(2)Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Berufungsgericht auch nicht auf das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2013 stützen. Darin hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall einer zweitinstanzlich erhobenen Widerklage bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO befasst und entschieden, dass es mit der von dem Reformgesetzgeber der Berufung zugedachten Funktion als eines vornehmlich der Fehlerkontrolle dienenden Rechtsmittels nicht zu vereinbaren wäre, wenn in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Frage einbezogen würde, ob eine zweitinstanzlich erhobene, nach § 533 ZPO zulässige Widerklage begründet ist. In solchen Fällen kann daher (allein) über die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 30). 18 Hiervon zu unterscheiden ist die Behandlung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 22). In welchem Rahmen sie zuzulassen sind, bestimmt sich allein nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene, begründete Einwendungen im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, würde den Berufungskläger im Übrigen zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zwingen. Das stünde im Widerspruch zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits und den schützenswerten Belangen des Berufungsbeklagten. 19
- c)Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts ist entscheidungserheblich. 20
- aa)Das Vorbringen zu den Mieteinahmen ist materiell-rechtlich beachtlich. Die Abwicklung des nicht zustande gekommenen Vertrags erfolgt nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB). Diese Vorschriften begründen grundsätzlich keine eigenständigen Herausgabeansprüche, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 55). 21
- bb)Richtig ist auch der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Vorbringen eines Streithelfers nach § 67 Halbs. 2 ZPO wie das der von ihm unterstützten Hauptpartei wirkt, solange sich nicht aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers nicht gegen sich gelten lassen möchte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361). Dafür, dass es sich in der Berufungsinstanz so verhalten haben könnte, ist nichts festgestellt oder vorgetragen. IV. 22 1. Da der Rechtsfehler des Berufungsgerichts allein die Höhe des Anspruchs betrifft, käme eine Teilzulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 6 ZPO in Betracht. 23
- a)Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Höhe des Anspruchs zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte (BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über den nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat. Für die frühere Annahmerevision hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht die Annahme der Revision auf die Höhe des Anspruchs zu beschränken hat, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Angriffe der Revision gegen den Grund des Anspruchs unbegründet sind. Ob das Berufungsgericht zuvor von der Möglichkeit eines Zwischen- oder Teilurteils Gebrauch gemacht habe, sei unter dem für das Annahmeverfahren maßgeblichen Gesichtspunkt der Entlastung des Revisionsgerichts unerheblich (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, ZZP 92
(1979), 462, 463). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Auch ist es ohne Bedeutung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts hier gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ergangen ist. 24
- b)Die Zulassung der Revision allein wegen der Höhe eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs führt dazu, dass die Entscheidung in Bezug auf den Grund des Anspruchs nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbar ist. Dieser Teil der Entscheidung wird daher - wie nach einem rechtskräftigen Grundurteil des Berufungsgerichts gemäß § 304 Abs. 1 ZPO (zu diesem Fall: BGH, Urteil vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77, VersR 1979, 25) - für das weitere Verfahren gemäß § 318 ZPO bindend. 25 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat hier allerdings keine Teilzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO, sondern eine auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Folge. 26
- a)Beruht die angefochtene Entscheidung auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), muss das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung des Bundesgerichtshofs kann in diesen Fällen das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (BT-Drucks. 15/3706, S. 17). 27
- b)Eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO ist auch dann möglich, wenn die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch das Berufungsgericht nur die Höhe des Anspruchs betrifft. Dafür ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht durch Urteil oder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. In dem zweiten - hier vorliegenden - Fall ist der Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO nur insoweit aufzuheben, als die Berufung auch wegen der Höhe des zuerkannten Anspruchs zurückgewiesen worden ist. Die Rechtssache ist sodann nur zu einer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs - sowie über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301622016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public