(2016)§ 1988 Rn. 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 4 Fn. 19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 48 FamFG Rn. 4). 11
- bb)Nach zutreffender Ansicht kommt eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist hier durch den Beteiligten zu 2 als Miterben geschehen. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt. 12 Die Nachlassverwaltung stellt eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (RGZ 135, 305, 307; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1975 Rn. 3). Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zwar kann die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB anders als die Nachlassverwaltung auch von Amts wegen angeordnet werden. Hieraus folgt aber nicht, dass für den Fall der Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung die Wertung des § 1919 BGB keine Anwendung fände. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Nachlassverwaltung, etwa in § 1988 BGB, abschließenden Charakter hätten, sind nicht ersichtlich. Wenn nach § 1988 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann, sobald sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies für den Wegfall des Grundes für die Anordnung der Nachlassverwaltung infolge Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ebenfalls gelten sollte. Vielmehr hat der Nachlassverwalter, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind, gemäß § 1986 Abs. 1 BGB den Nachlass den Erben auszuantworten. 13 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf (gemeinschaftliche) Verwaltung des Nachlasses darstellt. Entsprechend bestimmt § 2062 Halbsatz 1 BGB für den hier anwendbaren Fall der Erbengemeinschaft, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden kann. Hieraus folgt im Umkehrschluss indessen nicht, dass auch die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung nur durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden könnte. Anderenfalls würde dem ursprünglichen Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit eröffnet, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu belasten und zu blockieren (vgl. jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Anm. 5.1). Dies hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zur Folge. 14 Dem steht auch § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag möglich ist. Im Falle der Nachlassverwaltung bedeutet dies, dass der Antrag durch einen der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten gestellt werden kann, hier also durch den Beteiligten zu 2 als Miterben. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimme, dass eine Abänderung im Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen könne (BT-Drucks. 16/6308, S. 198), findet sich diese Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller im Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht wieder. Eine Rechtfertigung, warum nur der ursprüngliche Antragsteller berechtigt sein soll, die Aufhebung oder Abänderung zu beantragen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr muss es in Fällen der Nachlassverwaltung jedenfalls möglich sein, dass bei Erreichen ihres Zwecks durch Befriedigung der Nachlassgläubiger einer der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten einen entsprechenden Aufhebungsantrag stellt. 15 Nicht entschieden werden muss hier die weitere Frage, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht kommt, etwa im Falle des die Nachlassverwaltung ursprünglich beantragenden Alleinerben oder eines Antrages mehrerer Miterben, von denen keiner einen Aufhebungsantrag stellt. Ein derartiger Fall liegt hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Somit kann offen bleiben, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - auch in diesen Fällen eine Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Verfolgung evident verfahrensfremder Zwecke in Betracht kommt. Hier hat jedenfalls der Beteiligte zu 2 als Miterbe und Berechtigter des Ausgangsverfahrens einen Aufhebungsantrag gestellt. 16
- b)Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich eingetretener Zweckerreichung nicht mehr vorliegen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Soweit sich diese darauf beruft, der Beteiligte zu 1 habe geltend gemacht, es seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen, hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass der Beteiligte zu 1 auf den spezifizierten Vortrag der anderen Beteiligten nicht bzw. nicht mit Substanz erwidert hat. Namentlich der Beteiligte zu 3 hat durch Vorlage eines Schreibens der Steuerberater vom 7. April 2016 darauf hingewiesen, dass Steuerverbindlichkeiten nur noch für die Erben auf privater Ebene und nicht mehr für die Erbengemeinschaft in Frage kommen können. Das Nachlassgericht hat auch nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Steuerschulden ersichtlich waren. Das Schreiben der Steuerberater vom 7. April 2016 bezog sich namentlich auf Bescheide für die Jahre 2012 und 2013 sowie die Steuererklärung 2014, mithin auf einen Zeitraum mehrere Jahre nach dem Erbfall. 17 Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1 ferner darauf, es seien noch Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem für den Nachlass tätigen Hausmeister zu erfüllen. Der Rechtsstreit mit dem Hausmeister ist durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Soweit dieser noch nicht vollständig erfüllt wurde, hat der Beteiligte zu 3 darauf verwiesen, die Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 hätten nur deshalb nicht erstellt werden können, weil der Beteiligte zu 1 die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Soweit das Beschwerdegericht dieses Verhalten des Beteiligten zu 1 als treuwidrig gemäß § 242 BGB gewertet und ihm daher verwehrt hat, sich auf eine noch offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1 kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, der Beteiligte zu 3 habe wegen Nichtausführbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1986 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und nicht dazu, einen Miterben, der die Ausführung einer Verbindlichkeit des Nachlasses verweigert, auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu verhindern. 18 Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde unzutreffend darauf, hinsichtlich des Versicherungsschadens fehle es unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 576 Abs.3 ZPO an einer Begründung des Beschwerdegerichts, warum dieser nicht als noch zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeit anzusehen sei. Dabei übersieht sie, dass der Beteiligte zu 3 dargelegt hat, der Versicherer habe die Stromkosten, die der Beteiligte zu 1 im Rahmen eines Versicherungsschadens aus dem Jahre 2012 geltend gemacht hatte, im Kulanzwege erstattet. Hierauf hat der Beteiligte zu 1 nicht mehr reagiert. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301752017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public