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BGH IV ZR 324/19

KORE301582021 ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20210520 IV ZR 324/19 Urteil Nr 5.5 S 1 ARB 2009 vorgehend OLG Zweibrücken, 13. November 2019, Az: 1 U 138/18vorgehend LG Frankenth

§ 3Rn.

229, 243; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3

Rn. 192; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 3

Rn. 93; Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3

Rn. 136). Dies stützt sich auf die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer andernfalls den - sich gegebenenfalls längere Zeit hinziehenden - Ausgangsrechtsstreit zunächst selbst finanzieren müsse, selbst wenn sich schließlich herausstelle, dass der Rechtsschutzversicherer mangels Nachweises einer vorsätzlichen Straftat leistungspflichtig sei (vgl. Maier aaO Rn. 229). Vereinzelt wird darüber hinaus angenommen, auch für die Prüfung der Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sei allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründe (vgl. Maier aaO). Jedenfalls hänge die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer endgültig Deckung schulde, davon ab, ob der Vorsatzvorwurf im Ausgangsrechtsstreit nachgewiesen werde oder nicht (Obarowski aaO; vgl. auch Maier aaO Rn. 230). Im Falle des Nachweises könne der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtige Versicherer die erbrachten Leistungen nach § 812 BGB oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen - hier Ziffer 5.5 Satz 2 ARB - zurückfordern (vgl. Obarowski aaO; Maier aaO; Looschelders aaO Rn. 195; Brünger aaO). Teilweise wird es insoweit jedoch für erforderlich oder zumindest zulässig gehalten, dass der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung stellt (vgl. zum Meinungsstand Obarowski aaO; Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 241). 19 cc) Dagegen ist nach einer dritten Auffassung im Deckungsprozess über den vom Rechtsschutzversicherer erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat endgültig zu entscheiden (vgl. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl.

§ 3Rn.

2, 110). Maßgeblich sei die objektive Sachlage, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Versicherers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe (Piontek aaO; vgl. auch Schneider aaO). Der Versicherer sei für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtig (Schneider aaO Rn. 240). 20

  1. b)Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung insoweit an, als das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat als Voraussetzung des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungsprozess endgültig zu klären ist und eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht. Dabei ist der Versicherer für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet, und der Risikoausschluss ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer die Begehung einer vorsätzlichen Straftat substantiiert bestreitet. Das ergibt die Auslegung der Klausel. 21
  2. aa)Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziffer 5.5 ARB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.). 22
  3. bb)Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung von Ziffer 5.5 ARB weder, dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss, insbesondere der Nachweis einer vom Versicherungsnehmer oder Versicherten vorsätzlich begangenen Straftat, außerhalb des Deckungsprozesses - etwa in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder im Ausgangsrechtsstreit - verbindlich zu klären wären, noch dass bis zu einer solchen Klärung eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers bestünde. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung insoweit nicht. 23

(1)Allerdings wird - wenn ihm die Begehung einer vorsätzlichen Straftat vorgeworfen wird - das Interesse des durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Versicherten dahin gehen, sich gegen denselben Vorwurf nicht in mehreren parallelen rechtlichen Auseinandersetzungen verteidigen zu müssen. Insoweit kann er daran interessiert sein, dass das Ergebnis einer anderweitigen Überprüfung des Vorwurfs, etwa in einem Strafverfahren oder im Ausgangsrechtsstreit, für das Rechtsschutzversicherungsverhältnis bindend wäre. Dennoch findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte, der den Wortlaut der Klausel zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt, darin keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses außerhalb des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt würden. Er wird Ziffer 5.5 ARB lediglich entnehmen können, dass für den Risikoausschluss nicht bereits der Vorwurf einer mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehenden vorsätzlichen Straftat genügt, sondern dass eine solche objektiv vorliegen muss. Weiter erkennt er, dass dieser Nachweis nicht von der Durchführung eines Strafverfahrens oder sonstigen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3

Rn. 222). Denn nach dem Bedingungswortlaut ist es schon nicht erforderlich, dass im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall überhaupt strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Demzufolge gibt die Klausel dem Versicherungsnehmer oder Versicherten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klärung der Voraussetzungen des Risikoausschlusses vom Ergebnis solcher Ermittlungen abhängen soll. 24

(2)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte auch aus einem Vergleich mit der differenzierenden Regelung des Strafrechts-Rechtsschutzes in Ziffer 4.9 ARB nicht folgern, dass in Ziffer 5.5 ARB eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers gleichermaßen begründet wird. 25 Allerdings ist für den verkehrsrechtlichen Strafrechts-Rechtsschutz in Ziffer 4.9.1 ARB eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers eindeutig geregelt. Danach besteht Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen zunächst unabhängig von der vorgeworfenen Schuldform. Erst wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Vergehen vorsätzlich begangen wurde, ist der Versicherungsnehmer zur Erstattung derjenigen Kosten verpflichtet, die der Versicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich, dass hier für die Frage der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt werden und dieses insoweit für die Parteien des Rechtschutzversicherungsvertrages bindend sein soll. Eine solche Regelung einer Bindungswirkung von außerhalb des Deckungsstreits gewonnenen Erkenntnissen gepaart mit vorläufig bestehendem Rechtsschutz bis zu dieser anderweitigen Klärung der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses enthält Ziffer 5.5 ARB jedoch gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte wird deshalb auch nicht annehmen, dass trotz schon vom Wortlaut her ganz unterschiedlicher Regelungen in den Ziffern 5.5 und 4.9 ARB inhaltlich das Gleiche gelten soll. Vielmehr erkennt er, dass eine vorläufige Deckung nur dann erforderlich erscheint, wenn die verbindliche Klärung der Leistungsvoraussetzungen außerhalb des Deckungsverhältnisses - etwa in einem Strafverfahren - erfolgen soll und bis zu dieser externen Klärung Unsicherheit über die Leistungspflicht besteht. Dagegen, dass eine solche Bindungswirkung an die Ergebnisse des Ausgangsrechtsstreits oder eines Strafverfahrens auch im so genannten verstoßabhängigen Rechtsschutzfall im Sinne von Ziffer 5.5 ARB bestehen soll, spricht aber neben den bereits oben erörterten Umständen gerade auch, dass eine solche Bindungswirkung allein für den Strafrechts-Rechtsschutz geregelt ist. 26 Im Übrigen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers auch deshalb nicht annehmen, weil er Ziffer 5.5 ARB - anders als etwa Ziffer 4.9.1 ARB - nicht ansatzweise entnehmen kann, ab welchem Zeitpunkt eine endgültige Leistungspflicht oder ein Rückforderungsanspruch des Versicherers besteht. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, der Versicherer könne mit dem Risikoausschluss erst gehört werden, wenn der Ausgangsrechtsstreit abgeschlossen sei, ergibt sich dies nicht aus Ziffer 5.5 ARB. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte wird bei einer derart bedeutenden Regelung wie einem von einer vorläufigen Leistungspflicht flankierten Leistungsausschluss des Versicherers eine klarere Ausgestaltung der Klausel nach dem Muster der in Ziffer 4.9 ARB getroffenen Regelung erwarten. 27
(3)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte dem Bedingungswortlaut auch im Übrigen keine vorläufige Leistungspflicht der Beklagten für den Fall entnehmen, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat streitig ist. Eine solche vorläufige Deckung folgt insbesondere nicht aus Ziffer 5.5 Satz 2 ARB, der für bereits erbrachte Leistungen eine Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers vorsieht, wenn sich "im Nachhinein" ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlichen Straftat herausstellt. Der Versicherungsnehmer oder Versicherte wird insoweit annehmen, dass dieser Rückforderungsanspruch die Fälle erfassen soll, in denen der Versicherer zunächst in Unkenntnis einer vorsätzlichen Straftat Leistungen erbracht hat, etwa weil der Versicherungsnehmer ihn nicht (vollständig) über die Vorwürfe informiert hat, und dass der Versicherer in einem solchen Fall nicht an seine ursprüngliche Deckungszusage gebunden bleiben will. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird er deshalb nicht davon ausgehen, dass ein vorläufiger Deckungsschutz schon dann bestünde, wenn er eine ihm vom Versicherer vorgeworfene vorsätzliche Straftat bestreitet und diese aus seiner Sicht damit nicht erwiesen ist. 28
(4)Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck des in Ziffer 5.5 ARB geregelten Leistungsausschlusses, dass es von Anfang an auf die objektive Sachlage ankommt und der Versicherer nicht davon unabhängig zunächst vorläufig leistungspflichtig ist. Denn der an eine vorsätzliche Straftat anknüpfende Risikoausschluss bezweckt, den Versicherungsschutz zu versagen, wenn ein kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers oder Versicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat (vgl. Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3

Rn. 218), weil dann eine Schadenabwälzung auf die Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Dem steht eine vorläufige Leistungspflicht jedoch ersichtlich entgegen, da sonst auch der Versicherungsnehmer oder Versicherte, der eine vorsätzliche Straftat begangen hat, zunächst Versicherungsschutz erhielte, selbst wenn der Versicherer die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes bereits vor Leistungserbringung annimmt. Hinsichtlich eines etwaigen späteren Rückforderungsanspruchs des Versicherers bestünde im Übrigen die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten. 29

(5)Dieser Auslegung stehen - anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - nicht die Interessen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Versicherten entgegen. Auch unter deren Berücksichtigung wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht annehmen. 30 Zwar wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte bis zu einer für ihn günstigen Klärung des Vorwurfs einer vorsätzlichen Straftat im Deckungsprozess die Kosten für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Ausgangsprozess zunächst selbst tragen oder - wie hier bei Mittellosigkeit des Versicherten - Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dabei handelt es sich aber - worauf die Revisionsbegründung zutreffend hinweist - um eine typische Konfliktlage bei einem Streit über die Berechtigung zur Leistungsverweigerung des Schuldners, die für sich genommen eine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht begründen kann. Dadurch wird auch nicht das Kostenrisiko "voll" auf den Versicherungsnehmer oder Versicherten abgewälzt. Denn wenn dieser eine vorsätzliche Straftat nicht begangen hat, sind ihm seine Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Hat er hingegen eine vorsätzliche Straftat begangen, bestand von Anfang an kein Versicherungsschutz und damit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Mit Blick darauf widerspricht das dargelegte Verständnis der Klausel, dass eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht, auch nicht dem Wesen der Rechtsschutzversicherung. 31
(6)Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Versicherungsfalles (a.A. Maier in Harbauer,

§ 3Rn.

229). 32 (a) Der Senat hat in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen sowohl für den Aktivprozess als auch zuletzt für den Passivprozess geklärt, dass der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erwartet, dass der Versicherungsfall und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes allein anhand seines Tatsachenvortrages bestimmt wird (vgl. nur Senatsurteil vom

  1. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 17-19 m.w.N. und Rn. 26-30). Andernfalls hätte es, wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer Tatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen (vgl. Senatsurteile vom
  2. Juli 2019 aaO Rn. 28; vom
  3. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16). An seiner abweichenden früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14

(3)ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 14, 15 m.w.N.). 33 (
  1. b)Von den vorstehenden Erwägungen ist der Senat auch bei der Auslegung einer Ausschlussklausel ausgegangen, nach der Rechtsschutz nicht für Enteignungsangelegenheiten bestand. Demnach wird ein Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass sich das Vorliegen einer Enteignungsangelegenheit nach den Einwendungen bestimmt, mit denen sich der Gegner gegenüber dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegen ihn zu verfolgen beabsichtigt, verteidigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 28 ff.). 34 (
  2. c)Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber keine vorläufige (oder endgültige) Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers für den Fall, dass die Parteien des Versicherungsvertrages darüber streiten, ob die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses, hier die Begehung einer vorsätzlichen Straftat durch den Versicherten im Sinne von Ziffer 5.5 ARB, vorliegen. 35 Anders als bei der Bestimmung des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 23) droht keine - schleichende - Aushöhlung des Leistungsversprechens, wenn für die Frage, ob die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziffer 5.5 Satz 1 ARB vorliegen, nicht der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, sondern die objektive Sachlage maßgeblich ist. Denn der Versicherer ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlich begangenen Straftat (vgl. nur Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3

Rn. 222). Insoweit erfordert die Frage, ob der Risikoausschluss greift, eine umfassende Sachprüfung, so dass es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers nicht in der Hand hat, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer Tatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen. 36

(7)Der Vergleich des Berufungsgerichts mit der Haftpflichtversicherung geht bereits deshalb fehl, weil der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte bei seinen Überlegungen zum Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung einen solchen Vergleich nicht vornehmen wird. 37 Es lässt sich im Übrigen aber auch nicht feststellen, dass die Interessen der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages den Interessen der Vertragsparteien in der Haftpflichtversicherung gleichen. Insbesondere lässt sich entgegen einer früher weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom
  1. März 1992 - IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 [juris Rn. 9]) die aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleitete Trennung von Deckungs- und Haftpflichtverhältnis sowie die daraus folgende Bindung des Haftpflichtversicherers an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses nicht in der Weise auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag übertragen, dass der Rechtsschutzversicherer in Fällen der Voraussetzungsidentität an die Feststellungen des Ausgangsrechtsstreits gebunden wäre. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
  2. März 1992 (IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 und 4 [juris Rn. 9 ff., 26]) im Einzelnen dargelegt und hält hieran fest. Die Deckungsfrage ist mithin entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (LG Duisburg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Düsseldorf r+s 1989, 88; LG Heidelberg ZfS 1984, 17; AG Lingen ZfS 1985, 19, 20; Böhme, ARB
  3. Aufl. § 4
(2)a Rn. 50), welche die vorgenannte Senatsrechtsprechung außer Acht lässt, nicht bis zur endgültigen Klärung im Ausgangsrechtsstreit zurückzustellen. 38 III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherten besteht. Es wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit es den Beweisangeboten der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses aus Ziffer 5.5 ARB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nachgehen muss. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301582021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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