BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – I ZB 108/19 – (Schiedsverfahren: Anwendbarkeit von § 301 ZPO; Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in der deutschen…
KORE301762020 ECLI:DE:BGH:2020:250620BIZB108.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200625 I ZB 108/19 Beschluss § 301 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2019, Az: 26 Sch 2/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Schiedsverfahren: Anwendbarkeit von § 301 ZPO; Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in der deutschen Rechtsordnung) Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18, SchiedsVZ 2019, 287).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 28.335,16 € 1 I. Die Antragstellerin betreibt einen stationären sowie einen Online-Fachhandel für Garten-, Forst- und Reinigungstechnik. Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Tochterunternehmen eines schwedischen Herstellers von Forst-, Garten- und Baugeräten. Die Parteien sind durch einen Händlervertrag verbunden, in dem wechselseitige Kauf- und Lieferbedingungen festgelegt sind. Der Händlervertrag enthält in § 25 eine Schiedsklausel, wonach jede Streitigkeit aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ohne Inanspruchnahme des Gerichtswegs gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) beizulegen ist. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main.
2 Wegen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. April 2017 die außerordentliche Kündigung des Händlervertrags, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 10. Juni 2017 und stellte ihre Produktlieferung an die Antragstellerin ab dem 17. April 2017 zunächst ein. Nach einer Verurteilung in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stuttgart setzte die Antragsgegnerin die Belieferung der Antragstellerin ab dem 14. Juli 2017 fort.
3 Die Antragstellerin erhob Schiedsklage, mit der sie wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Nichtbelieferung mit Waren in der Zeit vom 17. April 2017 bis zum 14. Juli 2017 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 537.508,74 € geltend machte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 11. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, gemäß § 1050 ZPO bei Gericht Unterstützung der Beweisaufnahme zwecks Vernehmung bestimmter Zeugen zu beantragen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht diesem Antrag stattgeben sollte, einigten sich die Parteien darauf, dass es befugt sein sollte, einen Teilschiedsspruch zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung vom 11. April 2017 zu erlassen. Mit der 6. Prozessleitenden Verfügung vom 27. Juli 2018 erteilte der Einzelschiedsrichter die Zustimmung nach § 1050 Satz 1 ZPO, ordnete gemäß Art. 22.2 ICC-Schiedsordnung die Teilung des Schiedsverfahrens an und entschied, dass er - sofern er zur Rechtswidrigkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung gelangen sollte - auch über sämtliche Schadenspositionen entscheiden werde, hinsichtlich deren bereits Entscheidungsreife bestehe. Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nahmen die Parteien jeweils mit Schriftsatz vom 24. August 2018 Stellung.
4 Mit Teilschiedsspruch vom 23. Oktober 2018 gab das Schiedsgericht der Schadensersatzklage wegen vertragswidriger Nichtbelieferung im Zeitraum vom 17. April 2017 bis zum 14. Juli 2017 dem Grunde nach statt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin erachtete das Schiedsgericht Ansprüche in Höhe von 133.096,29 € als entscheidungsreif und sprach der Antragstellerin davon einen Teilbetrag in Höhe von 36.080,15 € zu. Das Schiedsgericht bemängelte die Schadensdarlegung der Antragstellerin und schätzte anhand der von dieser vorgelegten Unterlagen die Gewinnmarge für die Position "Online-Handel" auf 7% statt auf von der Antragstellerin geltend gemachte 13,7% und für die Position "stationäres Geschäft" auf 15% statt auf von der Antragstellerin geltend gemachte 33,92%. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt das Schiedsgericht wegen des verhältnismäßig geringen Streitwerts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schiedsklägerin für nicht verhältnismäßig.
5 Die Antragstellerin hat beantragt, den Teilschiedsspruch aufzuheben, soweit zu ihren Lasten Ansprüche in Höhe von 28.335,16 € nebst Zinsen abgewiesen worden sind, und die Sache insoweit an den Einzelschiedsrichter zurückzuverweisen. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus der nach Ansicht der Antragstellerin zu niedrigen Schätzung der Gewinnmarge im Bereich der Schadenspositionen "Online-Handel" und "stationäres Geschäft" zusammen. Sie meint, die teilweise Aberkennung ihrer Forderungen gehe auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zurück. Überraschend und ohne nachvollziehbare Begründung habe das Schiedsgericht von einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe abgesehen. Auf etwaige Bedenken hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei ebenso wenig hingewiesen worden wie auf die Bedenken zur Schadensdarlegung.
6 Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
7 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin lediglich die teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat. Der Antrag sei aber unbegründet, weil weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO wegen eines ordre-public-Verstoßes vorliege noch die Antragstellerin Angriffsmittel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO nicht hätte geltend machen können. Soweit die Antragstellerin beanstande, sie sei auf Bedenken gegen ihre Schadensberechnung nicht rechtzeitig hingewiesen worden, habe sie nicht dargelegt, was sie konkret bei Gewährung des vermeintlich verweigerten rechtlichen Gehörs dargelegt und wie sich das auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe zu Unrecht keinen Sachverständigen mit der Schadensprüfung beauftragt, bleibe ohne Erfolg. Das Schiedsgericht habe sich mit der Frage befasst, ob ein Sachverständiger beauftragt werden solle, und ausgeführt, warum es eine Beauftragung als nicht verhältnismäßig ansehe. In diesem Zusammenhang könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Schiedsgericht ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorzutragen.
8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 575 ZPO). In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
9 1. Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Antrag auf teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs zulässig ist. Die Frage betrifft eine Verfahrensvoraussetzung und ist deshalb auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 10). Nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen kann das Aufhebungsbegehren auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1980 - III ZR 148/79, juris Rn. 2; OLG Hamburg, VersR 1982, 92; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 19; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 1250; vgl. auch Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 619).
10 2. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene Beschluss sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO wegen Mängeln des schiedsrichterlichen Verfahrens aufzuheben, weil der Teilschiedsspruch des Einzelschiedsrichters gegen § 301 ZPO verstoße.
11 Die Antragstellerin ist mit ihrer Rüge, das schiedsrichterliche Verfahren habe in entscheidungserheblicher Weise gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der Zivilprozessordnung oder eine zulässige Vereinbarung der Parteien verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), ausgeschlossen, weil sie diesen Aufhebungsgrund vor dem Oberlandesgericht nicht im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO "begründet geltend" gemacht hat. Es kommt nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrunds an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis "begründeter Geltendmachung" genügenden Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt worden ist. In der Vorinstanz hat die Antragstellerin ihr Aufhebungsbegehren indessen nicht auf den nunmehr geltend gemachten Grund eines verfahrensfehlerhaft erlassenen Teilschiedsspruchs gestützt. Vielmehr ist der Hinweis, die Berechnung der Gewinnmargen wirke sich auch im Endschiedsspruch aus, im Rahmen der Ausführungen dazu erfolgt, dass das Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung durch das Oberlandesgericht ist mithin nicht rechtsfehlerhaft, und der Antragstellerin ist es verwehrt, die nunmehr geltend gemachten Gründe erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 206 [juris Rn. 6]).
12 3. Ein von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) wegen eines unzulässigen Teilschiedsspruchs liegt ebenfalls nicht vor.
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22 Die Höhe dieser Gewinnmargen ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung im Teilschiedsspruch nicht mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren im Sinne von § 318 ZPO festgestellt. Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2007, 278, 279 [juris Rn. 39]; Althammer in Stein/Jonas aaO § 318 Rn. 5; BeckOK.ZPO/Elzer, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 318 Rn. 4; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06, WM 2007, 1050 Rn. 5), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen (vgl. Althammer in Stein/Jonas aaO § 318 Rn. 20 mwN). Die Höhe der Gewinnmargen ist eine solche Vorfrage.
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28 4. Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).
29 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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