BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – XII ZB 427/20 – Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren; persönliche…
KORE301722021 ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB427.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210512 XII ZB 427/20 Beschluss § 68 Abs 3 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 280 Abs 1 FamFG, § 280 Abs 2 S 1 FamFG, § 1896 Abs 2 S 1 BGB, § 1903 BGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Erfurt, 31. August 2020, Az: 3 T 235/20vorgehend AG Erfurt, 29. Juni 2020, Az: 7 XVII 473/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren; persönliche Untersuchung des Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens; Voraussetzung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge 1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20, FamRZ 2021, 303).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 31. August 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 € I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung.
2 Er leidet nach den in der Instanz getroffenen Feststellungen an einer chronifizierten, therapieresistenten paranoiden Schizophrenie. Für ihn besteht seit 2009 eine Betreuung, die zuletzt die Aufgabenbereiche Vermögenssorge (mit Einwilligungsvorbehalt), Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger umfasste und die mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 auf Erbschaftsangelegenheiten erweitert wurde.
3 Nachdem der Betroffene die Aufhebung seiner Betreuung angeregt hatte, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 29. Juni 2027 verlängert, nachdem es dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und von der Sachverständigen G. ein Kurzgutachten eingeholt hatte. Das Landgericht, das ein weiteres Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt hat, hat die - im Tenor fehlerhaft als „sofortige“ bezeichnete - Beschwerde des Betroffenen ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Betreuungsverlängerung und die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts lägen vor. Der Betroffene sei auch weiterhin aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Einen freien Willen könne er nicht bilden. Dies ergebe sich aus dem weiteren Gutachten der Sachverständigen G. vom 24. Juli 2020. Die Begutachtung der Sachverständigen beruhe auf eigener Untersuchung des seit Februar bei der Sachverständigen in Behandlung befindlichen Betroffenen. Die Sachverständige führe aus, dass die Wahrnehmung des Betroffenen stark verzerrt sei, passive Wahngedanken bestünden „sowie Wahnideen und das alles völlig unsystematisch“. Die Sachverständige befürworte die Betreuung unter anderem für den vom Amtsgericht beschlossenen Aufgabenkreis nebst Einwilligungsvorbehalt.
6 Die psychische Erkrankung des Betroffenen mache es zudem erforderlich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen bzw. zu verlängern. Das sei nötig zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen. Er sei nach dem Ergebnis der Begutachtung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln, woraus sich „zwanglos“ ergebe, dass er sein Vermögen gefährde, wenn kein Einwilligungsvorbehalt bestehe.
7 Von der erneuten Anhörung habe das Beschwerdegericht abgesehen, da neue Erkenntnisse davon nicht zu erwarten gewesen seien.
8 2. Das hält weder den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen noch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand.
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11 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG erforderlichen erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage - etwa wie hier ein neues Sachverständigengutachten - heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303 Rn. 9 mwN).
12 Gemessen hieran hätte das Landgericht den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. Auch wenn das vom Landgericht eingeholte Gutachten mit dem zunächst vom Amtsgericht eingeholten „Kurzgutachten“ nahezu identisch ist, wurde das neue Gutachten um eine wesentliche Aussage, nämlich die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts, ergänzt.
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15 Das schließt zwar nicht aus, dass auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann. Jedoch muss der Arzt dem Betroffenen in einem solchen Fall deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).
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17 Aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 3. April 2020 geht lediglich hervor, dass der Betroffene die Gutachterin in ihrer Sprechstunde aufgesucht habe und er ihr als eigener Patient bekannt sei. Der Betroffene befände sich seit Februar 2019 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Zwar könnte man daraus herleiten, dass sie ihn - wie vom Landgericht ausgeführt - untersucht hat. Indes ist weder ersichtlich noch festgestellt, dass die Gutachterin entsprechend den vorstehenden Grundsätzen der Senatsrechtsprechung den Betroffenen darauf hingewiesen hat, dass sie von nun an als Gutachterin tätig werde. Eine entsprechende Information hat der Betroffenen auch nicht im Wege eines förmlichen Beweisbeschlusses des Amtsgerichts erhalten.
18 Das Landgericht hat den Betroffenen zwar durch Bekanntgabe des förmlichen Beweisbeschlusses unterrichtet. Aus dem ergänzenden Gutachten ergibt sich aber nicht, dass es auf einer aktuellen Untersuchung des Betroffenen als gerichtliche Sachverständige beruht, die über die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse hinausging.
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23 Dies betrifft nicht zuletzt auch die Erbschaftsangelegenheiten. Der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts datiert vom 6. Dezember 2018. Dabei ging es lediglich um die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses. Es spricht schon angesichts der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) vieles dafür, dass die Angelegenheit bereits erledigt ist. In diesem Fall wäre die Betreuung für diesen Aufgabenbereich nicht mehr erforderlich.
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25 Nach § 1903 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 25 mwN). Auch solche Feststellungen hat das Landgericht nicht im Ansatz getroffen.
26 3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.
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