BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 144/18 – Nachbarrecht in Hessen: Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Veränderungen an seinem Gebäude infolge des Anbringens…
KORE301672019 BGH 5. Zivilsenat 20190614 V ZR 144/18 Urteil § 10a Abs 1 NachbG HE, § 745 Abs 2 BGB, § 921 BGB, § 922 S 4 BGB vorgehend LG Gießen, 2. Mai 2018, Az: 1 S 47/17vorgehend AG Friedberg (Hessen), 8. März 2017, Az: 2 C 1500/15 (11) DEU Bundesrepublik Deutschland Nachbarrecht in Hessen: Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Veränderungen an seinem Gebäude infolge des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn 1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 2. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender, in Hessen gelegener Reihenhäuser, die im Jahre 1976 in einer versetzten Bauweise errichtet wurden. Der Kläger ließ im Rahmen einer Sanierung seines Reihenhauses eine außenseitige Fassadendämmung anbringen. Der unmittelbar an das Reihenhaus des Beklagten angrenzende und aufgrund der versetzten Bauweise frei liegende Teil der Wand des klägerischen Reihenhauses einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich ist bislang nicht gedämmt. Die von dem Kläger in diesen Bereichen vorgesehene Außendämmung nebst Putz würde die Grenze zum Grundstück des Beklagten um insgesamt 11 cm überschreiten. Zu deren Anbringung müssten ein von dem Beklagten an die Hauswand angepasster Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die an der Fassade des Hauses des Beklagten befindlichen Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegt und ferner der Dachbereich des Hauses des Beklagten geöffnet werden. Der Beklagte ist mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt blieb erfolglos.
2 Der Kläger verlangt von dem Beklagten, es ihm zu erlauben, dessen Grundstück zu betreten, um die Wärmedämmung an der zum Grundstück des Beklagten gelegenen Wand anzubringen und die hierzu erforderlichen Arbeiten am Dachanschluss auf seine (des Klägers) Kosten auszuführen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Duldung des Anbringens der Wärmedämmung nach § 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) nicht zu. Zwar sei die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auch bei versetzt gebauten Reihenhäusern anzuwenden. Den besonderen Umständen bei versetzten Gebäuden und der gebotenen engen Auslegung des § 10a Abs. 1 NachbG HE sei durch eine konkrete Abwägung der beiderseitigen Interessen und geschützten Rechtsgüter im Einzelfall bei der Frage Rechnung zu tragen, ob eine nur geringfügige Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks gegeben sei. Wegen der notwendig werdenden Änderungen am Haus des Beklagten fehle es an einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks, denn der Beklagte hätte nicht nur den Überbau, sondern auch Veränderungen an seinem eigenen Haus zu dulden.
II.
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
5 1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen entsprechenden Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 10a Abs. 1 NachbG HE.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15 Dies folgt zunächst aus Satz 1 dieser Vorschrift. Darin wird eine Duldungspflicht des Eigentümers in Bezug auf die Bauteile der Wärmedämmung angeordnet, die auf sein Grundstück übergreifen. Zu dulden ist danach nur der durch diese Bauteile verursachte Überbau.
16 Auf einen bloßen Überbau bezieht sich auch die Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE. Danach erstreckt sich die in Satz 1 angeordnete Duldungspflicht auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. Ob damit nur Bauteile der Grenzwand gemeint sind, bleibt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift offen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich aber, dass sich die Vorschrift nur auf erforderliche Änderungen von Bauteilen der einseitigen Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll, bezieht. Danach fallen unter diese Vorschrift etwa eine notwendige Erweiterung des Dachs bei einer Giebelwand, die Verlängerung der Fensterbänke oder die Verlegung von Fallrohren um die Dämmstoffstärke (Hessischer Landtag, Drucks. 18/855, S. 6). § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE will damit nur die Duldungspflicht des Satzes 1 in Bezug auf Überbaumaßnahmen erweitern, die durch Veränderungen an Bauteilen der Grenzwand erforderlich werden.
17 Dass Eingriffe in das Eigentumsrecht des von dem Überbau betroffenen Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränkt und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden soll, hebt die Begründung zum Gesetzentwurf auch im anderen Zusammenhang hervor. Der Gesetzgeber geht von einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung durch eine über die Grundstücksgrenze übergreifende Wärmedämmung aus, wenn der durch den Überbau betroffene Eigentümer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf (Hessischer Landtag, Drucks. 18/855, S. 6). Nach seiner Vorstellung wäre in einem solchen Fall selbst der bloße, mit dem Aufbringen der Wärmedämmung verbundene Überbau nicht oder allenfalls bis zu der Realisierung einer zulässigen Grenzbebauung zu dulden. Dann aber ist es folgerichtig, bereits vorhandene Gebäudeteile auf dem durch den Überbau betroffenen Grundstück vor Eingriffen in deren Substanz zu schützen. Derartige Eingriffe muss der Grundstückseigentümer nicht hinnehmen. Eine Abwägung mit den Interessen des Nachbarn an dem Anbringen der Wärmedämmung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Eine solche sieht das Gesetz nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) NachbG HE nur hinsichtlich der von übergreifenden Bauteilen ausgehenden Beeinträchtigungen, mithin den durch den Überbau als solchen verursachten negativen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück vor.
18
19 2. Eine Pflicht des Beklagten, das Anbringen der Wärmedämmung an der streitgegenständlichen Wand zu dulden oder die Zustimmung zu den erforderlichen Baumaßnahmen zu erteilen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch dann nicht, wenn es sich bei der zu dämmenden Wand um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handeln sollte.
20
Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 10). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der freie Bereich einer ungedämmten, nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk bestehenden Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden sollte. Dass die gemeinsame Giebelwand in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht, liegt im beiderseitigen Interesse der Teilhaber. Daher muss der Teilhaber der gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht vollständig angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, derartige Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden (Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 15).
21
III.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301672019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public