KORE301602016 ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB21.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20160707 V ZB 21/16 Beschluss Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013, § 2 Abs 15 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 AufenthG vorgehend LG Münster, 15. Januar 2016, Az: 5 T 681/15vorgehend AG Borken (Westfalen), 25. September 2015, Az: 29 XIV (B) 23/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der Dublin-III-Verordnung Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. September 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt. Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die für den 2. September 2015 vorgesehene Abschiebung scheiterte. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. November 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 27. Oktober 2015 nach Italien rücküberstellt worden war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter. II. 2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. Der Betroffene habe sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, da er sich, als er am 2. September 2015 zum Zwecke der Abschiebung in seiner Unterkunft habe abgeholt werden sollen, nicht zu erkennen gegeben habe. III. 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.