KORE301732019 ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB23.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20190919 IX ZB 23/19 Beschluss § 4 InsO, § 4a Abs 2 S 1 InsO, § 53 InsO, § 300 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 300 Abs 2 S 3 InsO, § 139 ZPO
§ 233ZPO nicht in Betracht. 28
(1)Unmittelbar aus § 300 InsO ergibt sich eine solche Hinweispflicht nicht. Dennoch wird in der Literatur vertreten, es bestehe eine gerichtliche Hinweispflicht, wenn der Schuldner keinen Verkürzungsantrag gestellt habe, obwohl ein solcher aussichtsreich erscheine. Diese Verpflichtung folge aus § 20 Abs. 2 InsO. Die insolvenzgerichtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO) und §
§ 139ZPO verlangten eine effektive Information des Schuldners.
Allein ein Hinweis auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung bei Einleitung des Insolvenzverfahrens genüge regelmäßig nicht. Aus Rechtsunkenntnis dürfe der Schuldner nicht die Chance auf eine vorzeitige Restschuldbefreiung verlieren (FK-InsO/Ahrens,
- Aufl., § 300 Rn. 47; Ahrens, ZInsO 2017, 2486, 2487; vgl. auch Zerhusen, ZVI 2019, 91, 93; gerichtliche Hinweispflicht, wenn sich die Verkürzungsvoraussetzungen aus der Gerichtsakte ergeben: Schmidt/Henning, InsO,
- Aufl., § 300 Rn. 15). Nach anderer Auffassung trifft weder den Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht eine Pflicht, den Schuldner auf eine aussichtsreiche Verkürzungsmöglichkeit und das Antragserfordernis hinzuweisen und ihm laufend Auskunft zum Stand der Verfahrenskostendeckung und zum Stand der Masse an den Schuldner zu geben (Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz,
- Aufl., Rn. 837, 842; Frind, ZInsO 2017, 814, 816; Grote, InsBüro 2014, 47, 52; Harder, NJW-Spezial 2014, 469, 470; im Hinblick auf den Verwalter: HmbKomm-InsO/Streck,
- Aufl., § 300 Rn. 9; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 15). 29
(2)Weder Insolvenzverwalter noch Insolvenzgericht sind verpflichtet, den Schuldner ungefragt auf die Möglichkeit, vorzeitig Restschuldbefreiung zu erlangen, hinzuweisen und ihm zu eröffnen, er könne diese erreichen, wenn er bis zu dem maßgeblichen Datum einen bestimmten Geldbetrag an die Masse abführe. Sie müssen ihm auch nicht ungefragt laufend Auskunft über den Stand der Masse, der sonstigen Masseverbindlichkeiten, der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen und die Höhe der Verfahrenskosten geben. 30 (
- a)Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO als Antragsverfahren ausgestaltet hat. Allein der Schuldner bestimmt mit seiner Antragstellung die Einleitung der Prüfung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung (Semmelbeck, VIA 2014, 57, 58; Harder, NJW-Spezial 2014, 469, 470). Auch hätte es der im Gesetz angeordneten Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände nicht bedurft (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO), wenn das Insolvenzgericht diese von Amts wegen ermitteln und den Schuldner darauf hinweisen müsste, dass er gegen Zahlung eines bestimmten, vom Insolvenzgericht ausgerechneten Geldbetrages bis zum Stichtag die vorzeitige Restschuldbefreiung erreichen könne. 31 Allgemein wird ein Schuldner durch entsprechende Hinweise auf den Internetseiten der Insolvenzgerichte oder entsprechende Merkblätter von der Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung Kenntnis haben. Auch die geeignete Person oder Stelle, welche nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bescheinigen muss, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist, muss nach dieser Vorschrift persönlich beraten. Diese persönliche Beratung bezieht sich unter anderem auf das Verfahren und seine Risiken und Chancen (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 305 Rn. 7; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 305 Rn. 73; Heyer, ZVI 2013, 214, 216), mithin auch auf die Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung und deren allgemeine Voraussetzungen. 32 Die Schuldnerin wusste um diese Möglichkeit, wie sich aus dem Schreiben ihres Anwalts vom 19. Dezember 2017 und ihren eigenen Verkürzungsanträgen ergibt; ihr Anwalt hatte am 6. Juni 2018 Einsicht in die Insolvenzakten. Ein Schuldner, dem die Möglichkeit allgemein bekannt ist, vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, hat sich um die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände zu kümmern, will er diese Möglichkeit für sich nutzen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber gerade für engagierte Schuldner die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung schaffen wollte. Diese sollen durch das Anreizsystem zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden. Das setzt aber ein Mindestmaß an eigener Interessenwahrung durch die Schuldner voraus (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9). 33 (
- b)Die in der Literatur genannten Vorschriften begründen eine laufende Hinweispflicht des Insolvenzgerichts nicht. 34 (
- aa)§ 20 Abs. 2 InsO begründet eine Hinweispflicht des Insolvenzgerichts allgemein auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181), nicht aber auf die Verkürzungstatbestände nach § 300 Abs. 2 Satz 2 InsO. Ebenso wenig kann eine solche mit §
§ 139Abs. 2 ZPO und mit § 4a Abs. 2 Ins
O begründet werden. Auch eine so begründete Hinweispflicht setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Die Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nach § 139 Abs. 2 ZPO dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, auch wenn sie die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen übersteigt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 5). Sie ist nicht darauf ausgerichtet, einer Partei alle notwendigen Schritte zur Optimierung der eigenen Rechtsposition an die Hand zu geben (vgl. Hain, VIA 2018, 89, 90). Demgegenüber soll das Insolvenzgericht durch den von der Gegenansicht geforderten Hinweis den Schuldner erst veranlassen, einen Antrag zu stellen, welcher eine Entscheidung des Gerichts erst ermöglicht; eine Überraschungsentscheidung steht nicht im Raum. 35 (
- bb)Es kommt hinzu, dass das Insolvenzgericht im eröffneten Verfahren die notwendigen Informationen nicht hat. Regelmäßig wird es weder den genauen Massebestand zum Stichtag noch die zum Stichtag anfallenden Verfahrenskosten kennen, insbesondere nicht die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters, welche erst mit ihrer (rechtskräftigen) Festsetzung endgültig feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 7). Der Verwalter stellt den Antrag auf Vergütung bei Beendigung des Verwalteramtes (Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 64 Rn. 4) regelmäßig mit Übersendung der Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Weiter wird es nicht um den Stand der Masseverbindlichkeiten zum Stichtag wissen. Es müsste deswegen die ihm nicht vorliegenden Informationen beim Verwalter einholen. Dazu besteht aber ohne einen hinreichend begründeten und glaubhaften Antrag des Schuldners kein Anlass (vgl. Frind, ZInsO 2017, 814 ff; Hain, VIA 2018, 89, 90). Die Gegenansicht würde dazu führen, dass das Insolvenzgericht in jedem Restschuldbefreiungsverfahren etwa zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung tätig werden müsste. Denn es wird aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht wissen, ob ein Verkürzungsantrag aussichtsreich ist. Insbesondere wird es nicht wissen, ob der Schuldner in der Lage ist, Drittmittel einzuwerben. Diesen Aufwand wollte der Gesetzgeber den Insolvenzgerichten, wie § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO belegt, nicht auferlegen. 36 (
- c)Ebenso wenig trifft den Insolvenzverwalter eine solche Hinweispflicht. Gesetzlich ist noch nicht einmal ein Anspruch des Schuldners auf Auskunft über den Stand der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen zum Stichtag, der Masse und der voraussichtlichen Verfahrenskosten geregelt, noch viel weniger eine Verpflichtung, die Schuldner rechtzeitig vor dem Stichtag darauf hinzuweisen, sie könnten unter bestimmten, genau benannten Voraussetzungen vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen. Auch der Verwalter kennt letztlich erst zum Stichtag Massebestand und festgestellte Forderungen; vorher müsste er prognostizieren, welche Einnahmen die Masse bis zum Stichtag noch hat und welche Insolvenzforderungen möglicherweise noch berücksichtigt werden müssen. Deswegen weiß er nicht sicher, wie seine Vergütung berechnet wird. Zudem kann das Insolvenzgericht nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF bei der Festsetzung der Vergütung hinter dem Regelsatz zurückbleiben, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 10; vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 28). 37 Auch dem Insolvenzverwalter ist deswegen nicht zuzumuten, in jedem Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung eine auf den Stichtag bezogene prognostische Berechnung seiner Vergütung anzustellen. Eine solche Berechnung kann unter Umständen aufwändig sein, jedenfalls ist sie haftungsträchtig. Soweit eine solche Verpflichtung aus § 242 BGB abgeleitet werden soll, würde dies voraussetzen, dass der allgemein über seine Rechte informierte Schuldner seine Interessen wahrnimmt und einen entsprechenden Antrag stellt oder vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht Auskünfte zu den Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände begehrt. 38
- bb)Ebenso wenig kann die Schuldnerin die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO verlangen, weil ihr erforderliche Auskünfte durch das Insolvenzgericht oder die Insolvenzverwalterin vorenthalten oder ihr falsche Auskünfte erteilt worden wären. 39
(1)Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs.1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat. Denn mit Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hat, die Vergütung der Insolvenzverwalterin betreffende Auskünfte vergeblich vom Insolvenzgericht oder von der Insolvenzverwalterin verlangt zu haben, und dass sie nicht glaubhaft gemacht hat, sie treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. 40 (
- a)Allerdings hat die Schuldnerin gegenüber der Verwalterin Auskunft darüber verlangt, ob das hälftige Miteigentum an der ehemaligen Ehewohnung zu einem Preis von 5.000 € und Übernahme der Schulden an ihren geschiedenen Ehemann verkauft worden sei, und zur Einholung dieser Auskunft einen Anwalt beauftragt. Die Insolvenzverwalterin hat dem Schuldnervertreter Anfang des Jahres 2018 persönlich und dem Insolvenzgericht in dem Zwischenbericht vom 8. Mai 2018 die erbetene Auskunft erteilt. Weitere Auskünfte hat die Schuldnerin bis zum 3. September 2018 weder von der Insolvenzverwalterin noch vom Insolvenzgericht begehrt, zumindest macht die Schuldnerin solches nicht geltend. Vielmehr hat die Insolvenzverwalterin, nachdem sie den Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin entnehmen konnte, dass diese erwäge, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ihre Vergütung unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € (Stand der Masse Ende Januar 2018) berechnet. Dass die Schuldnerin die Insolvenzverwalterin gebeten hätte, eine Berechnung prognostisch anhand der noch zu erwartenden Zahlungen ihres Arbeitgebers bis zum 3. September 2018 vorzunehmen, macht sie nicht geltend. Ob die Insolvenzverwalterin einer solchen Bitte hätte nachkommen müssen, kann deswegen dahinstehen. 41 (
- b)Ebenso wenig hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie an der verspäteten Zahlung des Fehlbetrags und damit an der Nichteinhaltung der Aufbringungsfrist kein Verschulden trifft. Ihr Antrag, aber auch die Schreiben ihres Anwalts belegen, dass sie im Grundsatz über die Möglichkeit informiert war, drei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf Antrag vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn die Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent befriedigt würden. Sie wusste auch, dass es dafür nicht allein auf die Teilbefriedigung der Insolvenzgläubiger ankam, sondern sie zumindest auch für die Verfahrenskosten würde aufkommen müssen. Ihr war weiter bekannt, dass die Mindestquote zum 3. September 2018 noch nicht beglichen war und jedenfalls ein Fehlbetrag von etwas über 300 € bis zum 3. September 2018 noch offenstand. Angesichts dieser Kenntnis gereicht es ihr zum Verschulden, dass sie sich nicht rechtzeitig an ihren Anwalt, die Insolvenzverwalterin oder das Insolvenzgericht gewandt hat, um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. 42
(2)Ihr Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ging außerhalb der dreijährigen Frist beim Insolvenzgericht ein. Aus ihm ist zwar zu entnehmen, dass der Schuldnerin unbekannt war, dass sie die Mindestquote bis zum 3. September 2018 hätte an die Masse abführen müssen. Schon wegen der Antragstellung außerhalb der Frist waren aber weder das Insolvenzgericht noch die Verwalterin in der Lage, die Schuldnerin rechtzeitig auf ihren Rechtsirrtum und die Höhe des Fehlbetrags hinzuweisen. Weil gerade im eröffneten Verfahren es dem Schuldner Schwierigkeiten bereiten kann, die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände darzulegen, wird diesem empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und den Verkürzungsantrag so rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen, dass es dem Insolvenzgericht möglich ist, Hinweise und Nachbesserungsauflagen zu erteilen (Frind, ZInsO 2017, 814, 815). Eine Vorsorge dieser Art hat die Schuldnerin nicht getroffen, ohne dass sie die Gründe dargelegt hätte, warum sie den Antrag erst so spät gestellt hat. 43
(3)Ihr hilft auch nicht weiter, dass die Insolvenzverwalterin ihrem Anwalt am
- Februar 2018 die Auskunft erteilt hat, ihre Vergütung betrage - auf Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € - 8.529,26 €. Diese Auskunft war nicht falsch. Die Auskunft berücksichtigte nur den weiteren Neuerwerb bis zum
- September 2018 nicht, wie sich aber aus dem Anschreiben und der Berechnung der Vergütung unzweifelhaft ergibt. Der Schuldnerin wäre es deswegen möglich gewesen, die Höhe der Vergütung der Insolvenzverwalterin zum Stichtag
- September 2018 zu errechnen. Zumindest hätte es nahegelegen, sich insoweit kundig zu machen. Grupp Lohmann Pape Möhring Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301732019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public