KORE301752013 BGH 5. Zivilsenat 20131010 V ZB 181/12 Beschluss § 139 ZPO vorgehend LG Karlsruhe, 18. September 2012, Az: 11 T 199/12vorgehend AG Bruchsal, 26. März 2012, Az: 3 K 114/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterliche Hinweispflicht im Zwangsversteigerungsverfahren Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht. Den Beteiligten zu 4 und 5 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. September 2012 aufgehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 26. März 2012 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 113.000 € für die Gerichtsgebühren, 164.743,83 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 und 170.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 4 und 5. I. 1 Die Beteiligten zu 4 und 5 (fortan: der Schuldner und die Schuldnerin) sind hälftige Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht im Oktober 2009 die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners an. Die Beteiligte zu 2 trat dem Verfahren bei. Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27. Oktober 2010 wurde der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk wieder gelöscht. 2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht im August 2010 auch die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an. Die Verfahren der beiden Schuldner wurden miteinander verbunden. 3 In dem Versteigerungstermin vom 26. März 2012, in dem nur der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war, hat die Beteiligte zu 2 beantragt, die beiden Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Nachdem der Schuldner dem Antrag zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Dem meistbietenden Beteiligten zu 6 ist der Zuschlag erteilt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und dem Beteiligten zu 6 den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. 4 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Der Verzicht des Schuldners auf Einzelausgebote beruhe auf einer Verletzung der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht, da es ihn nicht auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebots hingewiesen habe. Das Zwangsversteigerungsgesetz räume der Einzelausbietung den Vorrang ein, weil ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten sei. Der Schuldner habe daher auf ein ihm nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zustehendes Recht verzichtet. Über diese rechtliche Wirkung seines Verzichts sei er nicht aufgeklärt worden. III. 5 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Beschwerdegericht allerdings zu Recht davon aus, dass der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 9 ZVG beschwerdeberechtigt ist. 7 Zwar wurde im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies hat grundsätzlich die Folge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht und der Schuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe nicht mehr selbst einlegen kann (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360, 361; Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, WM 2008, 1789, 1790). Der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk ist einige Monate später aber, wie das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage eines Grundbuchauszugs mitgeteilt hat, gelöscht worden. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Schuldner damit die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Miteigentumsanteil an dem Grundstück wiedererlangt hat und erneut Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG war. Denn der Insolvenzvermerk wird gelöscht, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörender, im Grundbuch eingetragener Vermögensgegenstand aus der beschlagnahmten Masse - sei es durch Freigabe oder Veräußerung eines einzelnen Gegenstandes durch den Verwalter (§ 32 Abs. 3 InsO) oder durch allgemeine Aufhebung des Insolvenzbeschlags - ausscheidet (MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 33 Rn. 76, 79; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 25). 8 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, das Vollstreckungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.