BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 61/15 – Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel…
KORE301742016 ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB61.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160609 V ZB 61/15 Beschluss § 876 S 2 BGB, § 877 BGB, § 883 Abs 1 S 1 BGB, § 1105 Abs 1 S 2 BGB, § 9 Abs 1 ErbbauV vorgehend OLG Braunschweig, 23. März 2015, Az: 1 W 69/14, Beschlussvorgehend AG Goslar, 7. April 2014, Az: GS-15536-12 DEU Bundesrepublik Deutschland Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel: Eintragungserfordernis; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig Berechtigten 1. Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2015 in dem Umfang aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar - Grundbuchamt - vom 7. April 2014 zurückgewiesen worden ist, soweit dieses dem Antragsteller die Löschung der in Abt. II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Erbbaugrundbuchs eingetragenen Vormerkung aufgegeben hat. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 28. März 2014 nicht deshalb zurückzuweisen, weil nicht die Löschung der Vormerkung beantragt worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren 4.000 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 ist Erbbauberechtigte; der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des Erbbaugrundstücks. In dem Erbbaurechtsvertrag vom 24. September/4. Oktober 1993 ist die Eintragung einer Erbbauzinsreallast sowie einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses vereinbart. Beide Vertragsparteien sollten grundsätzlich alle fünf Jahre eine Überprüfung des Erbbauzinses auf seine Angemessenheit verlangen können, wobei als Maßstab der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen vereinbart wurde. Für den jeweiligen Grundstückseigentümer wurde zudem ein dingliches Vorkaufsrecht bestellt.
2 Der Vertrag wurde vollzogen. Das Erbbaurecht ist mit dem Vorkaufsrecht, zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zwei Grundschulden belastet worden. Die Erbbauzinsreallast und die Vormerkung gehen den anderen Belastungen des Erbbaurechts im Rang vor. In Ausübung des Anpassungsanspruchs wurden nachfolgend zwei weitere Erbbauzinsreallasten über Erhöhungsbeträge eingetragen. In § 1 eines 3. Nachtragsvertrags vereinbarten die Beteiligten eine weitere Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses um 675,99 €. In § 2 nahmen sie eine Änderung der Wertsicherung vor, nach der mit Wirkung vom 1. April 2014 nach Ablauf von jeweils fünf Jahren eine automatische Anpassung des schuldrechtlichen und dinglichen Erbbauzinses von insgesamt 7.439,39 € nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland erfolgen soll. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass die eingetragene Vormerkung künftig den Rang des sich automatisch ändernden Erbbauzinses sichere. In § 3 des Nachtragsvertrags bewilligten die Parteien und beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines weiteren Erbbauzinses von 675,99 € als selbständige Reallast sowie die Änderung der Vormerkung gemäß der in § 2 vereinbarten Wertsicherungsklausel.
3 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 die Eintragung der Wertsicherungsklausel von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
4 Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die Zwischenverfügung des Grundbuchamts insoweit aufgehoben, als ihm aufgegeben worden ist, unter Beantragung der Löschung der Einzelreallasten eine erstrangige Gesamtreallast zu beantragen. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragt der Beteiligte zu 1, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben.
II.
5 Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei insoweit zurückzuweisen, als der Beteiligte zu 1 sich auch gegen die Auflage zur Löschung der Vormerkung und gegen die Einreichung von Rangrücktrittserklärungen der nachrangig Berechtigten wende. Die Vormerkung könne nicht zur Sicherung der Gleitklausel verwendet werden, weil sie mit deren Eintragung gegenstandslos werde. Eine nachträglich vereinbarte dingliche Wertsicherung des Erbbauzinses bedürfe nach § 877, § 876 Satz 1 BGB der Zustimmung der Inhaber der nachrangigen dinglichen Rechte am Erbbaurecht. Das gelte auch für eine dingliche Gleitklausel, die einen durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anpassungsanspruch ersetzen solle. Maßgebend für das Zustimmungserfordernis sei, dass das nachrangige Recht durch die beabsichtigte Änderung rechtlich beeinträchtigt werde. Das sei schon deshalb zu bejahen, weil die rechtlichen Modalitäten der Erhöhung des Erbbauzinses bei einer dinglichen Gleitklausel andere als bei einer durch Vormerkung gesicherten Anpassungsvereinbarung seien.
III.
6 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
7 1. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Beteiligte zu 1 die in Abt. II Nr. 2 eingetragene Sicherungsvormerkung zur Löschung zu bringen habe.
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14 Ziel des durch § 2 des 3. Nachtragsvertrags geänderten Anspruchs ist nicht die Neubegründung einer Erbbauzinsreallast, sondern eine Änderung ihres Inhalts nach § 877 BGB. Die Identität der Belastung des Erbbaurechts bleibt auch bei einer Zusammenführung der einzelnen Reallasten zu einem Gesamtrecht und der Eintragung einer dinglichen Wertsicherung statt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erbbauzinsanpassung unverändert (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 116 und 1996, 159, 164). Geändert werden nur die Modalitäten bei der Anpassung des Erbbauzinses im Hinblick auf die seit dem 1. Oktober 1994 veränderte Rechtslage, nach der der dingliche Erbbauzins nicht mehr - wie nach § 9 Abs. 2 ErbbauVO aF - nach Zeit und Höhe für die gesamte Dauer des Erbbaurechts im Voraus bestimmt sein muss.
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16 (a) Das folgt allerdings nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Wiederverwendung einer erloschenen Vormerkung. Denn eine solche setzt voraus, dass die Eintragung und die geänderte Bewilligung den gleichen sicherungsfähigen Anspruch betreffen; Bewilligung und Eintragung müssen kongruent sein (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 181; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 18).
17 Hieran fehlt es vorliegend. Der durch die Vormerkung zur Wertsicherung des Erbbauzinses gesicherte Anspruch ist - auch wenn die Anpassung unter denselben Voraussetzungen und nach demselben Maßstab (Index) erfolgen soll - nach der Änderung nicht mit dem früheren in jeder Hinsicht deckungsgleich. Er unterscheidet sich von dem bisher gesicherten Anspruch in der Art der geschuldeten sachenrechtlichen Verfügung (bisher: Zustimmung zur Bestellung neuer statischer Erbbauzinsreallasten nach § 9 Abs. 2 ErbbauVO aF; künftig: Zustimmung zu einer einmaligen Umwandlung in eine einheitliche wertgesicherte Reallast nach § 9 Abs. 1 ErbbauRG i.V.m. § 1105 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG).
18 (b) Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Inhalts des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist. Der Senat tritt der in der Literatur vertretenen Ansicht bei, dass eine eingetragene Vormerkung auch der Sicherung eines nach ihrer Eintragung geänderten Anspruchs dienen kann, wenn die Änderung die Art der geschuldeten sachenrechtlichen Verfügung betrifft. Die Voraussetzungen für die Änderung der Vormerkung entsprechen denen der Änderung des Rechts, auf deren Verwirklichung der Anspruch gerichtet ist (vgl. MüKoBGB/Köhler, 6. Aufl., § 885 Rn. 32; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 883 Rn. 113; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 355, 360). Die Rechte der Inhaber von Drittrechten werden durch das Zustimmungserfordernis nach § 877 i.V.m. § 876 BGB geschützt; die Publizität des Grundbuchs wird durch die Eintragung der Änderung der Vormerkung gewahrt. Eine solche - nach dem Vorstehenden zulässige - Eintragung beantragt der Beteiligte zu 1.
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21 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung mit dem Inhalt aufrechterhalten hat, die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast und der Sicherungsvormerkung nachrangigen dinglichen Rechte beizubringen.
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25 Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Beschluss vom14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1959, 520, 529; 1991, 313, 317).
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30 Anders ist es dagegen, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht in jedem Fall eine Erhöhung des Erbbauzinses mindestens in dem Umfang zulässt, wie er nach der beabsichtigten Änderung der Reallast eintreten kann. Die beantragte Rechtsänderung geht über eine bloß technische Änderung der Wertsicherung hinaus, wenn nach der Änderung des dinglichen Rechts (§ 1105 BGB) höhere Ansprüche auf Einzelleistungen (§ 1107 BGB) entstehen können, als es bei einer Anpassung nach dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch möglich wäre.
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32 Diese Prüfung, die das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen hat, kann der Senat durch Vergleich der bewilligten Wertsicherungen selbst vornehmen. Er ergibt, dass die beabsichtigte automatische Wertsicherung zu einem höheren Erbbauzins als nach der ursprünglichen Vereinbarung führen kann. Nach jener war der Preisindex lediglich der Maßstab für die Angemessenheit der Änderung des Erbbauzinses; die Erbbaurechtsausgeberin konnte eine günstigere Regelung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Damit kann sich aus der bisherigen Regelung ein Anspruch des Erbbauberechtigten ergeben, den Erbbauzins nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang nach dem vereinbarten Index anzupassen. Demgegenüber führt die wertgesicherte Reallast zu einer automatischen Anpassung. Vor diesem Hintergrund ist die Zwischenverfügung berechtigt, die Zustimmung der Inhaber der Reallasten und der Vormerkung nachrangigen dinglichen Rechte beizubringen.
IV.
33 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat entsprechend der Festsetzung des Beschwerdegerichts von einem Wert von 5.000 € ausgeht. Der für die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis Nr. 14520 zu § 3 Abs. 2 GNotKG maßgebende Wert ist infolge des teilweisen Erfolgs der Rechtsbeschwerde nur nach dem zurückweisenden Teil der Entscheidung festzusetzen (vgl. BayObLG, JurBüro 1987, 382). Diesen Wert setzt der Senat auf 4.000 € fest, da der Beteiligte zu 1 vor allem durch die ihm zu Recht auferlegte Beibringung von Bewilligungen der Inhaber der nachrangigen Rechte und nicht durch die aufzuhebende Zwischenverfügung über die Art der künftigen Wertsicherung (zunächst nur durch eine Änderung der Vormerkung oder gleich durch die Änderung der Reallasten) beschwert gewesen ist.
Stresemann Czub Weinland Kazele Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301742016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public