KORE301562018 ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20180704 XII ZB 82/18 Beschluss § 61 Abs 1 FamFG vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Januar 2018, Az: 15 UF 145/17vorgehend AG Luckenwalde, 13. Juli 2017, Az: 31 F 8/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts der Beschwer; Maßstab für die Bewertung des Beschwerdegegenstands 1. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016, XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017, XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982). 2. Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016, XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 500 € I. 1 Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich. 2 Die Beteiligten begehren in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller näher spezifizierte Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt und ihr Endvermögen zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. 3 Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 4 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Maßgeblich für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten sei dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere, wobei zur Bewertung des Zeitaufwands auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden könne. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Auskünfte innerhalb von maximal 30 Stunden ihrer Freizeit zu leisten, habe sie nicht dargelegt. Damit sei der zeitliche Aufwand gemäß § 20 JVEG mit 105 € zu bemessen. Dass die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleichsverfahren auf einen anderweitigen Trennungszeitpunkt berufen möchte, vermöge keine weitergehende Beschwer zu begründen. 5 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.