KORE301662012 BGH 12. Zivilsenat 20120912 XII ZB 225/12 Beschluss § 70 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG, § 74a FamFG, § 44 VersAusglG, § 45 Abs 2 SG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. März 2012, Az: 14 UF 5/11vorgehend AG Flensburg, 12. Oktober 2011, Az: 91 F 105/08nachgehend BGH, 22. November 2012, Az: XII ZB 225/12, Rechtsbeschwerde zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleichsverfahren: Zurückweisung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bei nachträglichem Wegfall des Zulassungsgrundes; Bemessung der Gesamtzeit bei der Soldatenversorgung 1. Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat. 2. Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944). Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. März 2012 durch Beschluss nach § 74 a FamFG zurückzuweisen. I. 1 Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich. 2 Der Ehemann - Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels - und die Ehefrau haben im Jahre 1999 die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht hat die Ehe auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 12. Oktober 2011 geschieden. Im Verbund hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die interne Teilung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften auf Soldatenversorgung mit einem Ausgleichswert von monatlich 199,46 € und der von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,2577 Entgeltpunkten angeordnet hat. Der Berechnung des Ehezeitanteils der von dem Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung hat das Amtsgericht eine Gesamtzeit zugrunde gelegt, die nach der besonderen Altersgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres bemessen ist. 3 Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 geltend gemacht, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils der Soldatenversorgung die für den Ehemann geltende allgemeine Altersgrenze bei Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich sein müsse. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. 4 Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde nach § 74 a Abs. 1 FamFG liegen vor. 5 1. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist nicht (mehr) gegeben. 6 Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bei der Bemessung der Gesamtzeit einer Soldatenversorgung weiterhin auf die besonderen Altersgrenzen abzustellen sei. Diese Rechtsfrage hat der Senat zwischenzeitlich entschieden (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 f.). Im Rahmen des § 74 a Abs. 1 FamFG ist auch dann vom Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zulassungsgrund nachträglich entfallen ist, insbesondere deshalb, weil das Rechtsbeschwerdegericht die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 a Rn. 4; Haußleiter FamFG § 74 a Rn. 3; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - NJW-RR 2005, 650 f. zu § 552 a ZPO). In gleicher Weise fehlt es an einem Zulassungsgrund, wenn - wie hier - die klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht entschieden und diese Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch nicht veröffentlicht war. 7 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.