KORE301622020 ECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZB46.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20200702 VII ZB 46/19 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 28. Oktober 2019, Az: 29 U 166/19vorgehend LG Frankfurt, 22. Juli 2019, Az: 2-26 O 151/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Grenzen der Überwachungspflicht der Bürokraft durch den Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 244.029,48 € I. 1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wegen angeblich mangelhafter Architektenleistungen Schadensersatz sowie die Feststellung geltend, dass diese ihr weitere Schäden zu ersetzen habe. 2 Die Klägerin schloss mit der Beklagten Anfang des Jahres 2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich der Wohnanlage P. Straße in F. . Die Beklagte war gegen ein Pauschalhonorar von 168.726,32 € mit den Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden. 3 In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft P. Straße gegen die Klägerin geführten Vorprozess wurde diese rechtskräftig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 138.984,24 € verurteilt; zugleich wurde die Feststellung getroffen, dass die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wegen eines weiteren Mangels verpflichtet sei. 4 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte in Höhe des ihr auferlegten Kostenvorschusses sowie der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten, insgesamt auf Zahlung von 145.529,18 €, sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche diesen Betrag übersteigende materielle Schäden zu ersetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft verletzt. 5 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 26. Juli 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2019, eingegangen bei Gericht am 26. August 2019, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 25. September 2019, an diesem Tag vorab per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24. Oktober 2019 zu verlängern. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2019, zugestellt am 1. Oktober 2019, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, weil das am 25. September 2019 eingegangene Fristverlängerungsgesuch nicht unterschrieben gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Fax war ein nunmehr unterschriebener Schriftsatz vom 25. September 2019 mit einem Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2019 beigefügt. Mit am 24. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet. 6 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin S. ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Versehen der sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten S. . Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Angestellte angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Die Mitarbeiterin S. sei mit einer viermonatigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt gewesen und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Es handele sich um einen einmaligen Fehler. 7 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der bis zum 26. September 2019 laufenden Frist begründet worden. Ein Fristverlängerungsantrag sei innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam gestellt worden, weil der rechtzeitig eingegangene Fristverlängerungsantrag vom 25. September 2019 nicht unterschrieben und der am 15. Oktober 2019 gestellte Antrag wegen Ablaufs der Begründungsfrist nicht mehr zur berücksichtigen gewesen sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht stattzugeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine bis dahin zuverlässige Kanzleiangestellte angewiesen habe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Jedoch habe er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er die Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten stichprobenartig überwacht habe. Eine Beschäftigung von drei Jahren sei nicht ausreichend, um eine Ausnahme von einer stichprobenartigen Überprüfung zu rechtfertigen. 8 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist erreichen möchte. II. 9 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. 10 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einer Begründung als unzulässig verworfen, die die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 500; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 35/14 Rn. 8, NJW-RR 2017, 253; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10 Rn. 3, NJW-RR 2011, 790). 11 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihr versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.