages wurden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom der E. AG", die in Ziffer 6.4 ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten enthalten. 4
dem finden sich dort folgende Bestimmungen: "8.1. Die E. AG ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen
lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ("Stromdiebstahl"). 8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens € 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 oder Sicherheitsleistungen nach Ziffer 5.3), wenn dem Kunden spätestens vier Wochen
vor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. … 8.
zahlen. Da die Beklagte in der Folgezeit trotzdem vom Konto des Klägers den vollen Abschlagsbetrag einzog, widerrief der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
nächst die Feststellung begehrt, dass fünf konkret benannte, im Zeitraum von 2005 bis 2007 vorgenommene Strompreisbestimmungen der Beklagten und die Endabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2007 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien bestehende Liefervertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. April 2009 aufgelöst worden sei, sondern ungekündigt fortbestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass vier konkret benannte, im Zeitraum von 2005 bis 2006 von der Beklagten vorgenommene Preisbestimmungen unwirksam seien, soweit diese den vertraglichen Ausgangspreis überstiegen (Antrag
1). Daneben hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die auf den Stromverbrauch bezogenen Endabrechnungen der Beklagten vom 15. August 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 nicht fällig seien (Antrag
2) beziehungsweise - so sein Hilfsantrag - unwirksam seien, sofern sie auf Preisbestimmungen beruhten, die den vertraglichen Ausgangspreis überstiegen. Weiter hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der mit der Beklagten bestehende Liefervertrag über den 9. April 2009 hinaus ungekündigt fortbestehe (Antrag
3) und dass ihm aus dem Versorgungszeitraum vom
stünden (Antrag
4). 8 Die Beklagte hat hilfsweise im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Rückerstattung gezahlter Stromentgelte für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2006 wegen Verjährung
verweigern. 9 Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter
rückweisung der weitergehenden Berufung - festgestellt, dass die von der Beklagten
m
m
m 15. April 2007 festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. 10 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insoweit weiter, als das Berufungsgericht den Klageantrag
2 im Hauptantrag und den Klageantrag
3 insgesamt abgewiesen sowie das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen (Klageantrag
4) auf den Zeitraum bis
m 15. April 2007 beschränkt hat.
dem verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiter. 11 Die Revision hat teilweise Erfolg. I. 12 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 13 Der Beklagten sei weder ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden noch sei über die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen eine vertragliche Vereinbarung
stande gekommen. Die Geltung des Preisänderungsrechts in § 4 Abs. 1, 2, § 32 Abs. 2 AVBEltV sei bereits deswegen nicht wirksam vereinbart worden, weil es an einer Einbeziehung der AVBEltV fehle, deren Text dem Kläger unstreitig nicht ausgehändigt worden sei. Unabhängig davon stelle der Verweis auf die AVBEltV keine unveränderte Übernahme des nach diesem Regelungswerk bestehenden Preisänderungsrechts dar, weil im Hinblick auf die eigenständig geregelte Kündigung des Vertrags nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung unklar sei, ob im Falle einer Preisanpassung das bei Preisänderungen nach § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV dem Kunden eingeräumte Sonderkündigungsrecht des § 32 Abs. 2 AVBEltV greifen solle. Durch die ergänzende Bezugnahme auf die AVBEltV sei damit kein der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhaltendes Preisanpassungsrecht der Beklagten vereinbart worden. Daher sei der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der unstreitig
m 1. März 2005 und
m 1. März 2006 erfolgten, den ursprünglich vereinbarten Strompreis übersteigenden Preisbestimmungen (Klageantrag
1) begründet. 14 Abzuweisen sei dagegen der weiter vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2007 nicht fällig seien (Klageantrag
2 - Hauptantrag). Die bezeichneten Abrechnungen seien zwar im Hinblick auf die von der Beklagten unberechtigt vorgenommenen Preiserhöhungen überhöht und daher unrichtig. Dies habe aber nicht
r Folge, dass auch hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Anteils der berechneten Forderungen keine Fälligkeit eingetreten sei. Insoweit könne dahinstehen, ob insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorhanden sei. Die Fälligkeit des Kaufpreises für die Energielieferungen richte sich nach der - im Vertrag vom
gang einer sachlich richtigen Abrechnung oder eines Gerichtsurteils eintreten solle. 16 Ebenfalls als unbegründet abzuweisen sei der Klageantrag
3 auf Feststellung, dass der Liefervertrag durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei durch das Schreiben der Beklagten vom 16. April 2007 wirksam fristlos gekündigt worden. Zwar lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 8.3 i.V.m. Ziffer 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht vor, da der Kläger weder mit einem Mindestbetrag von 100 € in Rückstand geraten noch ihm die Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt worden sei. Eine außerordentliche Kündigung könne jedoch auch auf andere wichtige Gründe gestützt werden. Maßgeblich sei insoweit die Legaldefinition eines wichtigen Grundes in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach erforderlich sei, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis
r vereinbarten Beendigung oder bis
m Ablauf der Kündigungsfrist nicht
gemutet werden könne. 17 Dabei könne dahinstehen, ob der Widerruf der Einzugsermächtigung für sich allein einen wichtigen Grund darstelle. Die fristlose Kündigung sei schon deswegen berechtigt, weil sich der Kläger ernsthaft und endgültig geweigert habe, den geforderten Strompreis künftig in voller Höhe
zahlen. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die im Stromlieferungsvertrag vom
zumuten gewesen, abzuwarten, bis der Zahlungsrückstand einen Betrag von 100 € erreiche. 18 Die ausgesprochene Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben; insbesondere sei der Rechtsgedanke der § 19 Abs. 2 Satz 5, § 21 Satz 2 StromGVV, wonach eine fristlose Kündigung nicht auf Zahlungsrückstände gestützt werden dürfe, die der Kunde schlüssig und form- und fristgerecht beanstandet habe, nicht anwendbar. Den Forderungen der Beklagten lägen die vertraglich vereinbarten Anfangspreise
grunde, so dass der Kläger keine Rechte aus § 315 Abs. 3 BGB habe ausüben können. Auch habe die Kündigung den Kläger nicht in eine Notlage gebracht, da er im Rahmen der Grundversorgung weiter beliefert worden sei und
dem
einem anderen Stromversorger hätte wechseln können. 19 Der Klageantrag
4, mit welchem die Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen begehrt werde, sei
lässig, aber nur teilweise begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich der Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung berufe und damit aus seiner Sicht daran gehindert sei, die Höhe seiner Rückforderungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht
beziffern. Sollte der Kläger diesen Einwand im Berufungsverfahren hinsichtlich bestimmter Beträge habe fallen lassen, ergebe sich sein Feststellungsinteresse daraus, dass sein Begehren auch verjährte Ansprüche erfasse; insofern verspreche eine Leistungsklage keinen Erfolg. Die Verjährung stehe einem Feststellungsinteresse nicht entgegen, weil auch verjährte Ansprüche fortbestünden. Die Klage sei allerdings nur hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 15. April 2007 begründet. Denn mit dem Abschluss des Folgevertrags am 16. April 2007 seien allein die dort vereinbarten Preise maßgeblich. 20 Uneingeschränkt Erfolg habe dagegen die
lässige Widerklage der Beklagten. Einreden, die einer Partei gegen einen von der Gegenseite geltend gemachten Anspruch
stünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich auch nicht mit der vom Kläger beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Art und Weise
m Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der vom Kläger für die Jahre 2005 und 2006 gezahlten Stromentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung
verweigern. 21 Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres
laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob der Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes seiner Leistung gezogen habe, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
r Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Energieversorgungsverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung
m Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis
r Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich der vor dem
m 15. April 2007 rechnen müsse. 22 Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die ursprünglich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen
grunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klageantrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen der Beklagten unbillig und unwirksam seien, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse. II. 23 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 24 1. Hinsichtlich des auf die Feststellung der mangelnden Fälligkeit der Endabrechnungen vom 15. August 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 gerichteten Klageantrags
2 (Hauptantrag) hat das Berufungsgericht
Unrecht in der Sache entschieden. Dieser Klageantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - am Feststellungsinteresse, da der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen kann (Senatsurteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25). 25 2. Weiter hat das Berufungsgericht den Klageantrag
3 rechtsfehlerhaft abgewiesen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der am
entrichten, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen
r fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages berechtigenden Kündigungsgrund im Sinne von Ziffer 8.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dar. Die Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund
r fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19 mwN
1 BGB). Gemessen daran halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger in voller Höhe
r Zahlung der verlangten Abschläge verpflichtet war. Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob eine Kündigung des Versorgungsverhältnisses schon im Hinblick auf die vom Kläger gegen die Angemessenheit der verlangten Abschlagsbeträge erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wäre. 27
r fristlosen Kündigung des Stromlieferungsvertrags berechtigt. Durch die an § 19 Abs. 2, § 21 StromGVV angelehnte Bestimmung in Ziffer 8.3. Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird - was das Berufungsgericht übersehen hat - vorgegeben, welches Gewicht einer - eingetretenen oder absehbaren - Zahlungsverzögerung
kommen muss, um eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als unzumutbar erscheinen
lassen und damit eine Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 8.3. Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
rechtfertigen. Nach Ziffer 8.3. Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Beklagte
r fristlosen Kündigung des Stromlieferungsvertrags wegen Zahlungsverzugs nur dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt mit einem Betrag von mindestens 100 € in Rückstand geraten und ihm die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht worden ist. Geringere oder einmalige Zahlungsrückstände sollen dagegen kein Recht der Beklagten begründen, sich fristlos vom Vertrag
lösen. Die in Ziffer 8.3. Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
m Ausdruck kommende Wertung darf bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund
r fristlosen Kündigung im Sinne von Ziffer 8.3. Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt, nicht außer Betracht bleiben. Generalklauselartige Kündigungstatbestände sind regelmäßig gleichgewichtig mit den
ihrer Ausfüllung geschaffenen Regeltatbeständen (vgl. BVerfGE 84, 366, 371 f.
F; Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 13 mwN
Für die Frage, ob ein Verhalten
einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, kommt es daher allein darauf an, ob es ebenso schwer wiegt wie die beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO mwN). Gemessen hieran kommt dem Verhalten des Klägers nicht das Gewicht einer
r fristlosen Kündigung berechtigenden Pflichtverletzung
. Infolge der Ankündigung des Klägers besteht lediglich die Befürchtung, dass in
kunft ein Zahlungsverzug eintreten wird. Ungewiss ist aber, in welcher Höhe Zahlungsrückstände auflaufen werden und ob es wiederholt
einem signifikanten Zahlungsverzug kommen wird. Auch kommt dem Umstand Bedeutung
, dass die Beklagte von einer Kündigungsandrohung abgesehen hat. 29 b) Die - im Kündigungsschreiben vom 9. April 2009 allein als Kündigungsgrund angegebene - Weigerung des Klägers, künftig am Lastschriftverfahren teilzunehmen, berechtigt die Beklagte ebenfalls nicht
r fristlosen Kündigung des Stromlieferliefervertrages nach Ziffer 8.
dieser Zahlungsart verpflichtet war. Dass eine solche Verpflichtung besteht, ist der Vertragsurkunde vom 16. April 2007 nicht
entnehmen; eine entsprechende Lastschriftklausel enthält nur der durch den Vertrag vom
m nächstmöglichen Termin
beenden, für den Kündigungsgegner zweifelsfrei erkennbar ist. Dieser muss sich eindeutig aus der Kündigungserklärung selbst oder aus Umständen ergeben, die dem Kündigungsgegner bekannt sind (Senatsurteil vom
r ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht. Dass die Beklagte in anderer Weise als durch die Kündigungserklärung selbst
erkennen gegeben hat, den Vertrag in jedem Fall beenden
wollen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom
treffend davon aus, dass der im Vertrag vom
r Veröffentlichung bestimmt, unter II 2; jeweils
r Gasversorgung). 34 b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die Möglichkeit ausgeschlossen, dass dem Kläger auch hinsichtlich der ab April 2009 gezahlten Stromentgelte Rückforderungsansprüche
stehen könnten. 35 aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem
sammenhang allerdings darauf, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2008 unberücksichtigt gelassen, in dem diese eine Preiserhöhung
m
kommt, die sich nur durch eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigen ließe, oder ob sie - wie die Revision annimmt - aufgrund einer Beweiswürdigung getroffen wurde. Denn auch im letztgenannten Fall wäre dem Berufungsgericht kein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler unterlaufen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht Sachvortrag der Parteien über eine tatsächlich
m 1. April 2009 vorgenommene Preiserhöhung übergangen hat. Dem von der Beklagten in anderem
sammenhang vorgelegten Schreiben vom
gang der fristlosen Kündigung der Beklagten vom
m 31. Dezember 2006 wegen Verjährung
verweigern, stattgegeben hat. 38 a)
treffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
lässig ist. 39 aa) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung die Rückerstattung gezahlter Stromentgelte wegen Verjährung
verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom
m Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung
steht, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Antrags
4 auf Feststellung, dass ihm Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte
stehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die auch die Revision nicht angreift, dahin
verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung
verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Klageantrags
4 ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil dieses Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Klageantrag
4 das Ziel verfolgt worden wäre festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des Klageantrags
4. 41
Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits
m Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung. 45
mutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN). 47 (b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm
mutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f.
F). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine
treffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom
verlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der
mutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom
stand, ergab sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits daraus, dass der Text der AVBEltV dem Kläger bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden war und es daher an einer wirksamen Einbeziehung dieser Klauseln nach § 2 Abs. 1 AGBG (heute § 305 Abs. 2 BGB) fehlte (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 22 [
r AVBGasV]). In Anbetracht dieses Umstandes wäre dem Kläger schon mit Ablauf der Jahre 2005 und 2006 die Erhebung einer Klage auf Rückforderung der in diesen Jahren abgerechneten - und den Ausgangspreis übersteigenden - Abschlagszahlungen
mutbar gewesen. 50 (bb) Unabhängig davon war bei Entstehung der Rückforderungsansprüche angesichts der
Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten auch erkennbar, dass die im Vertrag vom 27. Juni 2000 vorgesehene subsidiäre Geltung der AVBEltV und damit die - hier unterstellte - Einbeziehung der Preisbestimmungen in § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde. So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn
kommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Ermächtigungsklausel
messen (Senatsurteil vom
r AGB-rechtlichen
lässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom nicht gerecht.
berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Stromversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV sowie in § 5 Abs. 2 StromGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [
V]; vom
komme, sei bis
r Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff.) unklar gewesen, ob aufgrund der darin
m Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln
stellen seien. 52 Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV (§ 4 Abs. 1, 2 AVBEltV) und die sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändern, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche
mutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann
mutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom
berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom
mutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
r Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln berufen konnte. 54
gang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die vom Kläger erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren. 55 Daher waren im Zeitpunkt der vom Kläger am
stehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem
Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 57 Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem
grunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe,
m Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788
m Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses
r nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 ff.). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein. III. 58 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers, dass das Vertragsverhältnis über den 9. April 2009 hinaus ungekündigt fortbesteht (Klageantrag
3), abgewiesen, das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen auf den Zeitraum bis
m 15. April 2007 beschränkt (Klageantrag
4), den in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Feststellung der mangelnden Fälligkeit der in den Jahren 2005 bis 2007 erteilten Endabrechnungen (Klageantrag
2) als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen und der Widerklage der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben hat. Es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 59 Der Senat entscheidet hinsichtlich der Klageanträge
2 und 3 sowie
r Widerklage in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich selbst, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). 60 Hinsichtlich des Klageantrags
4 ist die Sache, da der Rechtsstreit insoweit nicht
r Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
r Frage getroffen werden können, ob die vom Kläger ab dem 9. April 2009 bis
m
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.