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BGH 4 StR 375/16

KORE301562017 ECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR375.16.0 BGH 4. Strafsenat 20170215 4 StR 375/16 Beschluss § 18 StGB, § 238 Abs 3 StGB vorgehend LG Stuttgart, 21. März 2016, Az: 21 Js 29276/15 91 Js 112232/

§ 227Todesfolge 6; zur Ablehnung ärztlicher Hilfe s. BGH, Urteil vom 9. März 1994 – 3 St

R 711/93,

§ 226Todesfolge 8; zum Eintritt der Todesfolge bei § 239b St

GB im Zuge einer Geiselbefreiung vgl. BGH, Urteil vom

  1. September 1985 aaO), so gilt dies im Fall des § 238 Abs. 3 StGB – wenn ein motivationaler Zusammenhang mit der Nachstellungshandlung gegeben ist und diese Motivation für das Tatopfer handlungsleitend war – nach Sinn und Zweck der Vorschrift und auf Grund ihres systematischen Zusammenhangs mit dem auf den Schutz vor einer Selbstschädigung angelegten Grunddelikt des § 238 Abs. 1 StGB nicht. Vielmehr stellt sich der durch den selbstschädigenden Akt des Suizids herbeigeführte Tod nur als (letzte) Steigerung der tiefgreifenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB dar, die als schwere Folge nach dem Willen des Gesetzgebers der höheren Strafdrohung unterliegen soll. Dabei hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift nicht nur den Fall vor Augen, in dem das Opfer etwa auf der Flucht vor dem nachstellenden Täter zu Tode kommt, sondern auch den, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird (BT-Drucks. 16/3641, S. 14). Da § 238 Abs. 1 StGB so gefasst ist, dass dem Täter das Opferverhalten als unfreiwillig im Rechtssinne zugerechnet wird, weil es sich als psychische Folge seiner Nachstellungen darstellt (so zutr. Gericke aaO, Rn. 54), ist über einen handlungsleitenden motivationalen Zusammenhang hinaus für eine Einschränkung des gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Nachstellung und Todesfolge auch dann kein Raum, wenn das infolge intensiver Nachstellungshandlungen unter einer sich verstärkenden posttraumatischen Belastungsstörung leidende Opfer – wie hier – ärztliche Behandlung ablehnt und seinem Leben selbst ein Ende setzt. 21
  2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge fahrlässig im Sinne von § 18 StGB gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 22 a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (vgl. nur Senatsurteile vom
  3. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21; und vom
  4. November 2007 – 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, jeweils mwN; ebenso schon BGH, Urteil vom
  5. März 1992 – 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708, 1709). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (Senatsurteile, jeweils aaO). Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (Senatsurteile, jeweils aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom
  6. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39; vom
  7. Februar 1992 – 3 StR 481/91,

§ 226[a

F] Todesfolge 4; und vom 24. Januar 1995 – 1 StR 707/94, NStZ 1995, 287, 288). 23 b) Gemessen daran ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Suizid der B. für den Angeklagten vorhersehbar war. Die Urteilsgründe ergeben, dass die mehrere Tatvarianten des § 238 Abs. 1 StGB erfüllenden Nachstellungshandlungen zu einer gerade auf tiefgreifender Angst vor dem Angeklagten beruhenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung aller Lebensbereiche der B. führten, was von dessen Vorsatz in jeder Hinsicht umfasst war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seinen kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage war, seine Handlungen zutreffend zu bewerten und auch deren langfristige Wirkung auf die Geschädigte bis hin zu einem möglichen Tod durch Suizid auf Grund der durch die Nachstellungen ausgelösten schweren depressiven Erkrankung einzuschätzen und damit auch vorherzusehen, hat die Strafkammer zutreffend verneint. Die festgestellten intensiven Nachstellungshandlungen, mit denen er gezielt zerstörerisch in alle Lebensbereiche von B. einwirkte, konnte das Landgericht vielmehr als Beleg dafür heranziehen, dass er mit (weiteren) psychischen Folgen und – sei es auch, wie hier, mit zeitlicher Verzögerung – mit einem möglicherweise tödlichen Ausgang hätte rechnen können. Dies gilt, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, insbesondere unter Berücksichtigung mehrerer schon kurze Zeit nach der aus nichtigem Anlass vollzogenen Trennung an B. übermittelten Nachrichten. Darin ist u.a. die Rede davon, ihr Verhalten werde „ihr das Genick brechen“, es „wird dich töten, irgendwann im Leben, pass auf dich auf…“. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301562017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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