KORE301682019 ECLI:DE:BGH:2019:280819BXIIZB119.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20190828 XII ZB 119/19 Beschluss § 120 ZPO, § 120a ZPO, § 122 ZPO, § 76 FamFG, § 36 InsO, § 87 InsO, § 59 Abs 1 S 1 RVG vorgehend OLG Frankfurt, 22. Februar 2019, Az: 2 WF 192/18vorgehend AG Eschwege, 6. Juni 2018, Az: 5 F 548/14 VKH3 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung 1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465). 2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. I. 1 Die Staatskasse erstrebt eine Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsteller, über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, durch die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen. 2 Amtsgericht und Oberlandesgericht haben dem Antragsteller für das von diesem betriebene Abstammungsverfahren nach § 1598 a BGB mit Beschlüssen vom 16. April 2015 und 15. Oktober 2015 in beiden Instanzen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Diesen Entscheidungen lagen monatliche Nettobezüge des Antragstellers in Höhe von 1.950 € zugrunde, von denen nach Abzug von Pfändungen, Miete und Freibetrag kein einzusetzendes Einkommen verblieb. Das Abstammungsverfahren ist mit Beschluss vom 25. November 2015 rechtskräftig beendet worden. 3 Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der Antragsteller dem Amtsgericht diesen Umstand sowie monatliche Nettobezüge in Höhe von 2.108,59 € mitgeteilt, von denen monatlich 655,34 € an die Insolvenzverwalterin abgeführt werden. 4 Daraufhin hat das Amtsgericht die beiden Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse abgeändert und die Zahlung von Monatsraten in Höhe von 238 € angeordnet. Zu diesen ist es gelangt, indem es von den Nettoeinkünften den an die Insolvenzverwalterin abzuführenden Betrag, den Grundfreibetrag für den Antragsteller, Mietkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen und so ein einzusetzendes Einkommen von 477,49 € ermittelt hat. 5 Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass es bei den ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligungen bleibt. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen entgegen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer erstmaligen Anordnung von Zahlungen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO bei zuvor ratenfrei bewilligter Verfahrenskostenhilfe oder gegen die Aufhebung einer angeordneten Zahlungspflicht ein Beschwerderecht gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 ff. mwN). 7 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht vertritt zu Recht die Auffassung, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO im Hinblick auf zuvor entstandene Forderungen entgegensteht. 8 1. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 9 mwN). Die Staatskasse tritt für den Bedürftigen, der die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Kosten nicht oder nicht vollständig aus seinem Einkommen und/oder Vermögen aufbringen kann, in finanzielle Vorlage. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter anderem, dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten sowie die auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen den Beteiligten geltend machen kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt wiederum kann seine Vergütungsansprüche nicht gegen den Beteiligten geltend machen. Mithin führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wie eine Stundung dazu, dass die Ansprüche der Staatskasse zwar existent sind, ihre Durchsetzbarkeit aber gehemmt wird (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 1997 - VII ZR 146/87 - NJW-RR 1997, 831; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 122 Rn. 1; vgl. auch Musielak/Voit/Fischer ZPO 16. Aufl. § 122 Rn. 1). 9 Um die Begleichung dieser verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu erreichen, hat das Gericht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen, deren Höhe sich nach § 115 ZPO bestimmt. Verfügt der Bedürftige bei der Bewilligung nicht über einzusetzendes Einkommen und Vermögen, unterbleibt eine solche Zahlungsanordnung. Sie kann jedoch nachträglich erfolgen, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten wesentlich verbessert haben (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO). Letztlich handelt es sich bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe um einen - unter Umständen sogar nicht rückzahlbaren (vgl. § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO) - "zinslosen Justizkredit", wobei die nach § 115 ZPO vorzunehmenden Abzüge sicherstellen, dass dem Bedürftigen das Existenzminimum verbleibt (vgl. BT-Drucks 17/11472 S. 30; Musielak/Voit/Fischer ZPO 16. Aufl. vor § 114 Rn. 1). 10 2. Ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht, ist streitig. 11 Teilweise wird dies unter Hinweis darauf, dass das unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Einkommen des Insolvenzschuldners nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werde, verneint. Sehe man das anders, habe der Insolvenzschuldner einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Schuldnern im Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl. LAG Köln ZVI 2016, 54, 55; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. Februar 2013 - L 7 R 144/10 B PKH - juris Rn. 8; Saenger/Kießling ZPO 8. Aufl. § 120 a Rn. 6). 12 Die Gegenmeinung, der sich auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. OLG Frankfurt MDR 2019, 445, 446; OLG Bamberg OLGR 2005, 312; OLG Köln OLGR 2003, 174, 175; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rn. 7 und vom 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff.). 13 3. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. 14
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