BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15 – Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von…
KORE301762022 ECLI:DE:BGH:2022:020622UIZR140.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20220602 I ZR 140/15 Urteil Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 73 UrhG, § 78 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 Alt 3 UrhG, § 97 UrhG, § 101 Abs 2 UrhG, § 101 Abs 3 UrhG, § 102a UrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend EuGH, 22. Juni 2021, Az: C-682/18 und C-683/18, Urteilvorgehend BGH, 13. September 2018, Az: I ZR 140/15, EuGH-Vorlagevorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Juli 2015, Az: 5 U 175/10vorgehend LG Hamburg, 3. September 2010, Az: 308 O 27/09, Urteilnachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Juli 2023, Az: 5 U 175/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube II YouTube II 1. Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, so nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 1. Juli 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und der bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore") geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I 1 und I 2, über die gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klageanträge II und III 1 sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsklageanträge I 1 und I 2 sowie über den Klageantrag IV hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird hinsichtlich des Klageantrags IV die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Musikproduzent und war Mitinhaber des Musikverlags "Petersongs Musikverlag KG". Er behauptet, Inhaber der "Nemo Studios" zu sein.
2 Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform YouTube, auf der Nutzer kostenlos eigene Videodateien hochladen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google LLC, ist alleinige Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3. Die Beklagten zu 2 und 4 sind am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt.
3 Am 20. Mai 1996 schloss das "Nemo Studio Frank Peterson" mit der Künstlerin Sarah Brightman einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde.
4 Am 1. September 2000 schloss der Kläger für sich und die Nemo Studios mit der Capitol Records Inc. eine Lizenzvereinbarung ("Bandübernahmevertrag") über den exklusiven Vertrieb von Aufnahmen und Darbietungen von Sarah Brightman durch die Capitol Records Inc. Darin heißt es unter Ziffer 6A:
Provided you and Artist have complied with all your respective material obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before: a. licensing (or authorizing Company's affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or b. otherwise synchronizing (or authorizing Company's affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records.
5 Im November 2008 erschien das Album "A Winter Symphony" mit von der Künstlerin interpretierten Musikwerken. Am 4. November 2008 begann Sarah Brightman ihre "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot.
6 Am 6. und 7. November 2008 waren auf der von der Beklagten zu 3 betriebenen Internetplattform Musikstücke aus dem Album "A Winter Symphony" und aus privaten Konzertmitschnitten der "Symphony Tour" eingestellt, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 4, die Google Germany GmbH, und forderte sowohl diese als auch die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf Bildschirmausdrucke zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Die Google Germany GmbH leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger übermittelten Bildschirmausdrucke händisch die Internetadressen (URLs) der Videos und nahm Sperrungen vor, über deren Umfang die Parteien streiten.
7 Am 19. November 2008 waren auf der Internetplattform der Beklagten zu 3 erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren.
8 Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er auf eigene Rechte als Hersteller des Tonträgers "A Winter Symphony" sowie auf eigene und von der Künstlerin abgeleitete Rechte an den unter seiner künstlerischen Mitwirkung als Produzent und Chorsänger entstandenen Darbietungen der in diesem Album enthaltenen Musikstücke. Darüber hinaus macht er mit Blick auf die Konzertmitschnitte der "Symphony Tour" geltend, er sei Komponist oder Textautor verschiedener Albumtitel; ferner stünden ihm als Verleger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Musiktiteln zu.
9 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, ZUM 2012, 596). Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1 und 3 zu verbieten, zwölf näher bezeichnete Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studioalbum "A Winter Symphony" der Künstlerin (Antrag I 1) sowie zwölf gleichfalls näher bezeichnete Musikwerke des Klägers oder Darbietungen der Künstlerin aus Konzertauftritten der "Symphony Tour" (Antrag I 2) in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen oder - hilfsweise - dies Dritten zu ermöglichen.
Außerdem hat er die Erteilung von Auskünften über Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn (Antrag II) und die Feststellung verlangt, dass ihm die Beklagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz (Antrag III 1) und die Beklagte zu 1 zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag III 2) verpflichtet sind. Außerdem hat er - erstmals in zweiter Instanz - Auskunft über die Nutzer der Internetplattform begehrt, die die fraglichen Musiktitel unter Pseudonymen auf das von der Beklagten zu 3 betriebene Internetportal hochgeladen haben (Antrag IV). Soweit die Klage auf Rechte an den im Rahmen der "Symphony Tour" aufgenommenen Titeln "Sarahbande" und "You Take My Breath Away" gestützt ist, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben dieser Erklärung widersprochen.
10 Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZUM-RD 2016, 83) hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten auf den Klageantrag IV zur Erteilung von Auskunft über Namen und Anschriften sowie - soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt - die E-Mail-Adressen näher bezeichneter Nutzer der Plattform verurteilt, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage als zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet abgewiesen.
11 Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil im Umfang der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Klageanträge und die Revision der Beklagten zu 1 und 3 unbeschränkt zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision diese Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Beklagten zu 1 und 3 erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
12 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 = WRP 2018, 1338 - YouTube I):
Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG?
Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?
Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?
Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen?
Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?
13 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando):
1.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine "öffentliche Wiedergabe" dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.
14 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Beklagten zu 1 und 3 im zuerkannten Umfang aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 99 UrhG auf Unterlassung und aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft in Anspruch nehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
15 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel des Albums "A Winter Symphony" sei der Kläger als Tonträgerhersteller, als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Tonaufnahmen und Darbietungen. Er habe diese Rechte durch den Abschluss des Bandübernahmevertrags nicht vollständig verloren; vielmehr habe er das ausschließliche Recht zur Auswertung der Tonaufnahmen und Darbietungen durch Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten zurückbehalten. Dieses Recht erfasse aber nur die Verbindung der Tonaufnahmen mit Bewegtbildern und nicht mit Standbildern.
16 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel, die nach Darstellung des Klägers bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargeboten worden seien, habe der Kläger jeweils hinsichtlich bestimmter Titel eigene Rechte als Komponist oder Textdichter oder abgeleitete Rechte als Verleger inne.
17 Die dem Kläger zustehenden Rechte am Album "A Winter Symphony" seien dadurch verletzt worden, dass die Musikstücke unberechtigt auf der Internetplattform der Beklagten zu 3 eingestellt und mit Bewegtbildern wie etwa Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der Künstlerin verbunden worden seien. Für diese Rechtsverletzung hafte die Beklagte zu 3 zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, wohl aber als Störer. Die Beklagte zu 3 habe die streitgegenständlichen Inhalte weder selbst erstellt noch selbst auf die von ihr betriebene Plattform eingestellt. Als Host-Provider komme die Beklagte zu 3 in den Genuss der Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 TMG. Sie habe beim Einstellen der Inhalte auf der Plattform keine aktive Rolle gespielt und sich diese fremden Inhalte auch nicht zu eigen gemacht. Für eine Haftung als Teilnehmer fehle ihr der insoweit erforderliche Vorsatz, weil sie keine Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen gehabt habe. Die Beklagte zu 3 hafte allerdings wegen der Verletzung der Rechte des Klägers an sieben näher bezeichneten Titeln des Studioalbums als Störer auf Unterlassung. Sie habe insoweit ihr obliegende Verhaltenspflichten verletzt, weil sie auf konkrete Verletzungshandlungen hingewiesen worden sei und die beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich gelöscht oder gesperrt habe.
18 Hinsichtlich von Konzertaufnahmen der "Symphony Tour" habe die Beklagte zu 3 dagegen keine Verhaltenspflichten verletzt. Zwar seien die Videos mit den elf näher bezeichneten Musiktiteln rechtswidrig von Dritten in das Videoportal eingestellt worden. Die Beklagte zu 3 sei aber über diese Rechtsverletzungen nicht zureichend in Kenntnis gesetzt worden oder sie habe die gebotenen Sperrungen rechtzeitig vorgenommen oder ihr sei kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung vorzuwerfen.
19 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe der gegen die Beklagte zu 3 nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründete Unterlassungsanspruch gemäß § 99 UrhG auch gegen die Beklagte zu 1 als Inhaber des Unternehmens zu. Da die Beklagten zu 1 und 3 lediglich als Störer hafteten, sei die Beklagte zu 3 nicht zur Zahlung von Schadensersatz und die Beklagte zu 1 nicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet und der Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn unbegründet. Dagegen hätten die Beklagten zu 1 und 3 die Namen und die Anschriften und - soweit keine postalischen Anschriften vorhanden seien - die E-Mail-Adressen, nicht aber die IP-Adressen und die Bankdaten der Nutzer anzugeben, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen hätten.
20 B. Die Revisionen der Parteien sind teilweise erfolgreich. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B I). Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen (dazu nachfolgend B II). Das Berufungsgericht hat zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln bestimmt (dazu nachfolgend B III). Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Tonaufnahmen gegen die Abweisung der mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche wendet (dazu nachfolgend B IV), so dass auf die Revision der Beklagten auch deren Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 aufzuheben ist (dazu nachfolgend B V).
Die Revision des Klägers hat weiter Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken gegen die Abweisung der gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Anträge auf Zuerkennung von Schadensersatz (Antrag III 1) und diese vorbereitende Auskunft (Antrag II) wendet (dazu nachfolgend B VI), nicht aber hinsichtlich der Abweisung der gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgten, auf Bereicherungsausgleich (Antrag III 2) und vorbereitende Auskunft (Antrag II) gerichteten Anträge (dazu nachfolgend B VII). Hinsichtlich des gegenüber den Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 und 3 UrhG (Klageantrag IV) hat die Revision der Beklagten in geringem Umfang, die des Klägers hingegen keinen Erfolg (dazu nachfolgend B VIII).
21 I. Die Klage ist, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, zulässig.
22 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der gegen die in Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika, ansässigen Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Klageanträge aus § 32 ZPO.
23 Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). Der Kläger macht Ansprüche wegen der Verletzung von im Inland geschützten Urheberrechten und verwandten Schutzrechten geltend. Die von der Beklagten zu 3 betriebene Internetplattform ist im Inland abrufbar.
24 2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge I 1 und I 2 mit Recht als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen, soweit sie durch Bezugnahme auf jeweils benannte Anlagen konkrete Verletzungsformen bezeichnen.
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Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, mwN).
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31 II. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
32 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
33 III. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" (dazu nachfolgend B III 1) und den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln (dazu nachfolgend B III 2) bestimmt.
34 1. Die Revisionen der Parteien wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtsinhaberschaft des Klägers an Musiktiteln des Studioalbums "A Winter Symphony".
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39 Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der originäre Rechtsinhaber nicht nur bei einer vollständigen Übertragung von Leistungsschutzrechten, sondern auch durch die einschränkungslose Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte die Befugnis verlieren kann, Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an Leistungsschutzrechten vgl. J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 133; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 21; zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Verwertungsrechten vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 97 Rn. 19; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 9). Das Berufungsgericht hat beide Gestaltungen erwogen und ist aufgrund rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, für eine vollständige Übertragung des Tonträgerherstellerrechts bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.
40 Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus dem auf dem Tonträger aufgebrachten P-Vermerk nicht auf eine Vollrechtsübertragung zu schließen sei. Dem P-Vermerk kann zwar eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 61] - P-Vermerk). Ebenso kann der P-Vermerk aber darauf hindeuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Würdigung des Berufungsgerichts, im Streitfall lege der Wortlaut des P-Vermerks nahe, dass die Blue Note Label Group lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte innehabe und das Tonträgerherstellerrecht bei den "Nemo Studios" - mithin beim Kläger - verblieben sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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42 Ein Bandübernahmevertrag beinhaltet nicht zwangsläufig eine vollständige Übertragung der Tonträgerherstellerrechte. Vertragsparteien eines solchen Vertrags sind ein wirtschaftlicher Produzent und ein Tonträgervertriebsunternehmen, das mit den angelieferten Masteraufnahmen Tonträger herstellt. Die Tonaufnahmen finanziert der Tonträgerhersteller dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko vor, ehe das Tonträgervertriebsunternehmen die Aufnahmen durch den Vertrieb von Tonträgern auswertet. Die Auswertungsrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler werden regelmäßig beim Tonträgervertriebsunternehmen gebündelt (vgl. hierzu Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 69). Dazu müssen die Tonträgerherstellerrechte nicht übertragen werden (vgl. hierzu Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 9), ebenso können Lizenzen eingeräumt werden und kann der Tonträgerhersteller den Umfang der Rechtseinräumung unter anderem in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzen (vgl. hierzu Loewenheim/Rossbach aaO § 75 Rn. 70). Die Revision der Beklagten verlangt danach mit Blick auf den Bandübernahmevertrag zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Klägers.
43 Mit ihrer weiteren Rüge, die vom Kläger vorgelegte E-Mail (Anlage K 5) belege eine Vollrechtsübertragung, setzt die Revision der Beklagten ihre eigene Würdigung an die Stelle der revisionsrechtlich bedenkenfreien Würdigung des Tatgerichts.
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51 Die Auslegung des Berufungsgerichts, Ziffer 6A des Bandübernahmevertrags enthalte keinen hinreichenden Hinweis auf eine Einräumung des Rechts zur Nutzung und Lizenzierung der Tonaufnahmen in Verbindung mit Bildaufnahmen oder in Verbindung mit anderen Medien, unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Dass nach dem Wortlaut der Regelung der Vertragspartner verpflichtet ist, vor der Lizenzierung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Zustimmung des Klägers einzuholen, lässt nicht den zwingenden Schluss auf eine Einräumung des selbständig lizenzierbaren Rechts zu dieser Nutzung an den Vertragspartner zu, insbesondere kann keine stillschweigende Rechtseinräumung angenommen werden. Die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts setzt nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG die Bezeichnung der einzelnen einzuräumenden Nutzungsarten in der Vereinbarung voraus. Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des Klägers einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 22] - Nutzung von Musik für Werbezwecke).
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55 Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 [juris Rn. 20] = WRP 2020, 74 - Valentins, mwN).
56 Im Streitfall begegnet die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Seine Annahme, die maßgeblichen Vertragsklauseln umfassten sowohl das eigentliche Synchronisationsrecht, also die Verbindung von Tonaufnahmen mit hierauf abgestimmten Bildfolgen, als auch das Recht zur Synchronisation der Tonaufnahmen mit anderen Medien in Form der Verbindung werkfremder Inhalte mit den Tonaufnahmen (vgl. hierzu Hoeren/Dreyer in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 57. Ergänzungslieferung September 2021, Teil 7.2 Rn. 45), ist nicht erfahrungswidrig. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Illustration der Herkunft der Tonaufnahmen durch das Beifügen von Darstellungen aus dem zum Tonträger gehörenden Beiheft unterfalle diesem Verständnis von Synchronisation nicht.
57 Ohne Erfolg verweist die Revision des Klägers darauf, die vertragliche Vereinbarung beschränke sich nicht auf die Synchronisation in Fernseh- und Filmproduktionen, sondern umfasse auch eine anderweitige Synchronisation der Originalaufnahmen mit anderen Medien, die auch das Unterlegen der Originalaufnahmen mit Standbildern einschließe. Mit dieser Rüge ersetzt die Revision lediglich die tatgerichtliche Auslegung des Vertrags durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.
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59 Zwar bleibt der Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten hinsichtlich der Verletzung solcher Rechte, an denen er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung von (Abwehr-) Ansprüchen berechtigt, wenn er über ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche verfügt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394 [juris Rn. 20] - ALF; BGH, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 35] - World of Warcraft I, mwN).
60 Der Kläger hat jedoch die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Verletzung des bei ihm verbliebenen Nutzungsrechts an Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten gestützt, nicht aber auf weitere, an den Auswertungspartner übertragene Nutzungsrechte. Diese Beschränkung der Angriffsrichtung kommt auch in den Klageanträgen zum Ausdruck, in denen auf "Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten" Bezug genommen wird. Es ist dem Kläger verwehrt, in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand durch die Einführung bisher nicht geltend gemachter Rechte zu erweitern.
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62 Die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Veröffentlichungsformen begründeten keine Ansehens- oder Rufgefährdung, unterliegt - entgegen der Ansicht der Revision des Klägers - keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
63 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Klägers gegen für ihn nachteilige Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich von ihm geltend gemachter Rechte an den im Rahmen der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln.
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65 Auf die hilfsweise geltend gemachte Verletzung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin Sarah Brightman an ihren Darbietungen anlässlich der "Symphony Tour" könne der Kläger keine Ansprüche stützen. Rechte der Künstlerin Sarah Brightman an Live-Darbietungen seien von dem zwischen der Künstlerin und dem Kläger (den Nemo Studios Frank Peterson) in Bezug auf Studio-Aufnahmen geschlossenen Künstlerexklusivvertrag nicht erfasst. Dieser Vertrag enthalte auch keine Regelung, der eine wirksame Ermächtigung des Klägers, solche Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, entnommen werden könne. Schließlich könne eine wirksame Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin auch nicht aus der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten ergänzenden Ermächtigungserklärung (Anlage K 101) hergeleitet werden, die von den Rechtsanwälten K. und W. abgegeben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die diesen Rechtsanwälten von der Künstlerin Sarah Brightman erteilte Vollmacht, die der Abgabe der Ermächtigungserklärung zugrunde gelegen habe, auch auf die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin an ihren Darbietungen auf der "Symphony-Tour" erstreckt hätte. Denn Gegenstand des Auftrags, für den diese Vollmacht erteilt worden sei, sei nur die Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche, nicht aber die Geltendmachung einer Verletzung von Leistungsschutzrechten gewesen.
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67 IV. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlicher Verletzung der an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" bestehenden Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) und seines Rechts als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie der an den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln bestehenden Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verneint hat. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber der Beklagten zu 3 verfolgten Unterlassungsansprüche, hat auch die Abweisung dieser insoweit auf die Haftung des Unternehmensinhabers gemäß § 99 UrhG gestützten Anträge gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Bestand.
68 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] - ÖKO-TEST III, mwN).
69 2. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG wie folgt definiert:
70 Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers, des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 24] - YouTube I, mwN).
71 Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 25] - YouTube I, mwN).
72 Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 26] - YouTube I, mwN).
73 3. Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 36 f.] - YouTube I, mwN).
74 4. Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 38] - YouTube I, mwN).
75 Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 39] - YouTube I, mwN).
76 5. Zur Handlung der Wiedergabe hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass zwar der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als "Handlung der Wiedergabe" führen.
Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).
77 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).
78 Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).
79 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).
80 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).
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82 Die Revision des Klägers vermag insoweit nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu verweisen, aus dem sich solche konkreten Anhaltspunkte ergeben. Ebenso wenig hilft der Revision des Klägers der Verweis darauf, dass die für den Upload Verantwortlichen unter einem Pseudonym gehandelt hätten. Dass die Beklagte zu 3 es den Nutzern ihrer Plattform - im Einklang mit ihrer Pflicht aus § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF, an dessen Stelle mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 der insoweit inhaltsgleiche § 19 Abs. 2 Satz 1 TTDSG getreten ist - ermöglicht, Videos unter einem Pseudonym auf der Plattform einzustellen, und der Kläger deshalb nicht aus eigener Kenntnis zur Identität der Nutzer vortragen kann, begründet keine Darlegungslast der Beklagten zu 3 zur Identität der Uploader.
Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Prozessgegner die für den Prozesserfolg erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 [juris Rn. 27 f.] mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 284 Rn. 34). Im Streitfall fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein Handeln von zum Unternehmen der Beklagten zu 3 gehörenden oder unter ihrer Aufsicht stehenden Nutzern.
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Diese Lizenz erlösche nach den Nutzungsbedingungen, wenn der Nutzer das eingestellte Video von der Webseite entferne. Der Nutzer bestätige mit der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen, dass er über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfüge, die erforderlich dafür seien, dass die Beklagte zu 3 die übermittelten Inhalte für die Bereitstellung des Dienstes nutzen könne. In den "Community Richtlinien" rufe die Beklagte zu 3 dazu auf, das Urheberrecht zu respektieren. Bei jedem Hochladevorgang werde der Nutzer in graphisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürften.
85 Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 habe technische Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverletzungen auf YouTube zu unterbinden. Jeder Nutzer könne schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3 richten. Es sei ein "Meldebutton" eingerichtet, mit dem anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden könnten. Inhaber von Urheberrechten hätten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen. Die Beklagte halte weiter ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechtsinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtere, indem er in einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen könne, die er für rechtsverletzend halte.
Dieses Programm stehe nur Unternehmen zur Verfügung, die sich hierfür gesondert registrieren müssten, nicht jedoch Einzelpersonen. Sofern ein Video wegen einer Benachrichtigung durch den Rechtsinhaber gesperrt werde, erhalte der Nutzer, der es hochgeladen habe, eine Mitteilung, mit der die Sperrung des Nutzerkontos im Wiederholungsfalle angekündigt werde. Die Beklagte zu 3 habe zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte ferner die Programme "YouTube Audio ID" und "YouTube Video ID" entwickelt, über deren Eignung, Urheberrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden, die Parteien allerdings stritten. Für die Nutzung dieser Programme habe der jeweilige Rechtsinhaber eine Referenzdatei bereitzustellen, die es der Beklagten zu 3 ermögliche, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Inhalte hätten.
Werde ein solches Video identifiziert, erhalte der Rechtsinhaber hierüber eine Mitteilung und könne seine Sperrung veranlassen. Alternativ könne der Rechtsinhaber den Inhalt genehmigen und an Werbeeinnahmen partizipieren.
86 Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 halte eine Suchfunktion vor und führe eine länderspezifische Relevanzermittlung durch, deren Ergebnisse in Form von "Rankings" der Suchergebnisse unter den Rubriken "Derzeit abgespielte Videos", "Promotete Videos" und "Angesagte Videos" auf der Startseite zusammengefasst würden. Weitere Übersichten des Angebots würden unter den Überschriften "Videos" und "Kanäle" mit Unterrubriken wie "Unterhaltung", "Musik" oder "Film & Animation" bereitgehalten. Soweit ein registrierter Nutzer das Portal benutze, erhalte er in einer Übersicht "empfohlene Videos" angezeigt, deren Inhalt sich an den vom Nutzer bereits angesehenen Videos orientiere. Am Rand der Startseite befänden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf YouTube seien Videoanzeigen, deren Schaltung den Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3 voraussetze. Hinsichtlich der im Streitfall betroffenen Videos sei allerdings eine Verbindung mit Werbung nicht ersichtlich.
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88 Unterlässt die Beklagte zu 3, die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando). Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union in den Randnummern 84 und 85 dieser Entscheidung vorgenommenen Differenzierung zwischen dem allgemeinen Wissen und Wissenmüssen des Plattformbetreibers von rechtsverletzenden Handlungen der Nutzer einerseits und konkreter Kenntnis des Plattformbetreibers aufgrund Hinweises des Rechtsinhabers andererseits handelt es sich bei den hier angesprochenen Maßnahmen um proaktive technische Vorkehrungen, also solche, die rechtsverletzende Inhalte unabhängig von einem Hinweis des Rechtsinhabers unterbinden können.
Lediglich reaktive Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern - wie etwa die Bereitstellung eines "Meldebuttons" - genügen für die Einstufung als Maßnahme zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob die von der Beklagten zu 3 angebotenen Programme "YouTube Audio ID" und "YouTube Video ID" geeignet sind, Urheberrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich des von der Beklagten zu 3 bereitgestellten "Content Verification Program" fehlt es ebenfalls an hinreichenden Feststellungen zur Funktionsweise und Wirksamkeit sowie dazu, ob Einzelpersonen wie der Kläger daran teilnehmen können.
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90 V. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum auf das Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung von Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem Studioalbum in Synchronisationsfassungen gerichteten Hauptantrag I 1 richtet.
91 Weil die Abweisung der Hauptanträge I 1 und I 2 auf die Revision des Klägers der Aufhebung unterliegt, ist auf die Revision der Beklagten die Aufhebung der Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 schon deshalb auszusprechen, weil es mangels Entscheidung über den Hauptantrag am zur Entscheidung über den Hilfsantrag berechtigenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 [juris Rn. 18, 20 f.] = WRP 2022, 863 - Zigarettenausgabeautomat II, mwN) fehlt.
92 VI. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (Antrag III 1) und auf vorbereitende Auskunft gemäß §§ 242, 259 BGB (Antrag II) wendet. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, können auch diese Ansprüche nicht verneint werden.
93 VII. Die Revision des Klägers wendet sich ohne Erfolg gegen die Ablehnung der gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag III 2) und auf vorbereitende Auskunft (Antrag II) durch das Berufungsgericht.
94 1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 nicht zu, selbst wenn die Beklagte zu 3 die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Klägers an den Tonaufnahmen durch öffentliche Zugänglichmachung verletzt haben sollte.
95
April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 33] = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 911 - Covermount). Eine Nichtleistungskondiktion kann ferner gegeben sein, wenn nicht der Bereicherte, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, sofern nicht im Verhältnis des Dritten oder des Entreicherten zum Bereicherten der Vorrang der Leistungskondiktion besteht (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 41). Eine Eingriffskondiktion kommt etwa in Betracht, wenn ein Bevollmächtigter Vermögensgegenstände pflichtwidrig zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten auf einen Dritten überträgt (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und stattdessen in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 1999, 1393 [juris Rn. 20]). Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion ist aber jedenfalls, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden hat (vgl.
BGH, Urteil vom 19. April 1985 - V ZR 152/83, BGHZ 94, 160 [juris Rn. 21]; Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385 [juris Rn. 13]; Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775 [juris Rn. 27]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).
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97 2. Fehlt es an einem Bereicherungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1, kann er von ihr auch keine vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung verlangen.
98 VIII. Hinsichtlich des gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Anspruchs auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 und 3 UrhG (Antrag IV) hat die Revision der Beklagten in geringem Umfang, die des Klägers hingegen keinen Erfolg.
99 1. Die Beklagten schulden grundsätzlich Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG, so dass es nicht darauf ankommt, ob zugleich die Voraussetzungen einer Auskunftshaftung des Täters nach § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen.
100 Nach § 101 UrhG kann der Verletzte Auskunft sowohl vom Verletzer als auch von Dritten verlangen. Während der Anspruch gegen den Verletzer gemäß § 101 Abs. 1 UrhG regelmäßig gegeben ist, besteht der Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen auch gegen denjenigen, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt und der nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Offensichtlich ist die Rechtsverletzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 [juris Rn. 34] - Alles kann besser werden; OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 13 [juris Rn. 79]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101 Rn. 28; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 7).
101 Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatgerichtliche Würdigung, bestimmte Rechtsverletzungen lägen offensichtlich vor, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht die einzelnen Tonaufnahmen und Darbietungen darauf geprüft, ob die insoweit begangenen Verletzungen offensichtlich sind.
102 2. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung zur Auskunft über Namen und Anschrift näher bezeichneter Nutzer, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf der Plattform hochgeladen haben. Keinen Bestand hat hingegen die Verurteilung der Beklagten zur Mitteilung der E-Mail-Adressen solcher Nutzer, soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt. Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, ihm stehe über die zuerkannte Auskunft hinaus ein Anspruch auf Auskunft über die IP-Adressen und die Kontodaten der Uploader gemäß § 101 Abs. 3 UrhG zu.
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105 3. Eine Verurteilung zur Auskunft Zug um Zug gegen Kostenersatz für die Aufwendungen der Beklagten war nicht geboten. Zwar hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der zur Auskunft Verpflichtete nach § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 101 UrhG Rn. 53), der aber lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB begründen kann (zum Markenrecht vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. § 19 Rn. 36). Die wirksame Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die genaue Bezeichnung des Gegenanspruchs voraus (BeckOK.BGB/Lorenz, 61. Edition [Stand 1. Februar 2022], § 274 Rn. 4). Hierfür muss der Schuldner den Gegenstand so bestimmt bezeichnen, wie dies im Fall einer eigenständigen Verurteilung des Gläubigers zu dessen Erfüllung erforderlich ist (BeckOGK.BGB/Krafka, Stand 1. April 2022, § 274 Rn. 11). Die Beklagten haben ihre Gegenforderung jedoch nicht beziffert.
106 C. Danach ist auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und der bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore") geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I 1 und I 2, über die gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klageanträge II und III 1 sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
107 Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über die Hilfsklageanträge I 1 und I 2 sowie über den Klageantrag IV hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
108 Im Umfang der Aufhebung ist hinsichtlich des Klageantrags IV die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
109 Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
110 I. Soweit das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, sind die hiervon betroffenen Teile des Streitgegenstands rechtskräftig beschieden, nachdem der Senat die Revision nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Anträge zugelassen hatte.
111 II. Soweit sich bei der Prüfung einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung durch die Beklagte zu 3 im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ergeben sollte, dass die Beklagte zu 3 hinreichende technische Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte zu 3 nach einem Hinweis des Klägers unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern.
112 1. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht zwar die allgemeine Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf einer Video-Sharing-Plattform nicht für die Annahme aus, der Betreiber handele mit dem Ziel, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern. In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando).
113 Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der vom Berufungsgericht aus damaliger Sicht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung, nach der in dieser Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe, sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48 f.] - YouTube I), nicht mehr fest. Für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
114 2. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung der Beklagten angenommen hat, der Kläger habe der Beklagten zu 3 klare Hinweise auf Verletzungen der an einzelnen Musiktiteln des Studioalbums "A Winter Symphony" bestehenden Rechte erteilt, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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117 Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe der Beklagten zu 3 Rechtsverletzungen durch Vorlage von Bildschirmfotos angezeigt, genügt dies für die Feststellung eines klaren Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Rechtsverletzung unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen kann. Im Falle des Klägers, der sich hinsichtlich der Tonaufnahmen für das Studioalbum "A Winter Symphony" auf Rechte an Synchronisationsfassungen beruft, die vom mit der Capitol Records Inc. geschlossenen Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen.
Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, welche Auswirkungen es hat, dass die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klägers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernahmevertrags erforderte, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte. Das Berufungsgericht hat weiter keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Qualität der erteilten Hinweise mit Blick darauf zu beurteilen ist, dass für das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen war, ob die mit den vorgelegten Bildschirmausdrucken bezeichneten Dateien die Voraussetzungen des - ebenfalls auslegungsbedürftigen - Begriffs der Synchronisationsfassung im Sinne der Vertragsklausel 6A erfüllten.
118 3. Die gegebenenfalls durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten beziehen sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen.
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Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 [juris Rn. 32] - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 49] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst). Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl.
BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst). Demnach kann der Diensteanbieter auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet sein (zu der den Unterlassungsschuldner insoweit treffenden Verpflichtung vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2017, 328 mwN).
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121 4. In die Prüfung, ob nach einem klaren Hinweis weitere Rechtsverletzungen stattgefunden haben, sind sämtliche prozessordnungsgemäß vorgetragenen und berücksichtigungsfähigen Beanstandungsfälle einzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können nicht von vornherein solche Beanstandungsfälle von der Prüfung ausgenommen werden, die der Kläger nach Zugang der Berufungsbegründung vorgetragen hat.
122 5. Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte zu 3 nicht berufen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando).
123 6. Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I). Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 109] - YouTube und Cyando).
124 III. Sofern sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, wird zu prüfen sein, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (BGBl. I 2021, S. 1215) begründet sind.
125 IV. Soweit eine Haftung der Beklagten zu 3 nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht besteht, kommt - entgegen der Ansicht der Revision des Klägers - auch keine Haftung nach § 96 UrhG in Betracht.
126 Zwar darf nach dieser Vorschrift auch derjenige, der grundsätzlich zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks oder einer urheberrechtlich geschützten Leistung berechtigt ist, hierzu kein rechtswidrig hergestelltes Vervielfältigungsstück benutzen, selbst wenn er an der rechtswidrigen Herstellung des Vervielfältigungsstücks nicht beteiligt war (Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 96 UrhG Rn. 1). Die Vorschrift verschafft dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts ein ergänzendes Verbotsrecht, das vom Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen unabhängig ist, sich aber gegen die öffentliche Wiedergabe unter Verwendung eines rechtswidrig hergestellten Stücks richtet (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319 [juris Rn. 32] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 [juris Rn. 78 bis 82] - Metall auf Metall IV; Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze aaO § 96 Rn. 2).
127 Auch § 96 Abs. 1 UrhG setzt im Verhältnis zur Beklagten zu 3 voraus, dass sie die vom Kläger als rechtsverletzend beanstandeten Videos als Täterin oder Teilnehmerin öffentlich zugänglich gemacht hat oder als Störerin für die durch einen Dritten veranlasste öffentliche Zugänglichmachung haftet. Dass Dritte Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten auf ihre Plattform hochladen und dabei ein rechtswidriges Vervielfältigungsstück derselben herstellen, löst kein gegen die Beklagte zu 3 gerichtetes Verbotsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG aus.
128 V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der im Falle einer Haftung der Beklagten zu 3 nach § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Voraussetzungen des § 99 UrhG vorliegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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