, § 1313
, §§ 1313ff
, § 1314 Abs 1 Nr 1
, § 1315 Abs 1 S 1 Nr 1
, § 1316 Abs 1 Nr 1 S 1
, § 1316 Abs 3 S 2
, Art 13 Abs 1
EG, Art 13 Abs 3
EG, Art 229 § 44 Abs 1
EG, Art 229 § 44 Abs 2
EG vorgehend KG Berlin,
in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. 2. Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurteil vom
räumt dem Richter für die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1
, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
vorliege. 8 Die Ehe der Antragsgegner sei als wirksam geschlossen anzusehen. Diese Frage sei selbständig anzuknüpfen und richte sich nach libanesischem Recht, weil beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung im Libanon die libanesische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Der Libanon gehöre zu den konfessionellen Staaten. In ihm lebten mehrere Glaubensgemeinschaften zusammen, die im Bereich des Personalstatuts gesetzlich und gerichtlich autonom seien. Jeder Libanese gehöre ab seiner Geburt einer anerkannten Glaubensgemeinschaft an, die ihre eigene religiöse Regelung anwende und keine Rückverweisung ausspreche. Nach dem sowohl für die sunnitische als auch für die schiitische Gemeinschaft anwendbaren ottomanischen Familiengesetz betrage das Heiratsmindestalter für den Bräutigam 18 Jahre und für die Braut 17 Jahre. Der Richter könne die Heiratsfähigkeit einem Mädchen unter 17 Jahren zusprechen, wenn dieses behaupte, geschlechtsreif zu sein. Zusätzlich bedürfe das Mädchen der Zustimmung des Ehevormunds. Es sei verboten, Mädchen unter 9 Jahren zu verheiraten. Die Ehe werde vor dem Richter oder seinem Vertreter geschlossen. Hier habe keiner der Beteiligten Tatsachen vorgetragen, die die Erteilung des zum Eheschluss erforderlichen richterlichen Dispenses in Frage stellten. Weitere Ermittlungen seien aufgrund des im Eheaufhebungsverfahren eingeschränkten Ermittlungsgrundsatzes nicht veranlasst. 9 Die Aufhebbarkeit der Ehe richte sich gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB nach §§ 1314, 1315
in der aktuellen Fassung, weil eine Übergangsregelung nicht vorhanden sei. Das Vorliegen einer libanesischen Genehmigung bei Eheschließung habe jedoch zur Folge, dass die Ehe der Antragsgegner in analoger Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB Bestandsschutz genieße und eine Aufhebung ausgeschlossen sei. Mit den Neuregelungen zum Ehemündigkeitsalter durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen habe der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Ehen erzielen wollen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die im Ausland wirksam geschlossene Ehe durch Art. 6 GG geschützt sei, was zum besonderen Schutz verpflichte, soweit nicht höherrangiges Recht entgegenstehe. Bei der Überprüfung, ob die Ehen minderjähriger ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland Bestand haben könnten, seien vorrangig Aspekte des Wohls des minderjährigen Ehegatten zu berücksichtigen, und solche Ehen sollten im Rahmen des Aufhebungsverfahrens fortan an den eherechtlichen und kindeswohlorientierten Maßstäben des deutschen Rechts gemessen werden. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 229 EGBGB formuliert sei, dass für die nach inländischem Recht zu schließenden Ehen und für Auslandsehen die neue Rechtslage unmittelbar gelte, berücksichtige dies nicht die anzuerkennenden ausländischen Befreiungen vom Erfordernis der Ehemündigkeit. Eine Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB berücksichtigende Interessenabwägung zwischen dem Kindesschutz und dem Schutz der Ehen sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung in- und ausländischer Ehen führe hier zu einem für die analoge Anwendung sprechenden Abwägungsergebnis. Zusätzlich könne der Grundsatz angeführt werden, dass die Eheschließung einen abgeschlossenen Vorgang darstelle und ihre Wirksamkeit und Aufhebbarkeit sich nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht bestimmen sollten, was auch das Kollisionsrecht einbeziehe. II. 10 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, soweit das Beschwerdegericht eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner abgelehnt hat. 11
in der aktuell geltenden Fassung richtet. Es hat jedoch zu Unrecht eine entsprechende Anwendung von Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB bejaht. 16 a) Mit dem am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (
l. I S. 2429) hat der Gesetzgeber das Ehemündigkeitsalter ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt, indem er in § 1303 Satz 1
bestimmt hat, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden darf. Die zuvor bestehende Möglichkeit des § 1303 Abs. 2
aF, wonach das Familiengericht auf Antrag eine Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit erteilen konnte, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hatte und sein künftiger Ehegatte volljährig war, ist gestrichen worden. Wie - insoweit inhaltlich identisch - schon in § 1314 Abs. 1
aF geregelt war, kann gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1
eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1
mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Von jüngeren Personen geschlossene Ehen werden vom Gesetz dagegen nun nicht mehr als aufhebbar, sondern gemäß § 1303 Satz 2
als unwirksam eingestuft (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
ist die Aufhebung der Ehe gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a
- wie nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2
aF - zum einen ausgeschlossen, wenn der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), und gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
nunmehr zum anderen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Zudem hat der Gesetzgeber die vormals nach allgemeiner Meinung ein Ermessen umfassende Antragsberechtigung der zuständigen Behörde (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. April 2012 - XII ZR 99/10 - FamRZ 2012, 940 Rn. 12; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1316 Rn. 15; BT-Drucks. 18/12086 S. 16, 22) nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1
bei Verstößen gegen das Ehemündigkeitsalter in eine Antragspflicht umgestaltet, indem er in § 1316 Abs. 3 Satz 2
anordnet, dass sie bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1
den Antrag stellen muss. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Fälle, in denen eine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a
erfolgt ist. 19
in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung für Ehen, die vor diesem Datum geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist und die Aufhebbarkeit dieser Ehen sich nach dem bis dahin geltenden Recht richtet, erfasst entgegen der noch vom Amtsgericht vertretenen Meinung solche Auslandsehen nicht. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Regelung sich nur auf inländische Ehen im Sinne des § 1303 Satz 2
bezieht, die also mit einer Person, die bei Eingehung der Ehe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschlossen worden sind. Diese sollen nicht nach neuem Recht unwirksam, sondern nach altem Recht aufhebbar sein. Der Gesetzgeber wollte insoweit allein eine Regelung für nach deutschem Recht geschlossene Ehen treffen (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 24; BR-Drucks. 275/17 S. 26), weshalb er für Auslandsehen mit Personen im Alter unter 16 Jahren in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB eine spezielle Bestimmung zur Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB geschaffen hat. 21 bb) Ebenfalls nicht einschlägig ist die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB, nach der die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303
ausgeschlossen ist, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 bis 4
aF und vor dem
aF erteilte, der Schutz des minderjährigen Antragstellers war (vgl. etwa MünchKommBGB/Wellenhofer
aufhebbar, weil die Antragsgegnerin bei Eheschließung zwar das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte. 26 a) Der auf eine entsprechende richterliche Entscheidung zielende Antrag (§ 1313 Satz 1
) der zuständigen Behörde ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht unzulässig. 27 aa) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern der Begründetheit des Antrags. Die sich zu einer Antragspflicht verdichtende Antragsberechtigung der Behörde bei einem Verstoß gegen das Ehemündigkeitsalter des § 1303 Satz 1
wird allerdings eingeschränkt durch § 1316 Abs. 3 Satz 2
, wonach der Antrag nicht zu stellen ist, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will. In einem solchen Fall fehlt es - ebenso wie bei Bejahung der Härteklausel des § 1316 Abs. 3 Satz 1
für einen dort genannten Verstoß - an der Antragsberechtigung, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2012 - XII ZR 99/10 - FamRZ 2012, 940 Rn. 12). Denn bei Bestätigung der Ehe durch den volljährig gewordenen Ehegatten ist die Eheaufhebung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ausgeschlossen, so dass ein Aufhebungsantrag der Behörde sinnlos wäre. 28 bb) Anders als das Amtsgericht hat das Beschwerdegericht jedoch keine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
angenommen. Das ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 29
handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, mit der der betreffende Ehegatte nach außen zu erkennen gibt, dass er die Ehe trotz des erkannten Mangels fortsetzen will. Zwar ist hierfür die positive Kenntnis der Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Der Ehegatte muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Eine Bestätigung kann in jedem Verhalten liegen, durch das der Ehegatte seinen Willen, den Aufhebungsgrund auf sich beruhen zu lassen, nach objektiver Betrachtung zum Ausdruck bringt (allg. Meinung, vgl. etwa BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020]
OK
/Hahn [Stand:
/Schiefer [Stand:
79. Aufl. § 1315 Rn. 6; Staudinger/Voppel
[2018] § 1315 Rn. 11 ff.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1994, 383 zu § 32 Abs. 2 EheG). 30
ist auch nicht gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
ausgeschlossen. Dieser nach seinem Wortlaut äußerst eng gehaltene Ausschlusstatbestand setzt voraus, dass auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Der Gesetzgeber wollte damit ganz bewusst nur gravierende Einzelfälle wie beispielsweise eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 17, 22) erfassen und vertrat - insoweit wenig konsistent mit den weiter genannten Fällen (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1853, 1854; Coester-Waltjen IPrax 2017, 429, 431) - in der Gesetzesbegründung zudem die Auffassung, eine außergewöhnliche Härte könne sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines minderjährigen Unionsbürgers geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeit verletzen würde (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 17, 22). Einem erweiterten Anwendungsbereich der Härtefallregelung erteilte er im Gesetzgebungsverfahren eine ausdrückliche Absage (vgl. BT-Drucks. 18/12377 S. 10 f.). 32 Für eine Härte in diesem Sinne ist hier nichts erkennbar. Vielmehr will sich die seit vielen Jahren volljährige Antragsgegnerin trotz der vier gemeinsamen Kinder selbst von der Ehe lösen und hat sich inzwischen einem neuen Lebensgefährten zugewandt. Dass für sie mit der Eheaufhebung der Verlust von wirtschaftlich relevanten Rechtsansprüchen einhergehen würde, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. 33 5. Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit Vorliegen eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1
führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung hier aber dazu, dass die Ehe der Antragsgegner nicht aufzuheben ist. 34 a) Allerdings ist streitig, ob § 1314 Abs. 1 Nr. 1
, gemäß dem eine Ehe bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1303 Satz 1
aufgehoben werden „kann“, dem Gericht ein Entscheidungsermessen einräumt. 35 aa) Die deutlich überwiegende Auffassung lehnt das - zumeist ohne Begründung (BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020]
RB 2018, 296, 297; Löhnig FamRZ 2018, 749, 750; Onwuagbaizu NZFam 2019, 465, 467; Rauscher NJW 2018, 3421, 3422; kritisch Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 137 f.) - ab. Soweit die Vertreter dieser Auffassung dies begründen, verweisen sie darauf, dass die Vorschrift des § 1314
sich als Auflistung der Konstellationen einer aufhebbaren Ehe darstelle, mit der die gebundene - allein unter dem Vorbehalt eines gesetzlichen Ausschlusses nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
stehende - Entscheidung in den Machtbereich des Gerichts gestellt werde (vgl. Makowsky RabelsZ 83, 577, 602; BeckOK
/Hahn [Stand: 1. Mai 2020] § 1314 Rn. 1). Der Ausschluss des Ermessens ergebe sich aus dem Zusammenspiel von § 1314
und § 1315
(Coester-Waltjen IPrax 2019, 127, 129) und dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers (Antomo ZRP 2017, 79, 80). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneint jedenfalls ein „generelles Ermessen“ (FamRZ 2019, 1853, 1854). 36 bb) Demgegenüber verweist die Gegenansicht insbesondere auf den Gesetzeswortlaut sowie teilweise auch auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Aufhebungszwang (vgl. AG Frankenthal FamRZ 2018, 749; BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020]
KommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1314 Rn. 6; Weller/Thomale/Hategan/Werner FamRZ 2018, 1289, 1297 f.). 37
solle es dem Familiengericht „in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen (…), von der Aufhebung der Ehe abzusehen“ (BT-Drucks 18/12086 S. 17; BR-Drucks. 275/17 S. 17). 39 bb) Dies hat jedoch im Gesetzeswortlaut nur unzureichenden Niederschlag gefunden. Anders als bei der Antragspflicht der zuständigen Behörde, für die § 1316 Abs. 3 Satz 2
sprachlich eindeutig mit „muss“ gefasst ist, beschränkt sich § 1314 Abs. 1
- ebenso wie § 1314 Abs. 2
- insoweit unverändert vielmehr auf die in der Gesetzessprache regelmäßig ein Ermessen ausdrückende „Kann“-Formulierung. Die Härtefallregelung des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
wiederum stellt einen Ausschlusstatbestand und damit nicht eine bloße „Möglichkeit“ für das Gericht dar, von der Eheaufhebung abzusehen. 40 Mit dem Gesetzeswortlaut ist daher ein Normverständnis ohne weiteres vereinbar, wonach die Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen die Ehemündigkeit (§ 1303 Satz 1
) nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 1315 Abs. 1 Satz 1
von Gesetzes wegen untersagt ist und dem Gericht im Übrigen ein Ermessen zusteht. 41 cc) Ebenso wenig lässt sich aus dem Verhältnis dieser beiden Vorschriften zwingend der Schluss gegen ein gerichtliches Ermessen ziehen, da die Zuerkennung eines solchen in den Fällen, in denen die Eheaufhebung nicht schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, eine mögliche und sinnhafte Regelung bedeutet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der gleichfalls mit „kann“ eingeleitete § 1314 Abs. 1 Nr. 2
Eheaufhebungsgründe auflistet, die einem solchen Ermessen in aller Regel nicht zugänglich sein werden. Zudem hat der Bundesgerichtshof selbst für das Verbot der Doppelehe bzw. -partnerschaft des § 1306
- für das es auch nach früherem Recht keine Härtefallregelung gab - anerkannt, dass ein hierauf gestützter Aufhebungsantrag ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. etwa BGH FamRZ 1964, 418, 419 f.) und mithin eine Einzelfallbetrachtung nicht gänzlich ausgeschlossen ist. 42 dd) Den Ausschlag dafür, dem Familiengericht jedenfalls im Rahmen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1
ein Ermessen zuzuerkennen, gibt jedoch das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. 43
würde zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen (so auch Coester-Waltjen IPrax 2019, 127, 129 f.; Gausing/Wittebol DÖV 2018, 41, 47, 50; vgl. zudem Onwuagbaizu NZFam 2019, 465, 468 f.). 45 (a) Das folgt bereits daraus, dass Ehen, die Personen im Alter von 16 oder 17 Jahren nach ausländischem Recht vor dem 22. Juli 2017 geschlossen haben, anders als Ehen nach deutschem Recht selbst dann - von den Fällen des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
abgesehen - stets aufzuheben wären, wenn ein § 1303 Abs. 2
aF gleichwertiger Dispens eines ausländischen Familiengerichts erteilt worden war. Für die hierin liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich (vgl. auch Erbarth FamRB 2019, 425, 426). Die Ungleichbehandlung wird - wie der vorliegende Fall verdeutlicht, in dem nach zwischenzeitlichem Scheitern der Ehe eine Bestätigung ausscheidet - auch nicht ausreichend durch die Bestätigungsmöglichkeit nach Erreichen der Volljährigkeit ausgeglichen, so dass es in derartigen Fällen einer Korrekturmöglichkeit durch das Gericht bedarf. 46 (
vorgegebenen, äußerst verengten Rahmen erlaubt, nicht gerecht. 48 (d) Schließlich verstieße eine Auslegung, nach der § 1314 Abs. 1 Nr. 1
dem Gericht bei Vorliegen des Eheaufhebungsgrundes kein Ermessen gewährt, auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutzes. Mit einer Regelung, wonach eine vor dem 22. Juli 2017 von einem 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Auslandsehe aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen nunmehr - außer in den Fällen des § 1315 Abs. 1 Satz 1
- nach Einreise nach Deutschland zwingend aufzuheben ist, wäre eine sog. unechte Rückwirkung verbunden. Rechtfertigende Gründe für eine solche Bestimmung sind nicht erkennbar, wie auch der Umstand zeigt, dass der Gesetzgeber für mit richterlicher Befreiung nach deutschem Recht geschlossene Ehen in Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB eine andere Regelung getroffen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 71 ff.). 49
ein Ermessen eingeräumt ist. Dies widerspricht auch nicht dem den Materialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers, sondern wird im Gegenteil sogar in besonderer Weise der erklärten gesetzgeberischen Zielsetzung des Minderjährigenschutzes (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1, 15; BR-Drucks. 275/17 S. 1, 14) gerecht. 50 Der weiter vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, für Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1; BR-Drucks. 275/17 S. 1) und das in Deutschland geltende Ehemündigkeitsalter des § 1303
auch mit Bezug auf Auslandsehen durchzusetzen, haben die Gerichte mit einer inhaltlich eingeschränkten Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen des Eheaufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1
und Fehlen eines Ausschlussgrundes gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1
wird von einer Eheaufhebung danach nur dann ausnahmsweise abgesehen werden können, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen. 51 c) Das Beschwerdegericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - von dem ihm mithin zustehenden eingeschränkten Ermessen im Rahmen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1
keinen Gebrauch gemacht. Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, ist dem Senat vorliegend eine eigene Ermessensausübung möglich (vgl. Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.