KORE301772011 BGH 10. Zivilsenat 20111025 X ZR 3/11 Beschluss § 139 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 8. Juni 2011, Az: X ZR 3/11, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 15. Dezember 2009, Az: I-20 U 161/08, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 27. Mai 2008, Az: 4a O 14/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverletzung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherigen Hinweis - Levitationsanlage Levitationsanlage Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird . Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 und 4 zurückgewiesen. 1 I. 1. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, und die L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge über Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser. 2 Bis zum 11. November 2004 flossen der Beklagten zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge u. a. Lizenzzahlungen der Schuldnerin über 190.099,21 € zu. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den klagenden Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. 3 2. Der Senat hat den Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen, das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Beklagten zu 2 nach dessen Ableben für gegenstandslos erklärt und den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 angreifen wollen. 4 Die von den Beklagten zu 1, 3 und 4 anschließend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juni 2011 zurückgewiesen. Dagegen haben die Beklagten zu 3 und 4 eine Anhörungsrüge erhoben. 5 II. Der Rechtsbehelf ist nicht begründet. 6 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Der Anspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beklagten zur (angeblichen) Kenntnis der Schuldnerin von der vorherigen Übertragung der Rechte an die F. K. berührten den Bereicherungsanspruch insoweit nicht, als damit auch in zweiter Instanz nicht die Kenntnis von einer Nichtschuld, die gemäß § 814 BGB die Rückforderung des Geleisteten ausschließen würde, behauptet werden solle. Dass die Schuldnerin als Leistende gewusst habe, dass sie nach der Rechtslage nichts schulde und über die Kenntnis aller relevanten Tatsachen hinaus diese zudem rechtlich eingeordnet habe, trügen die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht vor (BU 5). 7 Daneben sei der Beklagte zu 2 (und der Beklagte zu 3) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Erstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F. K. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B. nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem beigepflichtet habe, und die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge nicht als geeignetes Beweismittel anzusehen, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne. 8 2. Die Beklagten zu 3 und 4 sehen sich in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat ihre Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherigen Hinweis nach § 139 ZPO zurückgewiesen hat, nachdem er ihnen für deren Durchführung Prozesskostenhilfe gewährt und dazu ausgeführt hat, sie seien auch als Erben des Beklagten zu 2 bei dem bisherigen Prozessergebnis beschwert und, ihnen sei Prozesskostenhilfe auch zu gewähren, um sich gegen ihre Inanspruchnahme als Erben zur Wehr zu setzen. Es werde übersehen, dass die zu Lasten aller Beklagten rechtswidrig unterbliebene Vernehmung des Zeugen B. sich auf den Klageanspruch in seiner Gesamtheit ausgewirkt habe. Auf die Nichtigkeit des Lizenzvertrags komme es nicht an, weil den Vertretern der Schuldnerin, die Richtigkeit der zu den Akten gereichten schriftlichen Angaben des Zeugen unterstellt, die vorherige Abtretung der Rechte aus dem Lizenzvertrag danach bekannt gewesen sei. In diesem Fall fehle es an einer für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Täuschungshandlung und außerdem wäre eine den Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausschließende bewusste Begleichung einer Nichtschuld anzunehmen. 9 3. Der Anspruch der Beklagten zu 3 und 4 auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.