BGH, Urteil vom 10.07.2020 – V ZR 156/19 – Folgen des vollständigen Abbruchs eines Gebäudes auf dem Stammgrundstück für Gebäudeteil auf Nachbargrundstück bei zu duldendem…
KORE301752020 ECLI:DE:BGH:2020:100720UVZR156.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200710 V ZR 156/19 Urteil § 912 BGB vorgehend LG Dresden, 28. Mai 2019, Az: 4 S 20/19vorgehend AG Dresden, 14. Dezember 2018, Az: 143 C 2004/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Folgen des vollständigen Abbruchs eines Gebäudes auf dem Stammgrundstück für Gebäudeteil auf Nachbargrundstück bei zu duldendem Überbau Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin war Eigentümerin eines ungeteilten Grundstücks in Dresden, auf dem im Jahr 1989 ein sog. Versuchsplattenbau errichtet wurde. Von den insgesamt zehn Segmenten dieses Plattenbaus standen sechs auf dem Grundstück der Klägerin, drei Segmente auf dem benachbarten Grundstück und ein Segment auf beiden Grundstücken. Das benachbarte Grundstück gehört der R. und K. K. GbR (fortan: GbR).
2 Die Klägerin erwirkte ein Urteil, durch das die GbR und deren Gesellschafter zur Herausgabe der auf dem Grundstück der GbR stehenden Segmente bzw. Segmentteile des Plattenbaus und der Gesellschafter R. K. zur Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung in diesen Segmenten verurteilt wurden. Die Berufung der GbR und ihrer Gesellschafter zum Oberlandesgericht Dresden und die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hatten keinen Erfolg. Bei der Vollstreckung des Herausgabeurteils erlangte die Klägerin den Besitz an dem Plattenbaurest auf dem Grundstück der GbR mit Ausnahme einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss, die sich im Besitz der Beklagten befindet und deren Herausgabe die Beklagte verweigert.
3 Die Klägerin teilte ihr Grundstück mit Teilungserklärung vom 27. September 2017 in Wohnungseigentum auf und veräußerte im Oktober 2017 die vorgesehenen Wohnungen unter Bestellung von Auflassungsvormerkungen für die Erwerber. Die Wohnungsgrundbücher wurden am 29. Januar 2018 angelegt. Die Plattenbausegmente auf ihrem Grundstück ließ die Klägerin abreißen. Dadurch wurde der Plattenbaurest auf dem Grundstück der GbR von allen Versorgungsleitungen abgeschnitten. Nach der Behauptung der Beklagten wurde die erste der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Eigentumswohnungen im Mai 2019 an einen Käufer übergeben.
4 Die Klägerin verlangt Herausgabe der von der Beklagten beanspruchten Wohnung an sich. Das Amtsgericht hat der am 30. Januar 2018 zugestellten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist bei dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von diesem zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
I.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegenüber der Beklagten zu. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei sie Eigentümerin des nunmehr in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks gewesen. Wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sei der gesamte Plattenbau gewesen, weil er baulich und funktional ein einheitliches Gebäude dargestellt habe. Dafür spreche auch, dass der im Jahr 2017 nicht abgerissene Plattenbaurest nicht mehr mit Wasser, Strom und Heizung versorgt sei und Abwasser nicht mehr entsorgt werden könne.
6 Das Eigentum an dem Plattenbaurest auf dem Grundstück der GbR habe die Klägerin mit dem Abbruch der Plattenbausegmente auf ihrem Grundstück nicht verloren. Sie sei berechtigt, auch den Plattenbaurest abzureißen. Ein zur Duldung eines Überbaus verpflichteter Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass der überbaute Gebäudeteil erhalten bleibe. Bei einem gestatteten Überbau führe das Ende der Gestattung nicht zu einem Verlust des Eigentums am Überbau. Dasselbe gelte bei einem entschuldigten Überbau für den Wegfall der Zweckbestimmung durch den Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück.
7 Die Klägerin habe ihr Eigentum nicht durch die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum verloren. Sie sei nach § 265 ZPO weiterhin prozessführungsbefugt. Die Beklagte sei ihr gegenüber unabhängig von der Wirksamkeit des Mietvertrages schon mangels eines entsprechenden Besitzrechts ihrer Vermieterin, der GbR, nicht zum Besitz berechtigt.
II.
8 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
9 1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.
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16 2. Unbegründet sind auch die Einwände der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe.
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Tragendes Element der Begründung seiner Entscheidung ist das schon von dem Oberlandesgericht angeführte Sachargument, der vor der Wiedervereinigung als Versuchsbau errichtete Plattenbau habe sich über beide Grundstücke erstreckt und sowohl aus baulicher als auch aus funktionaler Sicht ein einheitliches Gebäude dargestellt. Dieses Argument hat es mit dem zusätzlichen Argument untermauert, sämtliche Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung hätten nur einen End- und Anfangspunkt; das sei auch der Grund dafür, dass der Gebäuderest nach dem Abbruch der Segmente auf dem Grundstück der Klägerin nicht mehr mit Wasser, Strom und Heizung versorgt sei und Abwasser nicht mehr entsorgt werden könnte.
Die aus diesen eigenen Feststellungen gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, bei den Plattenbausegmenten auf dem Grundstück der GbR handele es sich um einen zu duldenden Überbau auf deren Grundstück, der jedenfalls bis zum Abbruch der Segmente des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Plattenbau bei seiner Errichtung ein Eigengrenzüberbau war, nichts. Denn für die Bestimmung des Stammgrundstücks gelten bei einem Eigengrenzüberbau dieselben Grundsätze wie für bei einem aus anderen Gründen zu duldenden Überbau (vgl. Senat, Urteil vom 23.
Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 301 f.).
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April 2019 - V ZR 51/18, ZOV 2019, 68 Rn. 19). Die dargestellte Rechtsprechung hat, soweit die hier zu beurteilende Konstellation des Abbruchs des Gebäudes auf dem Stammgrundstück überhaupt erörtert wird, Zustimmung gefunden (BeckOK-BGB/Fritzsche, [1.5.2020] § 94 Rn. 13; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 912 Rn. 29; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 912 Rn. 12; Staudinger/Stieper, BGB [2017] § 94 Rn. 13; für rechtmäßigen Überbau auch: Erman/Lorenz, BGB, 15. Aufl., § 912 Rn. 9b). Gründe, von ihr abzugehen, zeigt die Beklagte nicht auf. Der vorliegende Fall ist im Gegenteil ein Beleg dafür, dass sie sachgerecht ist. Nur bei Annahme des Fortbestands der sachenrechtlichen Zuordnung des Überbaus zum Stammgrundstück ist gesichert, dass der Eigentümer dieses Grundstücks für den erforderlichen Abbruch des Überbaus auf dem überbauten Grundstück verantwortlich ist und sich dieser Verantwortung nicht durch den Abbruch allein des Gebäudes auf dem Stammgrundstück entziehen kann.
Zugleich ist gewährleistet, dass der Eigentümer des Stammgrundstücks sein Interesse an der Beseitigung der Überbaureste auf dem Nachbargrundstück verwirklichen kann (§ 903 BGB).
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28 (a) Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst das Recht des Eigentümers nach § 903 BGB, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, auch die Befugnis, einen Überbau auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen, der zum wesentlichen Bestandteil des eigenen Grundstücks geworden ist. Ausdrücklich entschieden hat der Senat die Frage allerdings nur für den Fall, dass das Gebäude, das auf das Nachbargrundstück übergebaut worden ist, vollständig beseitigt wird. In diesem Fall ist es gleichgültig, an welchem Teil des Gebäudes mit dessen vollständigem Abbruch begonnen wird (Senat, Urteil vom 23. September 1988 - V ZR 231/87, BGHZ 105, 202, 204 f.). Offen gelassen hat der Senat bislang, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Abbruch nicht im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens erfolgt (Senat, Urteil vom 23. September 1988 - V ZR 231/87, BGHZ 105, 202, 205 a.E.). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
29 (b) Der hier zu beurteilende Abbruch des Plattenbaurests ist nämlich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, Teil eines einheitlichen Bauvorhabens. Die Klägerin hatte von vornherein vor, den Plattenbau insgesamt, auch auf dem Grundstück der GbR, abzureißen. Sie ist daran nur durch die Intervention der Beklagten gehindert worden. Diese ändert jedoch an der Einheitlichkeit der Abbruchmaßnahme nichts. Im Übrigen legt die Regelung in § 914 Abs. 1 Satz 2 BGB nahe, dass der Eigentümer des Stammgrundstücks einen Überbau auch isoliert beseitigen darf. Nach dieser Vorschrift erlischt die Rentenpflicht des Eigentümers des Stammgrundstücks mit der Beseitigung des Überbaus. Das setzt gedanklich voraus, dass der Eigentümer des Stammgrundstücks den Überbau jedenfalls dann isoliert abbrechen darf, wenn dem Nachbarn dadurch kein Schaden zugefügt wird (so zutreffend Staudinger/Roth, BGB [2016], § 912 Rn. 45).
III.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp RiBGH Dr. Hamdorf ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, den 17. Juli 2020 Die VorsitzendeStresemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301752020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public