KORE301702021 ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIZR845.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210427 VI ZR 845/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 398 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2020, Az: 22 U 279/19vorgehend LG Darmstadt, 22. Oktober 2019, Az: 9 O 386/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederholung einer Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz Hat die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen, kann in der Berufungsinstanz der Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist. Anderenfalls hat eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erfolgen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 12. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 30.000 € I. 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. 2 Der Kläger fuhr im Juli 2018 mit seinem Pkw auf die BAB 3. Die Beschleunigungsspur war aufgrund einer Baustelle verkürzt. Sie war von der rechten Fahrbahn durch eine gestrichelte gelbe Linie abgegrenzt. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 versicherten Lkw der Beklagten zu 3 die rechte Fahrbahn der Autobahn. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, der Lkw sei über die gestrichelte gelbe Linie auf die Beschleunigungsspur gefahren und habe dort das Fahrzeug des Klägers gerammt. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei ohne Nutzung der Beschleunigungsspur direkt auf die rechte Fahrbahn gefahren, wo es zur Kollision gekommen sei. 3 Das Landgericht hat, nachdem es den Zeugen K. (Beifahrer des Klägers) zum Unfallhergang sowie die Zeugen Be. und Bü. (Polizeibeamte) zur polizeilichen Aufnahme des Unfalls vernommen hat, die Klage abgewiesen und dies allein auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers gestützt. 4 Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Landgericht die Klage nicht an der Aktivlegitimation habe scheitern lassen dürfen, ohne die hierzu angebotenen Beweise zu erheben. Dennoch sei die Berufung unbegründet. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 die Fahrspur gewechselt oder nach rechts von dieser abgekommen sei. Für diese Behauptung spreche neben seiner Darstellung lediglich die Aussage des Zeugen K. An der Richtigkeit dieser Aussage verblieben allerdings insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin Be. zu viele Zweifel, als dass allein daraus eine richterliche Überzeugung gewonnen werden könne. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es wahrscheinlicher, dass derjenige, der sich auf der Beschleunigungsspur befinde, einen Fahrbahnwechsel vornehme, als dass derjenige, der auf der Autobahn fahre, auf die Beschleunigungsspur gerate. Dies reiche zwar für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, sei aber bei der Bewertung einer Zeugenaussage zu berücksichtigen. 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut zum Unfallhergang vernommen und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.