einem Einzahlungsplan vereinbart wurde. … § 6 Rechtsstellung der treuhänderischbeteiligten Gesellschafter …
einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vollen DM 1.000 / Euro 500 gemäß Abs. 1 am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. … … Wird der Einzahlungsplan nicht
den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte Gesamteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen des Treuhandkommanditisten und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem Gesellschafter oder Treugeber erstattet. … Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre
Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. … § 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung … 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not
einer Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen und Einzahlungsplänen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen. … § 22 Ausscheiden von Gesellschaftern
3 GV zur Herabsetzung der Gesamteinlage auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, ihre Beteiligung an der Klägerin sei auf 4.857,35 € herabgesetzt. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Widerklage eine Herabsetzung der Beteiligung auf 3.500 € festgestellt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. 6 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Einzahlungsplans
1 Buchst. e GV seien im Streitfall erfüllt. Dies führe
3 GV zur automatischen Herabsetzung der Einlage mit der Folge, dass die Beklagte über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ratenzahlungen zu erbringen habe. 9 Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, der eine im Ermessen der Klägerin stehende Entscheidung über die Herabsetzung der Einlage nicht vorsehe, spreche dafür, dass die Herabsetzung der Einlage allein durch den Abbruch des Einzahlungsplans ausgelöst werde und vom Einverständnis der Klägerin unabhängig sei. Ein durchschnittlicher Beitrittsinteressent, auf dessen Empfängerhorizont abzustellen sei, könne dem Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt bei objektiver Würdigung nichts anderes entnehmen. Dieses dem Wortlaut des Vertrags folgende Verständnis sei auch sinnvoll, da bei einer positiven Geschäftsentwicklung des Immobilienfonds, wie sie der Anleger erwarte, eine Absenkung der Beteiligung
Maßgabe der bisher geleisteten Zahlungen genüge, um den Treugeber von einer willentlichen Nichterfüllung der Einlagepflicht abzuhalten. Die wortlautgetreue Auslegung passe auch in das Gefüge des Gesellschaftsvertrages, der keine Regelung darüber enthalte, welches Organ der Gesellschaft
welchen Kriterien über die Herabsetzung einer Einlage
3 GV entscheiden solle. Wegen der in § 21 Nr. 3 GV enthaltenen Bezugnahme erscheine zwar klar, dass der gleichfalls in § 17 Nr. 3 GV geregelte Antrag des Treugebers auf Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen nur in Fällen wirtschaftlicher Not möglich sei. Aus der Sicht eines Beitrittsinteressenten müsse sich deshalb aber kein Widerspruch zu der
dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen automatischen Herabsetzung der Einlage bei vertragswidriger Nichtzahlung der Einlageraten aufdrängen. Auf die Widerklage sei die Herabsetzung der Beteiligung festzustellen; die herabgesetzte Beteiligung belaufe sich bei richtiger Berechnung aber nur auf 3.500 €. 10 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
prüfung stand. 11
dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere
2 GV, haben die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a GV) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Gesamteinlage der Gesellschaft aus eigenem Recht zusteht. 14 b) Die Gesamteinlage der Beklagten ist gemäß § 17 Nr. 3 GV auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 GV aufgeführten Abzugspositionen, entspricht. 15 aa) Die in § 17 Nr. 3 GV genannten Voraussetzungen für die Herabsetzung der Gesamteinlage sind erfüllt. Erforderlich ist
dieser Vertragsbestimmung, dass der Einzahlungsplan nicht
den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e GV), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. 16 Die Beklagte hat den Einzahlungsplan nicht
den vereinbarten Bedingungen bedient.
1 Buchst. e GV, auf den in § 17 Nr. 3 GV Bezug genommen wird, gilt ein Einzahlungsplan als abgebrochen, wenn der Anleger am
1 Buchst. e Satz 1 GV führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des Einzahlungsplans zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 1.250 € / 2.500 DM. Die Einzahlungen der Beklagten übersteigen diesen Wert, wie die unbeanstandet gebliebenen Berechnungen des Berufungsgerichts zur Höhe der abgesenkten Beteiligung ergeben. 18 bb) Die Herabsetzung der Gesamteinlage ist nicht von einer Entscheidung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt. 19 Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist
seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH, Urteil vom
F) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf. 20
dem Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV („… so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt“) ist die Herabsetzung der Gesamteinlage die zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist interessengerecht und fügt sich in die Systematik des Gesellschaftsvertrages der Klägerin widerspruchsfrei ein. 21
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom
Maßgabe des § 17 Nr. 3 GV beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre Gesellschafter in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Willenserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen
der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den Gesellschafter rein vorteilhafte Folge, keine weiteren Beteiligungsraten zahlen zu müssen. Vielmehr wirkt sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich zum
teil des betroffenen Gesellschafters aus. 24
zwischenzeitlicher Säumigkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des Einzahlungsplans nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum Ausscheiden des Gesellschafters führt. 26 Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeutung, wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesamteinlage zur Folge hat. Die Herabsetzung der Gesamteinlage und die damit verbundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen tritt erst mit dem Abbruch des Einzahlungsplans
1 Buchst. e Satz 2 GV ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht
kommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der Gesellschaftsvertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Abbruch des Einzahlungsplans führt, die in § 17 Nr. 3 GV geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der Gesamteinlage, womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt. 27
sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 Nr. 3 GV), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16). 28 Der - vom Berufungsgericht geteilten - Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den künftigen Einzahlungspflichten befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 GV ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 GV. In § 21 GV sind die Dauer der Gesellschaft und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der Gesellschaft verbleibenden Anlegers.
3 Satz 3 GV wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran anschließende Satz „Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen und Einzahlungsplänen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen“ stellt keine Regelung dar, insbesondere enthält er keine Änderung oder Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung seiner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftlicher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen, so hätte dies durch eine Verweisung in § 17 Nr. 3 GV auf § 21 Nr. 3 GV zum Ausdruck gebracht werden können - nicht umgekehrt. 29 Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre
der ersten Einzahlung, während der Abbruch des Einzahlungsplans schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der Gesamteinlage führen kann. Darin liegt aber schon deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesellschafters, die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlungspflichten nicht
kommt, hierdurch bedingte
teile in Kauf nehmen muss.
2 GV schuldet er etwa das unverminderte Agio aus der ursprünglich vereinbarten Gesamteinlage sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den Einlagezahlungen zu entnehmen sind. 30
3 GV tritt die in der Herabsetzung der Gesamteinlage bestehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des Einzahlungsplans infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger vertragsgemäß die Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestandene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der Gesellschaft abhängen. Aber auch bei einem Abbruch des Einzahlungsplans gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 GV gewählte Formulierung „Die gleiche Regelung gilt, …“ die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt. 31
einem Einzahlungsplan mit überschaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 245). 33
3 GV hat zur Folge, dass der Gesellschafter oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der Gesamteinlage für die in § 5 Nr. 2 GV begründete Zahlungspflicht maßgebend ist. Der Gesellschafter ist auch nicht (mehr) verpflichtet, die bis zum Abbruch des Einzahlungsplans fällig gewordenen Raten
zuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte Gesamteinlage im Ausgangsbetrag, von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 GV im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht. 35 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beteiligung der Beklagten an der Klägerin auf 3.500 € herabgesetzt ist. 36 a) Mit ihrer Widerklage erstrebt die Beklagte zum einen die Feststellung, dass ihre in der Antragsfassung als Beteiligung bezeichnete Gesamteinlage gemäß § 17 Nr. 3 GV herabgesetzt ist. An dieser Feststellung hat die Beklagte ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil aus der Herabsetzung der Gesamteinlage folgt, dass die Beklagte auch
Dezember 2008, dem durch die Klage erfassten Zeitraum, keine weiteren Einlageraten zu entrichten hat. Zum anderen bezieht sich das Interesse der Beklagten auf die Höhe der ihr
der Herabsetzung verbleibenden Beteiligung. 37 b) Die Widerklage ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang begründet. Die Gesamteinlage der Beklagten ist herabgesetzt (s.o. unter II. 1. b)). Der vom Berufungsgericht unter teilweiser Abweisung der Widerklage festgestellte Betrag von 3.500 € wird von der Revision nicht beanstandet. Er entspricht der eigenen Berechnung der Klägerin. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301612012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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