BGH, Urteil vom 16.04.2021 – V ZR 17/20 – Grunddienstbarkeit: Verpflichtung des dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn zum Verschließen eines Tors auf einem Weg an der…
KORE301642021 ECLI:DE:BGH:2021:160421UVZR17.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20210416 V ZR 17/20 Urteil § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 1020 Abs 1 BGB vorgehend OLG Celle, 23. Dezember 2019, Az: 4 U 15/19vorgehend LG Hildesheim, 11. Dezember 2018, Az: 3 O 114/17nachgehend BGH, 4. Mai 2021, Az: V ZR 17/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Grunddienstbarkeit: Verpflichtung des dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn zum Verschließen eines Tors auf einem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach jeder Durchfahrt Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Nachbarn. Das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, stehende Grundstück liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden, den Beklagten gehörenden Grundstücks belastet. Das Wegerecht wird auf einem gepflasterten Weg ausgeübt. Der Kläger errichtete auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von ca. 3 m Breite, eines an der Grenze seines Grundstücks zur öffentlichen Straße (nachfolgend vorderes Tor) und eines an der Grenze zum Grundstück der Beklagten (nachfolgend hinteres Tor).
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Beklagten verurteilt werden sollten, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Auf die (Dritt-)Widerklage hat es den Kläger und seine Ehefrau verurteilt, es zu unterlassen, die Tore zu schließen. Die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau ist teilweise erfolgreich gewesen: Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, das hintere Tor nach jeder Passage wieder zu schließen und die Widerklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des vorderen Tors hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Widerbeklagten beantragen, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf das hintere Tor erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagten das hintere Tor nach jeder Passage schlössen. Ein Wegeberechtigter sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit aus § 1020 BGB grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten. Die damit verbundene Erschwerung seiner Rechtsausübung habe er hinzunehmen, solange gewährleistet sei, dass das Tor von dem zur Nutzung berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden könne. Der Kläger habe ein schützenswertes Interesse an der Schließung des hinteren Tores, denn er dürfe sein Grundstück einfrieden. Die Nutzung des derzeit vorhandenen Tores sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht unzumutbar, insbesondere nicht deswegen, weil es sich um ein einflügeliges Tor handele. Anders als das vordere Tor, das solche Defizite aufweise, dass seine Nutzung unzumutbar sei, weise das hintere Tor auch keine technischen Mängel auf.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, das hintere Tor nach jeder Passage zu schließen, nicht bejaht werden.
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15 2. Aus den gleichen Erwägungen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat, die darauf gerichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau zu untersagen, das hintere Tor zu schließen. Ergibt nämlich die erforderliche Abwägung - was zugunsten der Beklagten als Revisionskläger zu unterstellen ist - keinen Vorrang des Interesses des Klägers und seiner Ehefrau an dem Verschließen des Tores gegenüber dem Interesse der Beklagten, die zugunsten ihres Grundstückes bestehende Dienstbarkeit ohne diese Einschränkung zu nutzen, folgt daraus eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit. Eine solche begründet einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen nach § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.
III.
16 Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die notwendigen weiteren Feststellungen treffen und sodann auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsausführungen die erforderliche Abwägung vornehmen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17 1. Zunächst wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welches Gewicht dem Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an der Einfriedung ihres Grundstücks an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten im Bereich des Weges zukommt, namentlich ob die Einfriedung gerade auch an dieser Stelle berechtigten Sicherungsinteressen dient, denen auch nicht durch eine Einfriedung an anderer Stelle genügt werden kann.
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20 Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigten, dass - worauf die Revision hinweist - das Grundstück der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts vollständig eingefriedet ist und die örtlichen Gegebenheiten keinen Schutz des Grundstücks des Klägers und seiner Ehefrau durch das zum Grundstück der Beklagten - nicht zur Straßenseite - hin liegende Tor erfordern. Sollte danach ein berechtigtes Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an dem Schließen des Tores nicht zu erkennen sein, hätten die Beklagten die hiermit für sie notwendig verbundenen Erschwernisse bei der Ausübung des Wegerechts nicht hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 141).
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22 2. Sollten der Kläger und seine Ehefrau ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihres Grundstücks durch das hintere Tor haben, wären - wie ausgeführt - ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, welche konkreten Erschwernisse für die Beklagten mit der Verpflichtung verbunden sind, das hintere Tor bei jedem Durchgang und jeder Durchfahrt zu schließen (und damit denknotwendig auch zu öffnen), namentlich im Hinblick auf die einflügelige Bauart, das Material sowie Größe und Höhe des Tores. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Beklagten zum Schließen des vorderen Tores nach Ansicht des Berufungsgerichts derzeit nur deswegen nicht verpflichtet sind, weil dieses technische Mängel aufweist, sodass nach deren Behebung bei jeder Durchfahrt zwei Tore zu öffnen und zu schließen wären.
23 3. Kommt das Berufungsgericht nach der erforderlichen Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an dem ungehinderten Passieren das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an dem Verschließen des Tores überwiegt, wären noch Feststellungen zur Störereigenschaft der drittwiderbeklagten Ehefrau zu treffen. Denn nach dem bislang festgestellten Sachverhalt war es der Kläger, der das Tor installierte und in der Vergangenheit schloss. Er ist es auch, der von den Beklagten verlangt, dass es geschlossen werden soll. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Drittwiderbeklagte in der Vergangenheit das Tor geschlossen hätte. Es ergibt sich lediglich, dass sie Miteigentümerin des dienenden Grundstücks ist und das Anwesen zusammen mit dem Kläger - ihrem Ehemann - bewohnt. Dieser Umstand allein bietet keine ausreichende Grundlage dafür, die Drittwiderbeklagte als (mittelbare) Handlungsstörerin (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 4; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN) oder als Zustandsstörerin (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 6; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 13 f. mwN) anzusehen.
Stresemann Brückner Weinland Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301642021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public