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BGH I ZR 247/15

KORE301662017 ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR247.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20170427 I ZR 247/15 Urteil § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 59 Abs 1 S 1 UrhG vorgehend BGH, 16. Juni 2016, Az: I ZR 247/15 P

§ 59Urh

G Rn. 12; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 107 ff.). Sie ist - soweit im Einzelfall erforderlich - richtlinienkonform auszulegen. 19

  1. b)Danach ist die von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des "AIDA Kussmunds" durch den Beklagten von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Der Beklagte hat dadurch, dass er die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet eingestellt hat, im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Lichtbild eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. 20
  2. aa)Bei der vom Beklagten ins Internet eingestellten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff "Lichtbild" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/

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G Rn. 26; Chirco aaO S. 179 f.). 21 bb) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". 22

(1)Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7). Unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. Vogel in Schricker/

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G Rn. 18 mwN). Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Schrankenregelung - erst recht - Werke, die sich nicht nur an, sondern sogar auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soweit sie dort - wie regelmäßig - vom Publikum wahrgenommen werden können (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 3). 23

(2)Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/

§ 59UrhG Rn. 16; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6). 24

(3)Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden (vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 6). 25 Bereits der Zweck der Vorschrift, das Urheberrecht an Werken, die durch ihre Aufstellung an öffentlichen Orten der Allgemeinheit gewidmet worden sind, in der Weise zu beschränken, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten darf (vgl. Rn. 16), legt es nahe, die Vorschrift auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an anderen öffentlichen Orten als Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. 26 Ein entsprechendes Verständnis ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geboten (vgl. Rn. 18). Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG erfasst (sämtliche) Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN). 27
(4)Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt. 28 Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht voraus, dass sich das Werk bleibend an einem bestimmten Ort befindet, es also ortsfest ist; vielmehr erfasst der Wortlaut auch Fallgestaltungen, bei denen sich das Werk nacheinander an verschiedenen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. So verhält es sich, wenn das Werk sich von einem Ort zu einem anderen fortbewegt, etwa weil es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Mai 2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15, 20 f. - Stadtbahnfahrzeug) oder um ein Werk der bildenden oder angewandten Kunst handelt, das an einem Fahrzeug - wie hier an einem Seeschiff - angebracht ist. 29 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es das durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes erfordert, die Vorschrift auf Werke an Fahrzeugen anzuwenden, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Straßenbahnen, Omnibusse oder auch Lastkraftwagen zunehmend als Werbeträger eingesetzt und sind die an solchen Fahrzeugen angebrachten Gestaltungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde erheblich eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Andererseits muss ein Künstler, der Werke für einen solchen Verwendungszweck schafft, damit rechnen, dass diese an öffentlichen Orten wahrgenommen werden. Eine Abwägung der betroffenen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte es in solchen Fällen grundsätzlich hinnehmen muss, dass das Werk an den öffentlichen Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wird (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  2. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Vogel in Schricker/

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G Rn. 23; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, ZUM 1998, 475, 480; vgl. auch Chirco aaO S. 175; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, S. 92 f.; aA Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rn. 17; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 8; v. Gierke, Festschrift Erdmann, 2002, S. 103, 109). 30

(5)Nach diesen Maßstäben befindet sich der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". Der "Kussmund" ist am Bug und an den Bordwänden eines Kreuzfahrtschiffs aufgemalt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt wird. Diese Gewässer sind grundsätzlich allgemein zugänglich und dürfen etwa von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden (für Seewasserstraßen vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 WaStrG). Das Kreuzfahrtschiff der Klägerin befindet sich danach an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden kann. Es befindet sich darüber hinaus insoweit an öffentlichen Orten, als es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen ist. 31 cc) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. 32
(1)Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. - Verhüllter Reichstag). Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben (vgl. v. Gamm aaO § 59 Rn. 2; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 8). Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt. 33
(2)Danach befindet sich der "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. "Bleibend" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft. Entscheidend ist, dass der "AIDA Kussmund" sich mit dem Kreuzfahrtschiff bestimmungsgemäß für längere Dauer an (verschiedenen) öffentlichen Orten befindet. Der Umstand, dass sich das Schiff zeitweise nicht an öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - befinden mag, steht der Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht entgegen. 34 dd) Das ins Internet eingestellte Lichtbild zeigt den "AIDA Kussmund" so, wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann. 35
(1)Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Vogel in Schricker/

§ 59UrhG Rn. 17; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7). 36

(2)Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach diesen Maßstäben sei die hier in Rede stehende Fotografie nicht privilegiert. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen, bestritten und zudem geltend gemacht habe, das Foto sei unter Einsatz technischer Hilfsmittel zustande gekommen. 37 Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 13). Er trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen. 38 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das ins Internet eingestellte Lichtbild den "AIDA Kussmund" so, wie er von öffentlichen Orten aus wahrgenommen werden kann, und könnte die Aufnahme beispielsweise von einem öffentlich zugänglichen Ufer oder von einem Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße aus erstellt worden sein. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin die Darlegungslast für ihre Behauptung, der Beklagte habe das Foto nicht von einem öffentlichen Platz aus unter Einsatz technischer Hilfsmittel angefertigt. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat nicht vorgetragen, von welchem Ort aus unter Einsatz welcher Hilfsmittel die Aufnahme angefertigt worden sein soll. 39 c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich ein Werk auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h Richtlinie 2001/29/EG bleibend an öffentlichen Orten befinden kann, wenn es sich für längere Dauer an wechselnden öffentlichen Orten befindet (vgl. Rn. 27 bis 29 und 32). 40 III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301662017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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