Die Revision gegen das Urteil
1. Kartellsenats
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S.
1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt dieses Netz im Rahmen
Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe
Entgelts für Stornierungen. 2 Die Bedingungen
Netzzugangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die DB Netz gemäß § 4 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen fest. Auf deren Grundlage schließt sie mit den an einem Netzzugang interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmen Infrastrukturnutzungsverträge. Diese Verträge sind wiederum Grundlage für die über die konkrete Trassennutzung abzuschließenden Einzelnutzungsverträge. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines Netzfahrplans geschlossen oder für die Nutzung einer Trasse außerhalb
Netzfahrplans, den sog. Gelegenheitsverkehr i.S.
Die Entgelte für ihre Leistungen setzt die DB Netz in Trassenpreislisten i.S.
2 Satz 2, § 21 Abs. 7 EIBV fest, die jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten. 3 Mit dem von ihr zum
Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen. Der Beklagten bleibe bei ihrer Preisgestaltung ein privatautonomer Ermessensspielraum. Ein ausreichender Schutz der Zugangsberechtigten werde weder durch das Vorabprüfungsverfahren der Bundesnetzagentur nach § 14e AEG noch durch das Nachprüfungsverfahren nach § 14f AEG gewährleistet. Die Prüfungsbefugnisse der Bundesnetzagentur bezögen sich auf die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften und hätten die Gewährung
freien Netzzugangs im Blick. Daneben bleibe das materielle Zivilrecht anwendbar, da der Netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei. Im Streit über die Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgelten seien grundsätzlich die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen. Der Regulierungsbehörde sei dagegen zumindest dann Zurückhaltung geboten, wenn es um typisch zivilrechtliche Streitfragen gehe. 9 Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Aufgrund der sektorspezifischen Rechtsgrundsätze sei die Höhe der durch die Stornierung entgangenen Einnahmen und
Verwaltungsmehraufwands für die Bemessung der Stornierungsentgelte maßgeblich. Dazu habe die Beklagte keine Zahlen vorgetragen.
halb könne der Umfang dieser Preisfaktoren nicht festgestellt werden. Das gehe zu Lasten der Beklagten. 10 II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 11
sen Grundlage die Einzelnutzungsverträge geschlossen werden und der die Geltung der jeweiligen Tarifpreisliste der DB Netz vorsieht, kann offen bleiben. Denn § 315 BGB ist auch in Fällen anwendbar, in denen sich die Parteien bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand (BGH, Urteil vom
14 b) Die Anwendung
BGB ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durch die Regelungen
Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nicht ausgeschlossen. 15 aa) Die Maßstäbe
eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts decken sich nicht vollständig mit dem Begriff der Billigkeit in § 315 BGB. 16 Die eisenbahnrechtlichen Regeln haben zum Ziel, eine Bandbreite allgemein zulässiger Entgelte zu bestimmen, die weder über- noch unterschritten werden darf. Nach § 14 Abs. 4 AEG sind die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur so zu bemessen, dass die dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Erbringung der Pflichtleistungen nach Absatz 1 der Norm insgesamt entstehenden Kosten zuzüglich einer marktüblichen Rendite ausgeglichen werden. Dabei sind die Maßstäbe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 EIBV sind bei der Berechnung der Entgelte Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
Schienennetzes zu schaffen. Nach § 21 Abs. 2, 3 EIBV kann das Wegeentgelt einen Bestandteil enthalten, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen
Zugbetriebs und der Knappheit der Schienenwegkapazität Rechnung trägt. Nach § 21 Abs. 6 EIBV müssen die Entgelte diskriminierungsfrei sein. 17 Der Zweck dieses Regelungssystems besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese Weise ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB bezieht sich dagegen auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung
Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom
BGB neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften spricht auch der Umstand, dass die entsprechenden Verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind. 19 Eine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB, das billige Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne weitere Voraussetzungen erheben. Die Klage führt zwingend zu einer Überprüfung
von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts und gegebenenfalls zu einer Herabsetzung auf den noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag mit Wirkung ex tunc. 20 Die Möglichkeiten
Eisenbahnverkehrsunternehmens, sich nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz gegen eine als zu hoch empfundene Preisforderung zu wehren, sind dagegen deutlich schwächer ausgestaltet. Das Unternehmen hat keine rechtliche Möglichkeit, die Regulierungsbehörde zu einer Vorabprüfung der Entgelthöhen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 AEG zu veranlassen. Es kann nach dem Wortlaut
2 Satz 1, 2 AEG nur dann, wenn ein Einzelnutzungsvertrag wegen der Meinungsverschiedenheit über den angemessenen Preis nicht zustande gekommen ist, einen Antrag auf Überprüfung der Entgelte stellen. Auch wenn diese Vorschrift analog auf den Fall anwendbar sein sollte, dass der Vertrag trotz Fehlens einer Einigung über einen Teil der Entgeltregelung - wie hier über das Stornierungsentgelt - im Übrigen wirksam zustande gekommen ist, bleibt doch jedenfalls ein Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Frage, ob sie die beanstandeten Entgelte überprüft. Hinsichtlich
Umfangs dieses Ermessens besteht im Schrifttum Streit (für ein Entschließungsermessen Kramer in Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 2009, AEG § 14f Rn. 6; a.A. Schmitt in Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, Rn. 641). Jedenfalls ist die Regulierungsbehörde nicht verpflichtet, auf jeden Antrag hin ausnahmslos in ein Prüfverfahren einzutreten. Unklar ist auch die Rechtsfolge eines begründeten Antrags. Zwar heißt es in § 14f Abs. 3 AEG, dass die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu einer Änderung seiner Entscheidung verpflichten oder die Vertragsbedingungen selbst festlegen und entgegenstehende Verträge für unwirksam erklären kann. Ob dies aber - wie in § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG ausdrücklich geregelt - nur mit Wirkung für die Zukunft geschehen kann oder auch rückwirkend, ergibt sich aus dem Wortlaut
Gesetzes nicht. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung der Regulierungsbehörde auch Verträge über Trassennutzungen erfassen kann, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind - wie es bei einem kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann. 21 cc) Dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 EIBV für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise zu berechnen sind, steht der Anwendung
BGB zugunsten
Unternehmens, das eine entsprechende Klage vor dem Zivilgericht erhoben hat, nicht entgegen. 22 Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein (BGH, Urteil vom
Dass diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Unternehmen, steht dem nicht entgegen. Zum einen kann eine Anwendung der Maßstäbe
Zum anderen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil
Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der anderen Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseitigen. 23 2. Danach sind die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. 24 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit i.S.
BGB trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist (BGH, Urteil vom
rechtlichen Gehörs, da das Berufungsgericht den Beweisantritten der Beklagten zu den Möglichkeiten einer Weitervermietung von stornierten Trassen sowie der Erzielung von dadurch bedingten Mehrerlösen unter Verletzung
1 GG nicht nachgegangen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der den Beweisantritten zugrunde liegende Sachvortrag ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nicht geeignet, eine Überprüfung der von der Beklagten festgesetzten Stornierungsentgelte anhand
Merkmals
billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu ermöglichen. Es fehlen Angaben zu dem Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und den daraus erzielten Umsätzen wie auch zu den infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen und einem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand. Dazu hätte die Beklagte ihre Preiskalkulation insoweit offenlegen müssen, um dem Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten. Tolksdorf Meier-Beck Strohn Bacher Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301722011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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