folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im
folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
, dass das vereinbarte Personal tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt ist (§ 84 Abs. 6 SGB XI).
zuweisen. Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die Abweichung vom vereinbarten Personal nicht durch erlöswirksame Veränderungen in der Belegungsstruktur durch den Träger dargestellt werden kann." 3 Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung ist der in § 4 in Bezug genommene und als Anlage 1 beigefügte "Strukturbogen über die Leistungs- und Qualitätsmerkmale gemäß § 84 Absatz 5 SGB XI" (im Folgenden: LQM). Danach waren bei einer Gesamtzahl von 113 Heimplätzen (Abschnitt D II) neben einer Pflegedienstleitung 17,64 Pflegefachkräfte, 17,59 Pflegehilfskräfte und zwei Betreuungsfachkräfte zu beschäftigen (Abschnitt C I), wobei prospektiv für zwölf Monate (
LQM = 77 Plätze). Die Voraussetzungen für eine Anordnung
G seien gegeben, da trotz Beratung durch die Heimaufsicht das Personal nicht entsprechend den LQM-Festlegungen aus dem Jahr 2011 vorgehalten und die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) gesetzlich normierte Fachkraftquote von 50 % nicht erfüllt werde. 5
dem sich die Personalausstattung zum
zuweisen. 6 Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom
für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 10 Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. 11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG dem Grunde
gerechtfertigt. Soweit für den Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2015 im Wege der Teilklage entgangener Umsatz in Höhe von 44.200 € und darüber hinaus Personalmehrkosten in Höhe von 157.585,20 € geltend gemacht würden, sei es zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch jedenfalls in irgendeiner Höhe bestehe. Der Teilbetrag beziehe sich auf den aus dem Bescheid vom
gekommen seien. Dies gelte für alle hier in Rede stehenden Bescheide. Stets habe die Heimaufsicht die maximal zulässige Bewohnerzahl ohne Berücksichtigung der Pflegestufenverteilung errechnet. Ein Verschulden der Heimaufsicht könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, die Klägerin habe entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Pflegesatzvereinbarung die Gründe für die Abweichung des tatsächlich eingesetzten Personals von dem vereinbarten nicht
gewiesen. Denn die
weispflicht bestehe nur auf Verlangen der Landesverbände der Pflegekassen. Ein solches Verlangen habe der Beklagte aber nicht dargetan. Zutreffend habe das Landgericht offengelassen, ob auch ein Anspruch der Klägerin gemäß § 52 ThürOBG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (ThürPAG) bestehe. Im Streitfall habe der Schadensausgleich infolge rechtswidriger Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörden neben der Amtshaftung keine eigenständige Bedeutung, zumal § 68 ThürPAG nicht vollen Schadensersatz, sondern nur einen angemessenen Schadensausgleich (Entschädigung) gewähre. II. 13 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 14 1. Ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin
1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG besteht mangels Verschuldens der zuständigen Sachbearbeiter des Landesverwaltungsamtes nicht, da die beanstandeten Maßnahmen der Heimaufsicht jedenfalls rechtlich vertretbar waren. 15 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts W. vom 21. Januar 2015 mit Bindungswirkung auch für den
folgenden Amtshaftungsprozess feststeht, dass die Bescheide des Beklagten vom
ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden. Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand (hier: Anfechtungsklage beziehungsweise Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der vorgenannten Bescheide) beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige (zB Senat, Urteil vom
sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 13; jeweils mwN). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919 und Urteil vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f). 17
GO mit Beschluss vom
folgenden Erwägungen. 20
1 SGB XI arbeiten die Landesverbände der Pflegekassen bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen mit den
den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Die Erstreckung der Heimaufsicht auf die Sicherung von Pflichten, die dem Heimträger gegenüber den Heimbewohnern
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch obliegen, beruht auf der Erwägung, die Position der oft unter altersbedingten Einschränkungen oder Behinderungen leidenden Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken und sie nicht auf eigene Rechtsverfolgung und -verteidigung zu verweisen (BVerwG, NZS 2014, 667 Rn. 6, 9; VGH Baden-Württemberg, PflR 2012, 666, 670). 21 Der durch die Heimaufsicht zu gewährleistende Standard der Pflege
dem Heimgesetz ist dem sozialrechtlich festgelegten Pflegestandard
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich gleichzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, PflR 2005, 510, 514; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Februar 2001 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 14/5399, S. 26). Die Festlegungen in Pflegesatzvereinbarungen bilden deshalb einen aussagekräftigen Maßstab für die Beurteilung der Personalausstattung in einem bestimmten Heim. Der Einhaltung der personellen Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung kommt eine indizielle Bedeutung für eine ausreichende personelle Besetzung eines Pflegeheims zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH Baden-Württemberg, PflR 2013, 582, 591 mwN). Zur Sicherstellung der leistungsrechtlichen Verpflichtungen des Heimträgers aus den Festlegungen der Pflegesatzvereinbarung ist die Heimaufsicht befugt, auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG Anordnungen zu treffen, insbesondere auch Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Anders als eine Vergütungskürzung
3 Satz 1 SGB XI, die nur in Betracht kommt, wenn eine zu geringe Personalausstattung eines Heims zu konkreten Qualitätsmängeln führt (BSGE 112, 1), sind die Maßnahmen der Heim-aufsicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht vom
weis einer konkreten Beeinträchtigung abhängig. Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen (VG Sigmaringen, PflR 2007, 398, 403). Denn die Maßnahmen der Heimaufsicht dienen öffentlichen Zwecken, zu denen nicht nur die Abwendung konkreter Beeinträchtigungen des Pflegestandards, sondern
G auch die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Heimbewohnern zählt. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Heimträger der Einhaltung bestehender Pflichten insbesondere im Hinblick auf die Personalausstattung mit der Begründung entziehen könnte, ein gegenüber den Festlegungen in der Pflegesatzvereinbarung zu geringer Personalbestand führe nicht zu konkreten Beeinträchtigungen. 22
5 Satz 1 SGB XI sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) in der Pflegesatzvereinbarung festzulegen. Hierzu gehören gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI insbesondere die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des Pflegezeitraums erwartet werden, sowie die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende und
Berufsgruppen gegliederte personelle Ausstattung. § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB XI verpflichtet den Heimträger, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Dem entspricht die Regelung in § 4 Abs. 2 der zwischen der Klägerin und den Kostenträgern geschlossenen Pflegesatzvereinbarung.
6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI sind Pflegesatzvereinbarungen für das Pflegeheim sowie für die Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Da die Leistungs- und Qualitätsmerkmale und die darin enthaltenen Festlegungen zur Personalausstattung (hier: LQM-Strukturbogen als Anlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung) als inhaltlich unverzichtbare Elemente einer qualitativ hochwertigen Pflege und Betreuung gemäß § 84 Abs. 5 SGB XI Bestandteile der Pflegesatzvereinbarung sind, gilt die unmittelbare Verbindlichkeit auch hierfür. 24 (b) Es war zumindest vertretbar, dass die Bediensteten des Beklagten in den Bescheiden bei der Berechnung der höchstzulässigen Bewohnerzahl anhand der LQM-Festlegungen etwaige Veränderungen der Bewohnerstruktur
Pflegestufen nicht berücksichtigten.
F) erfolgt eine Neuverhandlung der Pflegesätze (während des laufenden Pflegesatzzeitraums) nur bei "unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen" der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, und setzt das Verlangen einer Vertragspartei voraus.
7 Satz 2 SGB XI, der durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und weiterer Vorschriften vom
der alten Fassung des § 85 Abs. 7 SGB XI konnte die erhebliche Änderung der Bewohnerstruktur eine wesentliche Veränderung der der Pflegesatzvereinbarung zugrunde liegenden Annahmen darstellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 11. November 2015, BT-Drucks. 18/6688, S. 128, 146). Aus der Regelung in § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 7 SGB XI folgt somit, dass bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur die Bindungswirkung der Pflegesatzvereinbarung und der darin festgelegten Pflegesätze erst dann entfällt, wenn es auf Verlangen einer Vertragspartei zu einer Neuverhandlung der Pflegesätze kommt. Im Übrigen bleiben die Pflegesätze auch bei Veränderungen der Bewohnerstruktur verbindlich. Zwar bezieht sich § 85 Abs. 7 SGB XI seinem Wortlaut
nur auf die Pflegesätze. Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang von § 84 Abs. 6 Satz 1 und § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 7 SGB XI ist aber die den Anordnungen der Heimaufsicht zugrunde liegende Annahme, dass auch die Festlegungen über die Personalausstattung während der Pflegesatzlaufzeit grundsätzlich verbindlich seien und nicht (fortlaufend) aktualisiert werden müssten, rechtlich zumindest vertretbar. In diesem Sinne kann auch der der Pflegesatzvereinbarung als Anlage beigefügte Berechnungsbogen verstanden werden. Darin wird der konkrete Personalbedarf abhängig von der Zahl der Heimbewohner, aber ohne Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Bewohnerstruktur
Pflegestufen dargestellt (zB Personalsoll bei Belegung mit 113 Bewohnern: 17,64 Fachkräfte, 17,59 Hilfskräfte und zwei Betreuungsfachkräfte). 25 (c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts blieben der Grad der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner und damit der Arbeitsintensität der personellen Leistungen in der Berechnung der Heimaufsicht auch nicht gänzlich außer Betracht. Denn dem in den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen festgelegten Personalbedarf lag eine konkrete Prognose der Verteilung der Heimbewohner auf die einzelnen Pflegestufen für den Zeitraum vom
der Abweichungen von der vereinbarten Personalausstattung unter anderem durch Veränderungen der Belegungsstruktur gerechtfertigt sein können, voraussetzt, dass der Heimträger solche Veränderungen konkret
zuweisen und die Heimaufsicht sie nicht von Amts wegen zu ermitteln hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 22 ergibt sich zudem, dass die Parteien der Pflegesatzvereinbarungen in den Folgejahren (2013 bis 2015) bei den Vergütungsverhandlungen von einer Pflegequote von 1,25 (Bewertung der prozentualen Anteile der Pflegestufen mit einer Äquivalenzziffer) ausgegangen sind, die sich nur unwesentlich von derjenigen für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 1,27 unterschied, und zugleich sogar ein höherer Anteil schwer pflegebedürftiger Bewohner angenommen wurde. 26
Pflegestufen zugunsten der Klägerin relevant von den Annahmen abwich, die der Prognose in der gültigen Pflegesatzvereinbarung zugrunde lagen. Es hätte deshalb kein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) erlassen werden dürfen, weil es an der Wahrscheinlichkeit fehlt, dass irgendein Schaden entstanden ist, der ohne die beanstandeten Bescheide nicht eingetreten wäre (vgl. Senat, Urteil vom
34 GG, weil er nicht auf Schadensersatz gerichtet ist, sondern einen angemessenen Schadensausgleich gewährt, dessen Höhe sich
den Umständen des Einzelfalls richtet und der hinter dem vollen Schadensersatz zurückbleiben kann (Ebert/Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei,
OBG bindend festgestellt wurde, muss zusätzlich die Entstehung irgendeines Schadens feststehen. Daran fehlt es hier. 30 aa) Allein aus der Rechtswidrigkeit des jeweiligen Aufnahmestopps folgt nicht, dass die Klägerin - unter Beachtung ihrer Pflicht zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung (vgl. § 84 Abs. 6 Satz 1, § 115 Abs. 3 SGB XI) - im Juli und August 2012 neben der Pflege und Betreuung der bereits vorhandenen 106 Bewohner weitere 23 pflegebedürftige Personen hätte aufnehmen können und darüber hinaus in der Folgezeit in ihrer Aufnahmekapazität unzulässig beschränkt worden ist. Denn die Klägerin war - wie ausgeführt - an die Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung und der Leistungs- und Qualitätsmerkmale gebunden. Diese waren für sie
6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI unabhängig von den Anordnungen der Heimaufsicht unmittelbar verbindlich. 31 Dementsprechend musste die Klägerin auch ohne Anordnungen der Heimaufsicht ihre aus der Pflegesatzvereinbarung folgende Verpflichtung, im Verhältnis zur Zahl der Heimbewohner eine bestimmte Personalausstattung zu gewährleisten, einhalten. Festgelegt war eine Besetzung mit einer Pflegedienstleitung, 17,64 Pflegefachkräften, 17,59 Pflegehilfskräften und zwei Betreuungsfachkräften bei 113 Heimplätzen bei einer prognostizierten Belegung mit 48,97 Personen in Pflegestufe I (44,22 %), 50,99 in Pflegestufe II (46,05 %) und 10,78 in Pflegestufe III (9,73 %). Auf der Grundlage dieser personellen Vorgaben, einer unveränderten Struktur der Bewohnerschaft in den Pflegestufen und der jeweiligen tatsächlichen Personalausstattung war ab einer bestimmten Anzahl an Heimbewohnern der in den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen festgelegte Personalstandard nicht mehr gewährleistet. Die von der Heimaufsicht in den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheiden bestimmten Maximalbelegungen sind
diesen Maßgaben zutreffend errechnet worden. Mehr Bewohner als von der Heimaufsicht ermittelt durfte die Klägerin nur dann aufnehmen und betreuen, wenn sich die Bewohnerstruktur
Pflegestufen im Vergleich zur Prognose der Leistungs- und Qualitätsmerkmale zu einem höheren Anteil von Personen mit niedriger Pflegestufe relevant verschoben hatte. Nur in diesem Fall konnte sich der durch die Heimaufsicht verhängte Aufnahmestopp für die Klägerin
teilig auswirken, weil er sie ohne eine solche Veränderung der Bewohnerstruktur nur zu einem Verhalten anhielt, zu dem sie auf Grund der unmittelbar verbindlichen Vorgaben der Leistungs- und Qualitätsmerkmale ohnehin verpflichtet war. 32 bb) Eine für sie günstige relevante Veränderung der Bewohnerstruktur
Pflegestufen hat die Klägerin indes nicht dargelegt; auf die diesbezügliche Rüge des Beklagten in der Berufungsbegründung hat sie lediglich ihre Behauptungen wiederholt, dass auf Grund der Verfügungen der Heimaufsicht eine Belegung mit neuen Bewohnern im Juli und August 2012 nicht möglich gewesen sei und "Überpersonal" habe eingesetzt werden müssen (insbesondere Berufungserwiderung vom 17. Juli 2018, S. 1-5). Unerheblich ist, dass die Rüge des Beklagten sich in erster Linie auf die Schadensentstehung im Rahmen des vorrangig geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs bezog. Denn die Kausalitätsfrage stellt sich hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs
OBG in gleicher Weise. 33 Aus der als Anlage K 22 von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Bewohnerstruktur für Dezember 2012 ergibt sich zwar ein höherer Anteil von Bewohnern in Pflegestufe I (bei einer Pflegequote von 1,21 gegenüber einem prognostizierten Wert von 1,27). Diese Aufstellung bezieht sich aber nicht auf die Bewohnerstruktur zu den für die Anordnungen der Heimaufsicht maßgeblichen Zeitpunkten. Entgegen der Auffassung der Klägerin versteht der Senat das Berufungsurteil auch nicht dahin, dass der Beklagte die adäquat-kausale Entstehung eines Schadens "eingeräumt" hat. Den diesbezüglichen Urteilspassagen (BU 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2) ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte geltend gemacht hat, selbst bei Zugrundelegung der klägerischen Berechnungen ergäben sich bedeutend niedrigere Beträge. 34 Die Behauptung der Klägerin, die Fachkraftquote im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV sei jederzeit eingehalten gewesen, ist irrelevant, weil die Fachkraftquote nicht die Personalausstattung insgesamt, sondern nur den Anteil der Fachkräfte am Pflegepersonal betrifft. III. 35 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann abschließend entscheiden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und auch auf Grund des Parteivorbringens in den Vorinstanzen und im Revisionsrechtszug weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Remmert Reiter Arend Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301702020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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