BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZB 46/21 – Beweisverfahren: Isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei…
KORE301682022 ECLI:DE:BGH:2022:040522BVIIZB46.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20220504 VII ZB 46/21 Beschluss § 355 Abs 2 ZPO, § 358 ZPO, § 567 ZPO vorgehend OLG München, 19. Juli 2021, Az: 13 W 753/21vorgehend LG München I, 30. März 2021, Az: 28 O 12881/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweisverfahren: Isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei Grundrechtsverletzung 1. Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995).
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
I.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen dessen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in Anspruch.
2 Die Klägerin schloss im Dezember 2016 mit der P. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) einen "Kauf- und Verwaltungsvertrag" über zehn Seefrachtcontainer zu einem Gesamtpreis von 13.700 €. Die Klägerin wirft dem Beklagten, der von der Gesellschaft mit der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung ihrer Jahresabschlüsse beauftragt worden war, vor, pflichtwidrig Bestätigungsvermerke trotz erkennbarer Insolvenzreife der Gesellschaft erteilt zu haben, wodurch ihr - der Klägerin - ein Schaden entstanden sei.
3 Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin einen Beweisbeschluss erlassen und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Klägerin angeordnet, "dass der Beklagte die Bestätigungsvermerke für die P. GmbH ab dem 30. November 2012 (d.h. für das Geschäftsjahr 2011 und die folgenden Geschäftsjahre) wegen Insolvenzreife der Gesellschaft hätte versagen müssen; dies sei für den Beklagten auch offensichtlich erkennbar gewesen."
4 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht den Beweisbeschluss dahingehend abgeändert, dass der dort genannte Zeitraum nun "ab dem 30. November 2012 bis zum 5. Juli 2016 (d.h. für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014)" lautet. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und eine gleichzeitig eingelegte Gehörsrüge des Beklagten als unzulässig verworfen.
5 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beweisbeschluss als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte weiterhin die Aufhebung des Beweisbeschlusses.
II.
6 Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Ein Beweisbeschluss könne als prozessleitende Anordnung grundsätzlich nicht selbständig angefochten werden. Dies sei anders, wenn bereits die Zwischenentscheidung für die Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe, oder wenn eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vorliege. Von einer derartigen Ausnahmekonstellation könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es sei nicht dargetan, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Beklagten durch die Beweisanordnung unwiederbringlich beeinträchtigt wären. Auch liege keine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG vor. Soweit der Beklagte meine, der Beweisbeschluss sei erst auf Grundlage eines nicht nachgelassenen Klägerschriftsatzes ergangen, zu welchem er - der Beklagte - keine Stellung habe nehmen können, fehle für diese Vermutung eine tragfähige Grundlage.
III.
7 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, da sie unstatthaft ist.
8 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung liegt im Streitfall nicht vor. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 96/17 Rn. 5, BauR 2020, 875 = NZBau 2020, 236; Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 Rn. 5, NJW 2009, 3653; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 Rn. 6, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, juris Rn. 6).
9 2. So liegt der Fall hier. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Beweisbeschluss des Landgerichts nicht selbständig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
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11 Gestützt wird der Ausschluss der Anfechtbarkeit ferner durch die Regelung des § 355 Abs. 2 ZPO, wonach der Beschluss über die Delegation der Beweisaufnahme an den beauftragten oder ersuchten Richter nicht der Anfechtung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375). Dabei ist § 355 Abs. 2 ZPO als Ausschnitt eines generellen Grundsatzes des Rechtsbehelfsausschlusses für instanzielle Anordnungen zur Beweiserhebung zu begreifen (Ahrens in Festschrift für Coester-Waltjen, 2015, S. 1075, 1077; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2000 - 9 WF 138/00, FamRZ 2001, 294, juris Rn. 5 ff.).
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15 (b) Dieser bleibende rechtliche Nachteil ist - so im Ergebnis auch das Beschwerdegericht - dahingehend zu konkretisieren, dass die Ausführung des Beweisbeschlusses zu einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten einer Partei führen würde (vgl. Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 355 Rn. 68 ff.; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 - 5 W 22/19, MedR 2020, 132, juris Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 358 Rn. 4). Auch wenn eine isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist (dazu oben III. 2. a)), kann sie gleichwohl ausnahmsweise geboten sein, wenn dies aus Gründen höherrangigen Rechts angezeigt ist. Käme ein effektiver Grundrechtsschutz zu spät, wenn die Partei auf Rechtsmittel gegen die Endentscheidung verwiesen würde, kann eine isolierte Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses von Verfassungs wegen veranlasst sein (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 Rn. 16, NJW 2007, 3575). Bejaht worden ist dies etwa für den Fall drohender Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe von Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bei Durchführung des Beweisbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, juris Rn. 18 f.). In derartigen Fällen entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte - und nicht erst das Bundesverfassungsgericht - Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige aufgetretene Fehler im Instanzenzug - hier also durch Eröffnung der sofortigen Beschwerde - korrigieren (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 1240/18, NJW 2019, 987, juris Rn. 5). Sonstige Nachteile der Partei tatsächlicher aber auch rechtlicher Art rechtfertigen dagegen keine isolierte Anfechtung des Beweisbeschlusses.
16 (c) Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass der Beschwerdeführer die irreversible Verletzung von Grundrechten durch die Ausführung des Beweisbeschlusses schlüssig behauptet. Ob eine Verletzung tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 WF 244/15, FamRZ 2016, 1799, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 Rn. 25, NJW 2015, 2584 zu den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen).
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18 (a) Ob der Beweisbeschluss - so wie die Rechtsbeschwerde meint - rechtswidrig ist, weil er eine nicht beweiserhebliche Frage betreffe, darüber hinaus in unzulässiger Weise eine Rechtsfrage zum Gegenstand habe und schließlich auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts gerichtet sei, kann dahinstehen, da die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit eines Beweisbeschlusses dessen selbständige Anfechtbarkeit nicht zu rechtfertigen vermag.
19 (b) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, es sei mit hohen Kosten der Beweiserhebung zu rechnen, mag von dem Beklagten zwar als nachteilig empfunden werden, lässt allerdings keine irreversible Verletzung von Grundrechten erkennen, welche eine Durchbrechung des Grundsatzes von der Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses rechtfertigen würde. Dass die potentielle Kostenlast den Beklagten im Falle des Unterliegens etwa erdrücken und in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen würde, wird nicht einmal behauptet.
20 (c) Schließlich liegt ebenfalls keine die Anfechtbarkeit begründende, irreversible Verletzung von Grundrechten des Beklagten darin, dass sich seine prozessuale Situation - so die Rechtsbeschwerde - durch die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nachhaltig verschlechtern würde. Ein Eingriff des Beschwerdegerichts in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts ist auch insoweit von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Ergebnisse einer trotz unzulässiger Ausforschung durchgeführten Beweisaufnahme bleiben verwertbar, da der materiellen Gerechtigkeit insoweit der Vorrang gegenüber der korrekten Behandlung prozessualer Zulässigkeitsfragen gebührt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, BauR 2001, 1143, juris Rn. 8; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 272a). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht geboten, ausnahmsweise isolierten Rechtsschutz gegen die Anordnung des Ausforschungsbeweises zu gewähren.
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IV.
25 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beweisbeschluss als Ausgangsentscheidung des Landgerichts enthält als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung. Das durch den Beweisbeschluss ausgelöste Rechtsmittelverfahren stellt daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar. Die dadurch ausgelösten Kosten bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die nach Verfahrensabschluss nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 Rn. 23, BauR 2021, 1189 für eine Beschwerdeentscheidung im Aussetzungsverfahren; vgl. allgemein Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 572 Rn. 24).
Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301682022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public