KORE301712015 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20151027 LwZB 1/15 Beschluss § 42 ZPO, § 46 ZPO vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. Januar 2015, Az: 10 W 21/14vorgehend AG Emden, 19. September 2014, Az: 11a Lw 12/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Befangenheitsantrag Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 26. Januar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.497,79 €. I. 1 Die Parteien schlossen am 9. März 2011 einen Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem der Beklagte keine Pachtzinsen zahlte, focht der Kläger den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung an und reichte Zahlungsklage bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Emden in Niedersachsen ein. Ferner stellte er Strafantrag. Daraufhin leitete der damalige Staatsanwalt H. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ein und führte die Ermittlungen. Das Amtsgericht Emden verurteilte den Beklagten am 14. August 2013 zu einer Geldstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig. 2 Seit dem Sommer 2014 war der frühere Staatsanwalt H. zuständig für Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht Emden und damit auch für die Zahlungsklage. Der Beklagte lehnte ihn als befangen ab. Diesen Antrag hat ein anderer Richter am Amtsgericht Emden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beklagten unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zum 1. Februar 2015 wurde der Richter H. an das Amtsgericht Brilon in Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Mit der am 20. Februar 2015 eingelegten Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin erreichen, dass dem Befangenheitsgesuch stattgegeben wird. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 4 1. Mit der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Abordnung des Richters H. zum 1. Februar 2015 an das Amtsgericht Brilon ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Befangenheitsgesuch und damit auch für ein darauf bezogenes Rechtsmittelverfahren entfallen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.