KORE301742018 ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB240.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180704 XII ZB 240/17 Beschluss § 38 Abs 3 S 3 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Marburg, 20. April 2017, Az: 3 T 157/15vorgehend AG Marburg, 5. Juni 2015, Az: 32 XVII 1065/14 W DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Erlass der nicht verkündeten Beschwerdeentscheidung durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Nichtberücksichtigung des vor Erlass der Entscheidung eingegangenen schriftsätzlichen Vorbringens 1. Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG. 2. Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2009 seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2), seiner Tochter (Beteiligte zu 1) und seinem Sohn (Beteiligter zu 3) eine umfassende Vorsorgevollmacht. Er leidet an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz nach einem Mediateilinfarkt sowie weiteren Erkrankungen. 2 Auf Anregung der Beteiligten zu 1 und mit Einverständnis des Betroffenen hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4 zur Kontrollbetreuerin bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit am 25. April 2017 zur Geschäftsstelle gelangtem Beschluss zurückgewiesen. Ein am 24. April 2017 bei Gericht eingegangener Schriftsatz des Betroffenen hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Kontrollbetreuung. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 Der Anordnung der Kontrollbetreuung stehe ein abweichender beachtlicher Wille des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB nicht entgegen. Auch wenn der Betroffene die Kontrollbetreuung ursprünglich gebilligt habe, sei ein nun ablehnender Wille unbeachtlich, da der Betroffene zur Bildung eines freien Willens nicht mehr in der Lage sei. Er leide ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz sowie Desorientierung und Sprachverfall. Bei der Anhörung habe die Kammer den Eindruck erlangt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, den Zweck einer Kontrollbetreuung sowie die für und gegen eine solche sprechenden Umstände zu erfassen und abzuwägen. 6 Hinzu kämen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3 als Bevollmächtigter nicht immer im Interesse des Betroffenen handele. Dieser habe in seiner Funktion als Bevollmächtigter des Betroffenen dessen Geld bei zahlreichen Direktbanken angelegt. Hinsichtlich eines Kontos bei der Deutschen Pfandbriefbank sei der Betroffene jedoch nicht einmal Mitinhaber, obwohl es sich bei den auf diesem Konto angelegten Geldbeträgen um wesentliche Teile des Vermögens des Betroffenen handele. Da aber der Beteiligte zu 3 Mitinhaber dieses Kontos sei, sei jedenfalls die greifbare Gefahr der Vermengung von Vermögenszuordnungen begründet. Dass dies dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspreche, könne nicht festgestellt werden. Auch die Anweisung des Beteiligten zu 3 an die kontoführende Bank, der Beteiligten zu 1 auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen, ändere hieran nichts, da der Beteiligte zu 3 nicht gehindert sei, die Auskunftsberechtigung zu ändern. Zudem decke der Beteiligte zu 3 seine monatlichen Fixkosten vom Konto seiner Eltern. Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 3 gegenüber der Beteiligten zu 1 ausdrücklich erklärt habe, dass eine Verfügungsbefugnis oder ein Einblick in die Finanzen des Betroffenen nicht erforderlich und ausschließlich er für die Finanzen der Eltern verantwortlich sei. Diese Anmaßung einer alleinigen Vertretung stehe in Widerspruch zu dem in der Vollmachtsurkunde verkörperten Willen des Betroffenen. Deshalb blieben trotz der vom Beteiligten zu 3 entfalteten Bemühungen um Wiederbegründung des Vertrauens Zweifel daran, dass er die Vollmachtausübung künftig allein am Interesse des Betroffenen orientieren werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 entweder mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert sei, oder dass Zweifel an dessen Redlichkeit oder Tauglichkeit als Bevollmächtigter begründet seien, so dass es zumindest der Bestellung eines Kontrollbetreuers bedürfe. Eine Überwachung durch die Beteiligte zu 1 sei nicht gewährleistet; die Beteiligte zu 2 nehme die Aufgabe einer Kontrolle der Vollmachtausübung durch den Beteiligten zu 3 nicht wahr. 7 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene Beschluss beruht auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. 8
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